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Beschluss

10 W 105/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Übertragung von zugeteilten Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform ist für den Gebührenstreitwert § 9 ZPO anzuwenden. • Für solche Zahlungsansprüche ist grundsätzlich der dreieinhalbfache Jahresbetrag als Streitwert angemessen. • Wegen Unsicherheiten bei der tatsächlichen Höhe der künftigen Prämien ist ein pauschaler Abschlag von 20 % gerechtfertigt. • § 35 Abs.1 Nr.2 b) LwVfG kommt nicht zur Anwendung, wenn es nicht mehr um die Anpassung des Pachtvertrags (Stammrecht) geht, sondern um die Übertragung der Zahlungsansprüche als solche.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Agrarreform • Bei der Übertragung von zugeteilten Zahlungsansprüchen nach der EU-Agrarreform ist für den Gebührenstreitwert § 9 ZPO anzuwenden. • Für solche Zahlungsansprüche ist grundsätzlich der dreieinhalbfache Jahresbetrag als Streitwert angemessen. • Wegen Unsicherheiten bei der tatsächlichen Höhe der künftigen Prämien ist ein pauschaler Abschlag von 20 % gerechtfertigt. • § 35 Abs.1 Nr.2 b) LwVfG kommt nicht zur Anwendung, wenn es nicht mehr um die Anpassung des Pachtvertrags (Stammrecht) geht, sondern um die Übertragung der Zahlungsansprüche als solche. Der Kläger begehrte in einem abgetrennten Verfahren die Übertragung von zugeteilten Zahlungsansprüchen für 27,8658 ha Acker- und Grünland auf ihn oder nachfolgende Pächter. Nach Klageänderung verlangte er die Übertragung auf Nachpächter; diesen Antrag nahm er später zurück. Das Amtsgericht setzte den Streitwert zunächst hoch an; der Kläger rügte dies und verlangte eine erhebliche Reduzierung nach landwirtschaftsrechtlicher Sonderregelung. Das Amtsgericht änderte den Streitwert auf das dreieinhalbfache des Jahresbetrags. Der Kläger hielt dem entgegen, es gehe nur um einmalige Rückgabeansprüche und nicht um wiederkehrende Leistungen, sodass eine andere Bemessung und ein niedrigerer Wert zuträfen. • Zuständigkeit und Verfahrensart: Der Senat entschied ohne ehrenamtliche Richter nach § 20 Abs.1 Ziff.7 LwVfG, weil es sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt, die keine Entscheidung in der Hauptsache ist. • Anwendbare Streitwertregelung: Für den Gebührenstreitwert sind die Regelungen der §§ 3, 9 ZPO sowie § 1 Nr.1a und § 48 LwVfG einschlägig; die Zahlungsansprüche sind als Stammrecht streitgegenständlich, es geht um deren Übertragung als solche. • Keine Anwendung von § 35 Abs.1 Nr.2 b) LwVfG: Diese Vorschrift ist nicht maßgeblich, weil es nicht um die Anpassung eines Landpachtvertrags geht und somit kein Fall des § 593 BGB vorliegt. • Bemessung nach § 9 ZPO: Es ist angemessen, grundsätzlich den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde zu legen, weil die Zuteilung der Zahlungsansprüche die Grundlage für jährlich wiederkehrende Betriebsprämien bildet und damit eine Parallele zu wiederkehrenden Leistungen besteht. • Abschlag wegen Unsicherheiten: Wegen Unsicherheiten hinsichtlich Aktivierungsmöglichkeiten, Kürzungen infolge von Cross-Compliance-Verstößen und sonstigen Einflussfaktoren ist ein pauschaler Abschlag von 20 % auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag gerechtfertigt. • Konkrete Festsetzung: Der Senat rechnete mit dem unstreitigen Jahresbetrag von 267,70 € je Hektar und kam nach Abzug des Abschlags zum im Tenor genannten Streitwert. Die Beschwerde des Klägers hatte teilweise Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Streitwert auf 20.886,49 € festgesetzt wurde; im Übrigen blieb die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kammer hielt die Anwendung von § 9 ZPO für richtig und begründete den Ansatz mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag zuzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % wegen der Unsicherheiten bei der späteren Aktivierung und Höhe der Betriebsprämien. Eine Anwendung der landwirtschaftsrechtlichen Sonderbegrenzung nach § 35 Abs.1 Nr.2 b) LwVfG scheidet aus, weil es um die Übertragung der Zahlungsansprüche selbst und nicht um die Anpassung des Pachtvertrags geht. Kostenentscheidungen wurden nicht getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.