Beschluss
2 Ws 211/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Im Vollstreckungsverfahren ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs.2 StPO (analog) zu bestellen, wenn Schwere des Vollstreckungsfalles, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte wahrzunehmen, dies erfordern.
• Bei der Beurteilung der Schwere des Vollstreckungsfalles ist insbesondere die Dauer der weiteren zu erwartenden Freiheitsentziehung zu berücksichtigen.
• Psychische Erkrankungen und Suizidgefahr können die Unfähigkeit des Verurteilten begründen, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen und damit die Beiordnung eines Verteidigers rechtfertigen.
• Suizidgefahr allein begründet nach § 455 Abs.2 StPO keinen Strafaufschub; hierfür ist eine von der Strafvollstreckung ausgehende nahe Lebensgefahr erforderlich.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren bei schwerwiegender Lage und Unfähigkeit zur Rechtswahrnehmung • Im Vollstreckungsverfahren ist ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs.2 StPO (analog) zu bestellen, wenn Schwere des Vollstreckungsfalles, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte wahrzunehmen, dies erfordern. • Bei der Beurteilung der Schwere des Vollstreckungsfalles ist insbesondere die Dauer der weiteren zu erwartenden Freiheitsentziehung zu berücksichtigen. • Psychische Erkrankungen und Suizidgefahr können die Unfähigkeit des Verurteilten begründen, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen und damit die Beiordnung eines Verteidigers rechtfertigen. • Suizidgefahr allein begründet nach § 455 Abs.2 StPO keinen Strafaufschub; hierfür ist eine von der Strafvollstreckung ausgehende nahe Lebensgefahr erforderlich. Der Verurteilte, zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit Feststellung besonderer Schwere der Schuld verurteilt, beantragte im Vollstreckungsverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger und forderte Strafaufschub gemäß § 455 StPO wegen dringender psychotherapeutischer Behandlungsbedürftigkeit. Das Landgericht Hagen lehnte die Beiordnung des gewünschten Anwalts ab und wies die Einwendungen gegen die Ablehnung des Strafaufschubs durch die Staatsanwaltschaft zurück. Der Verurteilte ist seit langem therapeutisch behandelt, es besteht weiterhin Suizidgefahr; frühere lange Untersuchungshaft wurde berücksichtigt. Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der Verurteilte Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft und der Senat prüften insbesondere die Frage der Beiordnung nach Maßgabe der Schwere des Vollstreckungsfalles und der Fähigkeit des Verurteilten, seine Rechte wahrzunehmen. • Anwendbarkeit: Nach entsprechender Anwendung des § 140 Abs.2 StPO ist im Vollstreckungsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn Schwere des Vollstreckungsfalles, Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder Unfähigkeit des Verurteilten dies erfordern. • Schwere des Vollstreckungsfalles: Zu berücksichtigen ist die zu erwartende Dauer der Vollstreckung; hier besteht trotz teilweiser Verrechnung noch erhebliche Freiheitsentziehung, damit erhöhte Bedeutung der Frage der Rechtsvertretung. • Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage: Die Komplexität der vorliegenden Gutachtenlage und der rechtlichen Bewertung des Antrags auf Strafaufschub macht eine vertiefte rechtliche Beratung und Akteneinsicht erforderlich, die nur ein Verteidiger effektiv leisten kann. • Unfähigkeit zur Rechtswahrnehmung: Die anhaltende psychische Erkrankung und Suizidgefahr sowie die langjährige Untersuchungshaft führen dazu, dass der Verurteilte seine Rechte nicht mehr sachgemäß wahrnehmen kann; dies begründet Beiordnung eines Pflichtverteidigers. • Strafaufschub nach § 455 Abs.2 StPO: Die gesetzliche Voraussetzung ist, dass von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr zu besorgen ist; die festgestellte Suizidgefahr ist als Folge der Verbüßung zu sehen und nicht unabhängig von der Vollstreckung ausreichend, daher kein Strafaufschub. • Abwägung und Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung des Anwalts ist begründet, weil die Voraussetzungen für Beiordnung vorliegen; die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Strafaufschubs ist unbegründet, weil die strengen Anforderungen des § 455 Abs.2 StPO nicht erfüllt sind. Der Senat hat die Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Beiordnung von Rechtsanwalt E2 als Pflichtverteidiger für das Vollstreckungsverfahren anzuordnen ist; die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Einwendungen gegen die Versagung eines Strafaufschubs gemäß § 455 StPO wurde verworfen, weil die erforderliche von der Vollstreckung ausgehende nahe Lebensgefahr nicht dargelegt ist. Ausschlaggebend für die Beiordnung war die Kombination aus erheblicher zu erwartender Restvollstreckung, der Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der bestehenden psychischen Beeinträchtigung und langen Untersuchungshaft, die die Fähigkeit des Verurteilten, seine Rechte selbst wahrzunehmen, beeinträchtigt. Hinsichtlich des Strafaufschubs ist festzuhalten, dass bloße Suizidgefahr in der Regel nicht als Aufschubgrund nach § 455 Abs.2 StPO genügt; stattdessen sind besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.