Beschluss
25 W 486/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2009:1106.25W486.09.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 1.822,08 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert beträgt 1.822,08 EUR. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e: 1. Im Ausgangsverfahren hatte die Klägerin die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer für den Betrieb einer Arztpraxis genutzten Räumlichkeit in N in Anspruch genommen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren bereits vorgerichtlich für diese zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs gegenüber den Beklagten tätig geworden. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.Juli 2008 wurden die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Klägerin u.a., eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von1.266,- EUR gegen die Beklagten festzusetzen. Der Rechtspfleger hat diese Gebühr unter Hinweis auf die Anrechnungsvorschrift in Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG nur in Höhe von 0,63 mit 633,10 EUR in Ansatz gebracht. Zudem hat der Rechtspfleger im angefochtenen Beschluss Gerichtskosten in Höhe von 2.839,- EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie beantragt, die Verfahrensgebühr in voller Höhe gegen die Beklagten festzusetzen sowie Gerichtskosten für die I. und II. Instanz in Höhe von insgesamt 2.989,- EUR in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus hat die Klägerin zunächst mit der Beschwerde – abweichend von ihm Kostenfestsetzungsantrag vom 30.07.2008 - Festsetzung von auf die von ihr geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 1.038,98 EUR geltend gemacht. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem hiesigen Oberlandesgericht vorgelegt. Durch Beschluss vom 18.09.2009 hat die originär zuständige Einzelrichterin die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen. Nach Hinweis des Senates hat die Klägerin die Beschwerde im Hinblick auf die Mehrwertsteuer zurückgenommen. 2. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die im Ausgangsverfahren angefallene 1,3 Verfahrensgebühr ist zu Recht nur gekürzt in Höhe einer 0,65-fachen Gebühr in Ansatz gebracht worden. Insoweit greift die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, da der Gegenstand der der vorgerichtlichen Tätigkeit und der Prozessvertretung der Klägerin im anschließenden gerichtlichen Verfahren jeweils derselbe war. Denn in beiden Fällen ging es um die Geltendmachung des Räumungs- und Herausgabeanspruchs der Klägerin. Die 1,3 Verfahrensgebühr ist daher unter Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur mit 0,65 angefallen und in diesem Umfang erstattungsfähig (vgl. BGH Beschl. v.22.01.2008 – VIII ZB 57/07, Beschl. v. 30.04.2008- III ZB 8/08, zitiert nach juris). b) Die seit dem 05.08.2009 geltende Vorschrift des § 15 a RVG steht dem nicht entgegen. Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), Frankfurt (Beschluss vom 10.08.2009, 12 W 91/09), Celle (Beschluss vom 26.08.2009, 2 W 240/09), dem Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2009, 2 W 128/09) – zitiert jeweils nach juris – sowie dem 6. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.06.2009, 6 WF 154/09) und anders als die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 11.08.2009, 8 W 339/09), OLG Dresden (Beschluss vom 13.08.2009, 3 W 793/09),Koblenz (Beschluss vom 01.09.2009, 14 W 553/09) und Köln (Beschluss vom 14.09.2009, 17 W 195/09) der Auffassung, dass § 15 a RVG wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung findet, weil der Auftrag zur Rechts-/Prozessvertretung des Antragstellers vor Inkrafttreten des § 15 a RVG (05.08.2009) erteilt worden ist. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 18. September 2009 (Bl. 41 -45 d.A.) Bezug genommen. Auch die Entscheidung des II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 02.09.2009 – II ZB 35/07, zitiert nach juris, gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung abzuweichen. Mit seiner Beurteilung der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 15 a RVG steht der II. Zivilsenat im Gegensatz zur Rechtsprechung des I.,III., IV und VIII.. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.(vgl. Beschlüsse vom 20.10.2005, I ZB 21/05; vom 30.04.2009, III ZB 8/08; IV ZB 16/08; vom 18.08.2009, VIII ZB 17/09; vom 25.07.2008, zitiert nach juris), der sich der Senat angeschlossen hat. Danach handelt es bei der Regelung des § 15 a RVG um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, 27 W 98/09; Tz. 19; zitiert nach juris). c) Auch soweit die Klägerin in der Beschwerde die Festsetzung weiterer Gerichtskosten in Höhe von 150,- EUR geltend macht, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Die Klägerin hat dabei übersehen, dass ihr von dem von ihr eingezahlten Gerichtskostenvorschuss für die Kosten in II. Instanz in Höhe von 1.708,- EUR nach Zahlung eines Vorschusses durch die Beklagten in Höhe von 150,- EUR ein Betrag in dieser Höhe zurückgezahlt worden war. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung bemisst sich nach dem Abänderungsinteresse der Klägerin. . 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 2. Alt., Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, weil der Senat von der Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Dresden, Koblenz, Köln ,Stuttgart und des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, § 15 a RVG sei keine Gesetzesänderung im Sinne des § 60 Abs. 1 RVG, abweicht. Durch die Entscheidung des II. Zivilsenats über die Anwendung des § 15 a RVG auf "Altfälle" ist diese Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt. Sie stützt sich auf eine Beurteilung der Rechtslage vor Einführung des § 15 a RVG, die von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs nicht geteilt wird. Eine Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den Großen Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Die Rechtssache hat daher grundsätzliche Bedeutung. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gefordert.