Urteil
22 U 43/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits rechtskräftig zu Ungunsten der Klägerin entschieden wurde.
• Die Rechtskraft eines Urteils gegen alle Einzelgesellschafter erstreckt sich auf die spätere Inanspruchnahme der von ihnen gebildeten GbR, wenn im Vorprozess sämtlich Gesellschafter beteiligt waren.
• Die Parteifähigkeit der Außen-GbR ändert nicht die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses, wenn die Klägerin im früheren Verfahren dieselben Personen als Beklagte geltend gemacht hat.
• Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Gesellschafts- und Einzelgesellschafter bestehen nebeneinander; dies rechtfertigt keine neue Klage der selben Forderung gegen die GbR.
Entscheidungsgründe
Rechtskrafterstreckung von Urteil gegen alle Gesellschafter auf die GbR • Eine Klage ist unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand bereits rechtskräftig zu Ungunsten der Klägerin entschieden wurde. • Die Rechtskraft eines Urteils gegen alle Einzelgesellschafter erstreckt sich auf die spätere Inanspruchnahme der von ihnen gebildeten GbR, wenn im Vorprozess sämtlich Gesellschafter beteiligt waren. • Die Parteifähigkeit der Außen-GbR ändert nicht die Rechtskraftwirkung des Vorprozesses, wenn die Klägerin im früheren Verfahren dieselben Personen als Beklagte geltend gemacht hat. • Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Gesellschafts- und Einzelgesellschafter bestehen nebeneinander; dies rechtfertigt keine neue Klage der selben Forderung gegen die GbR. Die Klägerin verlangt von einer Familien-GbR Schadensersatz wegen Unterlassung eines vertraglich gebundenen Grundstücksverkaufs an sie; die GbR habe die angefragte Fläche anderweitig verkauft, wodurch der Klägerin ein Weiterverkaufsgewinn entgangen sei. Die Beklagte behauptet, das notarielle Angebot sei erloschen gewesen und es habe Umplanungen der Stadt gegeben; zudem sei die Beklagte später aufgelöst worden. In einem früheren Verfahren hatte die Klägerin die vier Einzelgesellschafter wegen desselben Anspruchs verklagt; dieses Verfahren wurde in der Berufung abgewiesen und die Nichtannahme der Revision durch den BGH ist rechtskräftig geworden. Das Landgericht Bochum wies die jetzige Klage als unbegründet ab; das Oberlandesgericht bestätigt die Entscheidung, sieht die Klage aber bereits als unzulässig an wegen bestehender Rechtskraft. Die Parteien streiten über Identität des Streitgegenstands, Parteifähigkeit der GbR und die Wirkungen früherer Entscheidungen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber erfolglos; das Landgericht hätte die Klage wegen Rechtskraft bereits als unzulässig abweisen müssen (§ 325 ZPO-rechtliche Wirkung von Entscheidungen). • Der in dem Vorverfahren zugrundeliegende Streitgegenstand ist identisch mit dem vorliegenden, insbesondere weil dieselben Personen als Anspruchsgegner betroffen waren und die Klageanträge inhaltlich übereinstimmen. • Die Tatsache, dass im Vorprozess die vier Einzelgesellschafter und im Folgeprozess die GbR als formell anderes Prozesssubjekt beteiligt sind, steht einer Rechtskrafterstreckung nicht entgegen, weil im Vorprozess nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Gesellschafter beteiligt waren und die Entscheidung somit das Bestehen der Forderung gegen die Gesellschaft insgesamt festgestellt hat. • Die in der Literatur zum Teil vertretene Gegenauffassung, ein Urteil gegen einzelne Gesellschafter wirke nicht gegen die GbR, greift hier nicht, weil gerade alle Gesellschafter im Vorprozess beteiligt waren und das positive Ergebnis der Beurteilung somit gesamthaft war. • Die Annahme der Unzulässigkeit verletzt nicht das Verschlechterungsverbot (§ 528 ZPO), weil die Korrektur in der Berufungsinstanz zulässig ist. • Die Möglichkeit der Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen nach § 736 ZPO macht eine neue Klage gegen die GbR entbehrlich; Gläubiger können bei Bedarf die weiteren Gesellschafter oder die GbR nachträglich in Anspruch nehmen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist als unzulässig abzuweisen, weil derselbe Streitgegenstand bereits in einem früheren Verfahren gegen die vier Einzelgesellschafter rechtskräftig zuungunsten der Klägerin entschieden wurde. Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass im Vorprozess sämtliche Gesellschafter beteiligt waren und damit die Rechtskraft sich auf das gleiche Begehren gegen die von ihnen gebildete GbR erstreckt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden; die Revision wird zugelassen.