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Beschluss

2 Ws 233/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden vor Urteilsfällung sind nach §305 Satz 1 StPO grundsätzlich unzulässig. • Eine Ausnahme nach §305 Satz 2 StPO kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht; auch bei angenommener Statthaftigkeit ist ein Ermessensfehlgebrauch zu prüfen. • Bei Bagatellsachen (hier Bußgeldsache) und vorheriger Rücksichtnahme des Gerichts auf Verlegungswünsche des Betroffenen liegt in der Regel kein Ermessensfehler vor.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Terminsbestimmung des Vorsitzenden unzulässig • Beschwerden gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden vor Urteilsfällung sind nach §305 Satz 1 StPO grundsätzlich unzulässig. • Eine Ausnahme nach §305 Satz 2 StPO kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht; auch bei angenommener Statthaftigkeit ist ein Ermessensfehlgebrauch zu prüfen. • Bei Bagatellsachen (hier Bußgeldsache) und vorheriger Rücksichtnahme des Gerichts auf Verlegungswünsche des Betroffenen liegt in der Regel kein Ermessensfehler vor. Der Betroffene wendet sich per Schriftsatz seines Verteidigers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Hagen, den auf den 08.09.2009 angesetzten Hauptverhandlungstermin nicht zu verlegen. Zuvor hatte der Verteidiger bereits mehrfach Verlegungsanträge in derselben Bußgeldsache gestellt, denen das Amtsgericht zuvor entsprochen hatte. Der Betroffene war in einem früheren Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen; sein Einspruch war verworfen worden, woraufhin ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und ein neuer Termin bestimmt wurde. Mit der vorliegenden Beschwerde rügt der Betroffene insbesondere die Verhinderung seines Verteidigers an dem angesetzten Termin und begehrt dessen Verlegung. • Nach §305 Satz 1 StPO sind Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und der Vorbereitung dienen, von der Beschwerde ausgeschlossen; hierzu gehören Terminsbestimmungen durch den Vorsitzenden. • Die Anberaumung und Ablehnung von Verlegungsanträgen steht im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung und entfaltet keine selbständigen Verfahrenswirkungen, weshalb die Beschwerde unzulässig ist. • Die Literatur und Rechtsprechung diskutiert Ausnahmen; nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung sind solche Verfügungen unanfechtbar, Ausnahmetatbestände sind eng zu behandeln. • Selbst wenn man Ausnahmen bei Ermessensfehlgebrauch annähme, ist hier kein Ermessensfehler ersichtlich: Es handelt sich um eine überschaubare Bußgeldsache, das Gericht hatte zuvor mehrfach Verlegungswünschen des Betroffenen entsprochen und ihm bereits Wiedereinsetzung gewährt. • Die Umstände zeigen, dass das Amtsgericht ausreichend Rücksicht auf das Recht des Betroffenen auf Verteidigerwahl genommen hat; eine andersartige Behandlung gegenüber der vorangehenden Terminsbestimmung besteht nicht. Die Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen; die Entscheidung beruht auf §305 Satz 1 StPO, da Terminsbestimmungen des Vorsitzenden vor der Urteilsfällung der Beschwerde entzogen sind. Soweit eine restriktive Ausnahme für Fälle von Ermessensfehlgebrauch diskutiert wird, liegt ein solcher Fehler hier nicht vor, weil es sich um eine einfache Bußgeldsache handelt und das Gericht zuvor bereits Verlegungswünschen entsprochen und Wiedereinsetzung gewährt hatte. Damit bleiben die Festsetzung des Hauptverhandlungstermins und die Ablehnung der Verlegung bestehen. Die Beschwerde ist kostenpflichtig.