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Urteil

I-6 U 86/09

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:0928.I6U86.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 30.03.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 2 I. 3 Der Kläger befuhr am 01.07.2008 gegen 23.45 Uhr bei Tecklenburg die BAB 1 in Fahrtrichtung Bremen. Nach dem Überholen zweier Lkw wechselte er von dem linken der drei Fahrstreifen auf den mittleren. Dort stieß er gegen einen Lkw-Reifen mit Felge, den ein Lkw der Beklagten zu 2) – geführt vom Beklagten zu 3) und haft­pflichtversichert bei der Beklagten zu 1) – kurz zuvor verloren hatte. Der Pkw des Klägers wurde erheblich beschädigt. 4 Der Kläger ließ seinen Pkw reparieren und mietete für die Reparaturdauer ein Er­satzfahrzeug an, für das ihm 3.006,87 Euro in Rechnung gestellt wurden. 5 Die Beklagte zu 1) regulierte den von ihr mit 13.189,58 Euro ermittelten Fahrzeug­schaden (inklusive Nebenkosten) in Höhe von 75 % = 9.892,19 Euro. Dabei akzep­tierte sie als notwendige Mietwagenkosten lediglich einen Betrag von 1.091,00 Euro und regulierte hiervon 75 % = 818,25 Euro. 6 Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits seinen Kaskoversicherer in Anspruch ge­nommen und daraufhin wegen des geltend gemachten restlichen Fahrzeug­schaden den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Beklagten haben sich nicht angeschlossen. 7 Der Kläger hat ferner den mit 1.027,00 Euro angegebenen Rück­stufungsscha­den zunächst beziffert geltend gemacht, später als Feststellungsantrag. Inso­weit haben die Beklagten ihre Einstandspflicht auf 75%-Basis anerkannt. Außerdem hat der Klä­ger die Kosten der anwaltlichen Vertretung gegenüber dem Kaskover­sicherer nach ei­nem Gegenstandswert von 3.300,00 Euro in Höhe von 359,50 Euro geltend ge­macht. 8 Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Kläger lediglich 61,88 Euro zuzüglich Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es ist von einer Kürzung der Ansprüche des Klägers in Höhe von 25 % wegen Verstoßes gegen das Sichtfahr­ge­bot ausgegangen und hat an notwendigen Mietwagenkosten lediglich den von den Beklagten akzeptierten Betrag angesetzt. Die Notwendigkeit der Anwalts­kosten für die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers hat es als nicht hinreichend dargelegt angesehen. 9 Mit der Berufung hält der Kläger an der begehrten Abrechnung auf 100 %-Basis fest. 10 Seinem Zahlungsantrag in Höhe von 2.554,37 Euro 11 legt er folgende Positionen zugrunde: 12 weitere Mietwagenkosten 2.188,62 Euro 13 Pauschale (25 % von 25,00 Euro) 6,25 Euro 14 Anwaltskosten Kaskoversicherung 359,50 Euro. 15 Er hält ferner an dem Feststellungsantrag bezüglich 100 %-iger Regulierung des Rückstufungsschadens fest. Zur Begründung verweist er insbesondere auf die be­sonders schlechte Sichtbarkeit des auf der Fahrbahn liegenden Reifens und meint, insoweit habe das von ihm be­antragte unfallanalytische Gutachten eingeholt werden müssen. 16 Bezüglich der Mietwagenkosten behauptet, er die Mietwagenfirma habe ihm die volle Erstattungsfähigkeit aufgrund der Haftpflichtlage bestätigt; er meint, weitere Erkun­digungen seien nicht erforderlich gewesen. 17 Soweit es die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten aus der Inanspruchnahme des Kaskoversicherers angeht, meint er, die erstinstanzliche Darlegung habe ausge­reicht; wenn das Landgericht anderer Auffassung gewesen sei, habe es ihn darauf hinweisen müssen. 18 II. 19 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 20 1. 21 Zum Haftungsgrund: 22 Der Senat tritt im Ergebnis dem Landgericht darin bei, dass im Rahmen der Abwä­gung der Verursachungsanteile gem. § 17 StVG der Kläger eine Anspruchskürzung von 25 % auf Grund der der mitwirkenden Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeug hinnehmen muss. Denn diese war deutlich dadurch erhöht, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 S. 2 StVO) verstoßen hat. Weil er eine Geschwindig­keit von ca. 110 bis 120 km/h einhielt, konnte er nicht innerhalb der Reichweite des Abblendlichtes, welches er eingeschaltet hatte, anhalten. Zwar ist die Sichtge­schwindigkeit von individuellen Gegebenheiten wie Lichtkegel und Bremsweg ab­hängig. Insoweit ist eine ins einzelne gehende Aufklärung hier aber nicht erforderlich, denn in Ermangelung anderer Lichtquellen, die hier das Sichtfeld hätten erleuchten können, lag die Sichtgeschwindigkeit keineswegs über 80 km/h, mit großer Wahr­scheinlichkeit sogar deutlich darunter (vgl. Senatsurteil vom 09.03.2000 ‑ 6 U 94/99 ‑, r + s 00, 281 m. Anm. Lemcke; weitere Rechtsprechungsnachweise bei König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 3 StVO Rn. 35). 23 Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 15.05.1984 – VI ZR 161/82 (NJW 84, 2412 = VersR 84, 741) ausgeführt, dass das Sichtfahrgebot als „goldene Regel“ auch auf Autobahnen gilt; § 18 Abs. 6 StVO will hiervon keine Ausnahme machen. Auf Autobahnen ist zwar auch bei Dunkelheit ein schnelleres Fahren als auf andern Straßen u. a. dann möglich, wenn man sich an den Schlusslichtern eines voranfah­renden Fahrzeugs orientieren kann, denn braucht man nicht mit dem plötzlichen Auftreten von Hindernissen in dem Zwischenraum zu rechnen. 24 Hier fuhr aber in Sichtweite kein anders Fahrzeug in dem vom Kläger benutzten lin­ken Fahrstreifen; das vor ihm befindliche Wohnmobil fuhr rechts. Der Kläger konnte sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sein Fahrstreifen von Hindernissen frei war, die auch auf eine Autobahn auftauchen können, beispielsweise verunglückte Personen, angefahrenes Wild, ein von einem Lkw verlorenes Reserverad, herabge­fallenes Ladegut und dergleichen. Auch solche Hindernisse sind als Faktor der „Sichtweite“ für die Wahl der Geschwindigkeit grundsätzlich einzubeziehen (vgl. BGH a.a.O.). 25 Es ist zwar anerkannt, dass die Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn nicht auch auf sol­che Hindernisse eingerichtet werden muss, die gemessen an dem jeweiligen herr­schenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar werden. Gleich­wohl braucht hier der Frage, ob dem Kläger wegen der – im Hinblick auf das Sicht­fahrgebot – überhöhten Geschwindigkeit der Vorwurf eines unfallursächlichen Ver­schuldens trifft, oder ob er angesichts einer außerordentlich schlechten Erkennbar­keit des in seinem Fahrstreifen liegenden Reserverades dem Unfall auch bei Einhal­tung der nach den Umständen gebotenen Sichtgeschwindigkeit nicht hätte verhinden können, nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls hat sich bei dem Unfall die Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Pkw ausgewirkt, und diese war erhöht, weil die unzulässig hohe Geschwindigkeit jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Unfall der vorliegenden Art kommen könnte, so deutlich erhöht hat, dass hier ein Zurücktreten dieser Betriebsgefahr gegenüber derjenigen, die sich in dem verlorenen Reserverad des Lkw ausgewirkt hat, nicht in Betracht kommt. Dem Senat erschien eine Abwägung im Verhältnis von 25 zu 75 zu Lasten der Beklagten­seite sachgerecht. 26 2. 27 Bezüglich der Höhe der Mietwagenkosten haben die Berufungsangriffe des Klägers keinen Erfolg. 28 Im Rahmen der Schadensabwicklung sind Mietwagenkosten nur in dem Umfange ersatzfähig, wie ihr Aufwand i. S. von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im konkreten Fall erfor­derlich war. 29 Hier hat der Kläger nicht dargelegt, dass es in seiner konkreten Situation erforderlich gewesen wäre, mehr aufzuwenden als den Betrag von 1.091,-- Euro, den die Be­klagte zu 1) ihrer auf 75 %-Basis vorgenommenen Regulierung als Ausgangsbetrag zugrunde gelegt hat. Insbesondere reicht es zur Darlegung nicht aus, wenn der Klä­ger sich schlicht auf das durch die von ihm angesprochene Autowerkstatt vermit­telte Angebot eingelas­sen hat, weil ihm dort gesagt worden sein soll, die Sache würde günstig reguliert, er brauche kein kein klassetiefers Fahrzeug zu nehmen. Gründe, weswegen es ihm nicht möglich gewesen wäre, vor der Anmietung ggfls. telefonisch Vergleichsange­bote einzuholen oder weswegen er darauf angewiesen gewesen wäre, aufgrund der Situation nach dem Unfall einen der regelmäßig teure­ren Unfall­ersatztarife in Anspruch zu nehmen, sind weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich (zu den Anforderungen an die Erkundigung vgl. Greiner, zfs 06, 63, 124, 127; ferner Lemcke, Anm. zu BGH VI ZR 161/06 vom 12.06.2007 in r + s 07, 345, 346). 30 Da die somit als erforderlich anzusehenden Kosten, die die Beklagte zu 1) ihrer Re­gulierung zugrunde gelegt hat, im Rahmen der Haftungsquote bezahlt worden sind, besteht insoweit kein weiterer Anspruch. 31 Das gleiche gilt für die allgemeine Unkostenpauschale, die ebenfalls im Rahmen der Haftungsquote reguliert worden ist. 32 3. 33 Auch die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme derjenigen Anwaltskosten, die der Kläger für die im Laufe des Rechtsstreits erfolgte Inanspruchnahme seines Kas­koversicherers aufgewandt hat, scheitert daran, dass dies nicht erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB war. Nachdem im Rechtsstreit deutlich geworden war, dass sich eine kurzfristige Regulierung des vom beklagten Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Fahrzeugschadens nicht erreichen ließ, hätte es unter normalen Umständen lediglich einer kurzen Schadensmeldung – zweckmäßigerweise unter gleichzeitiger Übersendung des bereits eingeholten Haftpflichtgutachtens – an den eigenen Kaskoversicherer bedurft, um die durch die Weigerung des gegnerischen Haftpflichtversicherers verbleibende Deckungslücke ausfüllen zu lassen. Gründe, weswegen im vorliegenden Fall gleichwohl auch hierfür die Beauftragung eines An­walts erforderlich gewesen wäre, sind auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan worden. 34 4. 35 Der jetzt noch geltend gemachte Feststellungsantrag bezüglich der Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Kaskorückstufungsschadens bezieht sich lediglich auf die letzten 25 Prozent, hinsichtlich derer die Beklagten ihre Verpflichtung nicht aner­kannt haben. Er ist unbegründet, weil nach Maßgabe dieser Quote der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen hat. 36 5. 37 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.