Beschluss
15 Wx 85/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Genehmigung einer Ausschlagungserklärung nach § 1822 Nr.2 i.V.m. § 1901 BGB ist unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Betreuten zu prüfen.
• Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie zur Aufrechterhaltung von Sozialleistungsbezug führt und keine ausnahmsweise legitimen Interessen der Ausschlagenden vorliegen.
• Das Vormundschaftsgericht hat bei der Genehmigungsprüfung auch zu prüfen, ob die Erklärung wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist.
Entscheidungsgründe
Ausschlagung einer Erbschaft durch Sozialhilfeempfänger regelmäßig sittenwidrig • Die Genehmigung einer Ausschlagungserklärung nach § 1822 Nr.2 i.V.m. § 1901 BGB ist unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Betreuten zu prüfen. • Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft durch einen Sozialhilfeempfänger ist grundsätzlich sittenwidrig, wenn sie zur Aufrechterhaltung von Sozialleistungsbezug führt und keine ausnahmsweise legitimen Interessen der Ausschlagenden vorliegen. • Das Vormundschaftsgericht hat bei der Genehmigungsprüfung auch zu prüfen, ob die Erklärung wegen Gesetzes- oder Sittenverstoßes (§§ 134, 138 BGB) nichtig ist. Der Betroffene ist nach einem Verkehrsunfall schwerstbehindert, lebt in einem Heim und erhält Sozialhilfezuschüsse. 2002 wurde für ihn eine Betreuung mit Vermögenssorge eingerichtet; nach dem Tod der Mutter wurde ein Bruder als Betreuer bestellt. Als gesetzliche Erben standen dem Betroffenen und seinem Bruder je zur Hälfte Nachlasswerte von etwa 50.000 € zu. Ein Onkel wurde als Ergänzungsbetreuer bestellt und erklärte notariell die Ausschlagung der Erbschaft für den Betroffenen. Zugleich legte der Bruder gegenüber dem Betroffenen eine Vereinbarung vor, wonach er dem Betroffenen gegen Zusage von nicht anrechenbaren Leistungen zugunsten einer besseren Lebensqualität Zuwendungen gewähren wolle. Das Amtsgericht verweigerte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mit der Begründung der Sittenwidrigkeit; Landgericht und Oberlandesgericht bestätigten diese Entscheidung. • Rechtsgrundlage ist § 1822 Nr.2 i.V.m. § 1901 Abs.2 und 3 BGB: Die Ausschlagungserklärung eines Betreuten bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wobei maßgeblich die Interessen des Betreuten zu prüfen sind. • Bei der Genehmigungsprüfung ist auch zu prüfen, ob die Erklärung gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) verstößt; das Vormundschaftsgericht hat insoweit die Nichtigkeit zu prüfen. • Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass Sozialleistungsbezug fortbesteht, verletzt regelmäßig die guten Sitten, weil der Betroffene in Anspruch genommene Solidarität der Gemeinschaft nutzt, zugleich aber einen ihm angebotenen Vermögenserwerb nicht wahrnimmt und damit der Gemeinschaft Solidarität verweigert. • Eine solche ausschlagende Handlung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn nachvollziehbare legitime Interessen des Erben vorliegen, die die Sittenwidrigkeit rechtfertigen; hierfür sind konkrete, glaubhaft dargelegte Umstände erforderlich. • Gegenargumente, etwa Berufung auf die höchstpersönliche Natur des Ausschlagungsrechts oder Vergleiche mit Behindertentestamenten, überzeugen nicht: Das Ausschlagungsrecht ist durch § 1822 BGB der stellvertretenden Entscheidung zugänglich und die besondere Testamentsfreiheit des Erblassers ist hier nicht einschlägig. • Die von der Beschwerde vorgebrachten Umstände (z. B. angeblicher Familienfrieden oder zugesagte regressfreie Zuwendungen) wurden nicht als konkrete, ausnahmsweise rechtfertigende Gründe dargelegt; daher bleibt die Ausschlagung sittenwidrig und nicht genehmigungsfähig. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Ergänzungsbetreuer) wird zurückgewiesen. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist zu versagen, weil die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die den Sozialleistungsbezug fortbestehen lässt, im Regelfall gegen die guten Sitten (§ 138 Abs.1 BGB) verstößt. Ausnahmsweise zulässige Ausschlagungen setzen überzeugende, konkret dargelegte legitime Interessen des Betreuten voraus, die hier nicht vorgetragen oder festgestellt sind. Damit bleibt der Erbfall für den Betreuten wirksam und die beabsichtigte Aufrechterhaltung der Bedürftigkeit durch Ausschlagung ohne Genehmigung unwirksam.