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Urteil

4 U 95/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist nicht automatisch irreführend; maßgeblich ist, ob der angegebene Endtermin bei Veröffentlichung tatsächlich gewollt war (§ 5 UWG). • Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, schon in der ersten Werbung eine mögliche spätere Verlängerung offenzulegen; eine nachträgliche Verlängerung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie relevant irreführend ist. • Für die Erstattungsfähigkeit von Abmahn- und Abschlussschreiben kommt es auf die Berechtigung des jeweils abgemahnten Verhaltens und den hierfür anzusetzenden Streitwert an (§ 12 Abs.1 S.2 UWG).
Entscheidungsgründe
Verlängerung befristeter Rabattaktionen nicht ohne weiteres irreführend (Irreführungstatbestand des §5 UWG) • Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion ist nicht automatisch irreführend; maßgeblich ist, ob der angegebene Endtermin bei Veröffentlichung tatsächlich gewollt war (§ 5 UWG). • Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, schon in der ersten Werbung eine mögliche spätere Verlängerung offenzulegen; eine nachträgliche Verlängerung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn sie relevant irreführend ist. • Für die Erstattungsfähigkeit von Abmahn- und Abschlussschreiben kommt es auf die Berechtigung des jeweils abgemahnten Verhaltens und den hierfür anzusetzenden Streitwert an (§ 12 Abs.1 S.2 UWG). Die Klägerin betreibt Möbelhäuser und warb anlässlich ihres 180-jährigen Jubiläums mit befristeten Rabattaktionen, zunächst bis 04.10.2008, die sie anschließend mittels Zeitungsanzeigen zweimal verlängerte (bis 11.10.2008 und bis 18.10.2008). Die Beklagte, ebenfalls Möbelhändlerin, mahnte die Klägerin wegen der Verlängerungen ab und begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie Erstattung der Abmahnkosten. Die Klägerin erhob parallel eine negative Feststellungsklage und erklärte die Hauptsache später für erledigt; die Beklagte klagte widerklagend auf Unterlassung und Zahlung. Das Landgericht wies die Widerklage ab; die Beklagte legte Berufung ein und verlangte u.a. Unterlassung und Zahlung von Anwaltskosten. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Verlängerungen irreführend nach § 5 UWG waren, und ob die Abmahn- und Abschlussschreibenkosten erstattungsfähig sind. • Gegenstand der Prüfung waren allein die befristete Jubiläumsaktion der Klägerin und deren zwei Verlängerungen; die Beklagte stützte ihren Unterlassungsanspruch auf § 5 UWG. • Irreführung setzt voraus, dass die in der Werbung getroffene Angabe bei ihrem Erscheinen nicht der Wahrheit entsprach; maßgeblich ist, ob der angegebene Endtermin beim Erscheinen tatsächlich gewollt war. • Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Verlängerungen nicht von Anfang an fest eingeplant hatte, sondern erst aufgrund des überraschenden Erfolgs jeweils entschied; damit war der jeweils angegebene Endtermin zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht unrichtig. • Selbst bei unterstellter ursprünglicher Verlängerungsabsicht wäre die Irreführung ohne nachweisbare Relevanz für die Kaufentscheidung unbeachtlich; die Beklagte hat nicht dargetan, dass Kunden durch die unangegebene Verlängerungsabsicht in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst wurden. • Ein Wettbewerber ist nicht verpflichtet, seine künftige Geschäftspolitik offen zu legen; Offenbarungspflichten ergeben sich nur, wenn die Unterlassung nach § 5 Abs.2 S.2 UWG a.F. bzw. §5a UWG n.F. einschlägig wären, was hier nicht der Fall ist. • Mangels relevanter Irreführung bestehen weder Unterlassungs-, Auskunfts- noch Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin. • Die Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die berechtigte Abmahnung bezüglich der Dauertiefpreiswerbung und für das Abschlussschreiben; hierfür sind jeweils Streitwerte von 30.000 EUR und daraus resultierend Gebühren in Höhe von jeweils 1.005,40 EUR anzusetzen. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften; Revision wurde zur Einholung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen. Die Berufung der Beklagten war überwiegend unbegründet; die Widerklage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der Verlängerung der Jubiläumsrabatte wurde abgewiesen, weil keine relevante Irreführung nach § 5 UWG festgestellt werden konnte. Die negative Feststellungsklage der Klägerin war als erledigt zu behandeln. Gleichzeitig wurde die Klägerin zur Zahlung von 2.010,80 EUR verurteilt (je 1.005,40 EUR nebst Zinsen) als Erstattung berechtigter Anwaltskosten für Abmahnung und Abschlussschreiben; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.