Beschluss
12 UF 283/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Beteiligten sind verbindlich, wenn sie dem Kindeswohl entsprechen.
• Zur Erweiterung des Umgangs kann auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB eine Umgangspflegschaft vereinbart werden, wenn alle Beteiligten zustimmen und dies dem Kindeswohl dient.
• Bei einvernehmlicher Regelung kann ein professioneller Umgangspfleger Eltern und Pflegeeltern unterstützend zur Seite gestellt werden.
• Kostenentscheidungen richten sich nach § 13a Abs. 1 FGG.
Entscheidungsgründe
Familiengerichtliche Genehmigung und Anordnung einer Umgangspflegschaft • Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Beteiligten sind verbindlich, wenn sie dem Kindeswohl entsprechen. • Zur Erweiterung des Umgangs kann auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB eine Umgangspflegschaft vereinbart werden, wenn alle Beteiligten zustimmen und dies dem Kindeswohl dient. • Bei einvernehmlicher Regelung kann ein professioneller Umgangspfleger Eltern und Pflegeeltern unterstützend zur Seite gestellt werden. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 13a Abs. 1 FGG. Die Parteien einigten sich am 2. Februar 2011, dass das Kind M unbefristet bei seinen Pflegeeltern verbleibt. Das Herausgabeverlangen der leiblichen Eltern wurde erledigt, sodass hierzu keine gerichtliche Entscheidung erforderlich war. Alle Beteiligten waren sich darüber einig, den Umgang der leiblichen Eltern mit M auszuweiten. Auf Vorschlag des Senats wurde zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung getroffen, die eine Umgangspflegschaft vorsieht. Die Beteiligten stimmten der Einsetzung einer professionellen Umgangspflegerin zu. Ziel der Vereinbarung war die Unterstützung der Eltern und Pflegeeltern zur Förderung des Kindeswohls. Es bestand Einvernehmen darüber, dass diese Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. • Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung wurde vom Senat genehmigt, da sie dem Kindeswohl entspricht. • Die Anordnung einer Umgangspflegschaft ist nach § 1697a BGB geeignet, das Kindeswohl zu sichern. • Auch wenn die speziellen Voraussetzungen des § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vorliegen, steht einer Anordnung einer Umgangspflegschaft im Einvernehmen aller Beteiligten nichts entgegen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient; ein professioneller Umgangspfleger kann Eltern und Pflegeeltern unterstützend zur Seite gestellt werden. • Die getroffene Vereinbarung wurde auf Vorschlag des Senats geschlossen und ist daher gerichtlich zu genehmigen. • Die Kostenentscheidung, dass keine Kostenerstattung stattfindet, beruht auf § 13a Abs. 1 FGG. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung wurde familiengerichtlich genehmigt. Zur Regelung des Umgangs wurde eine Umgangspflegschaft angeordnet und Frau Dip.-Psych. E zur Umgangspflegerin bestimmt; sie führt das Amt berufsmäßig aus. Die Maßnahme dient dem Kindeswohl, da sie die Ausweitung des Umgangs im Einvernehmen aller Beteiligten unterstützt und professionelle Begleitung sicherstellt. Eine Kostenerstattung wurde abgelehnt; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 13a Abs. 1 FGG. Insgesamt hat damit die Regelung zur Umgangsführung und zur stabilen Versorgung des Kindes Erfolg, weil sie dem Kindeswohl am besten entspricht.