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Urteil

3 Ss 293/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzung des Richtervorbehalts bei nächtlicher Wohnungsdurchsuchung kann ein Verwertungsverbot der dabei gefundenen Beweismittel begründen. • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst ist einzurichten, wenn nächtliche Maßnahmen, für die der Richtervorbehalt gilt, nicht nur im Ausnahmefall anfallen. • Bei fehlerhafter Verwertung von Durchsuchungsbefunden ist die Rechtsfolgenentscheidung insoweit aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Richtervorbehalts bei nächtlicher Wohnungsdurchsuchung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs • Verletzung des Richtervorbehalts bei nächtlicher Wohnungsdurchsuchung kann ein Verwertungsverbot der dabei gefundenen Beweismittel begründen. • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst ist einzurichten, wenn nächtliche Maßnahmen, für die der Richtervorbehalt gilt, nicht nur im Ausnahmefall anfallen. • Bei fehlerhafter Verwertung von Durchsuchungsbefunden ist die Rechtsfolgenentscheidung insoweit aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln. Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Polizeibeamte kontrollierten ihn nachts in der Nähe einer Asylbewerberunterkunft; dabei rochen sie starken Cannabisgeruch und fanden in seinem Rucksack Marihuana und Haschisch. Wegen Gefahr im Verzug ordnete ein Polizeikommissar die Durchsuchung des Zimmers des Angeklagten in der elterlichen Wohnung an; dort wurden weitere größere Mengen Betäubungsmittel und Verpackungsmaterial sichergestellt. Das Amtsgericht berücksichtigte die im Zimmer gefundenen Betäubungsmittel bei der Strafzumessung und verurteilte zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Der Angeklagte legte Revision ein mit Rügen u. a. wegen Verletzung des Richtervorbehalts und Verfahrensfehlern bei der Durchsuchung. • Schuldausspruch hält im Ergebnis stand, jedoch kann dem Angeklagten nur der Besitz der Betäubungsmittel zugerechnet werden, die sich zum Tatzeitpunkt im Rucksack befanden; Rügen gegen Beweiswürdigung blieben unbegründet. • Die Durchsuchung des Zimmers wurde ohne richterliche Anordnung angeordnet; der Polizeibeamte handelte mit Verweis auf Gefahr im Verzug, obwohl im Landgerichtsbezirk Bielefeld zur Tatzeit kein nächtlicher richterlicher Eildienst eingerichtet war. • Nach stichprobenhaften Erhebungen und polizeilichen Fallzahlen ergab sich für den Bezirk ein hinreichender praktischer Bedarf an nächtlichen richterlichen Entscheidungen; die Justizverwaltung hatte es versäumt, einen nächtlichen Bereitschaftsdienst einzurichten und regelmäßig zu überprüfen, ob dieser erforderlich ist. • Der Richtervorbehalt aus Art.13 Abs.2 GG und §105 Abs.1 S.1 StPO dient dem besonderen Schutz der Wohnungs- und Privatsphäre; seine grobe Missachtung durch die Justizverwaltung wiegt schwer und kann ein Verwertungsverbot der bei der rechtswidrigen Durchsuchung erlangten Beweismittel rechtfertigen. • Abwägung: Zwar standen das öffentliche Interesse an der Bekämpfung von Betäubungsmittelkriminalität und die Umstände der Tat (starker Cannabisgeruch, Verpackungsmaterial) dem entgegen, aber die lang andauernde Untätigkeit der Justizverwaltung und das Versäumnis, einen erforderlichen richterlichen Eildienst einzurichten, führten zur Annahme eines Verwertungsverbots hinsichtlich der im Zimmer gefundenen Drogen. • Mangels Verwertbarkeit der Zimmervorbefunde war die Berücksichtigung dieser Menge bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft; insoweit musste der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Die Revision war teilweise erfolgreich. Der Schuldspruch wegen des Besitzes der Betäubungsmittel, die im Rucksack gefunden wurden, blieb bestehen; insoweit war das Urteil materiell tragfähig. Der Rechtsfolgenausspruch wurde jedoch im Umfang der Berücksichtigung der bei der rechtswidrigen Zimmerdurchsuchung gefundenen Drogen aufgehoben, weil der Richtervorbehalt verletzt und ein Verwertungsverbot begründet war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.