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Beschluss

8 UF 171/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich ist mit dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten erledigt (§ 1587e Abs.2 BGB; VAHRG). • Die Hausratsteilung ist mit dem Tod eines Beteiligten erledigt, weil sie nur unter Lebenden wirkt. • Der Zugewinnausgleichsanspruch richtet sich nach dem Tod des Antragsgegners gegen dessen Erben; das Verfahren ist auf Antrag nach § 246 Abs.1 ZPO auszusetzen. • Eine Ehesache ist nicht durch Beschluss für erledigt zu erklären, wenn der Scheidungsausspruch bereits vor dem erledigenden Ereignis rechtskräftig geworden ist (§§ 619, 269 Abs.4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Tod des Antragsgegners: Folgesachen teils erledigt, Zugewinnausgleich gegen Erben auszusetzen • Der Versorgungsausgleich ist mit dem Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten erledigt (§ 1587e Abs.2 BGB; VAHRG). • Die Hausratsteilung ist mit dem Tod eines Beteiligten erledigt, weil sie nur unter Lebenden wirkt. • Der Zugewinnausgleichsanspruch richtet sich nach dem Tod des Antragsgegners gegen dessen Erben; das Verfahren ist auf Antrag nach § 246 Abs.1 ZPO auszusetzen. • Eine Ehesache ist nicht durch Beschluss für erledigt zu erklären, wenn der Scheidungsausspruch bereits vor dem erledigenden Ereignis rechtskräftig geworden ist (§§ 619, 269 Abs.4 ZPO). Die Parteien waren seit 1980 verheiratet; das Amtsgericht Lüdinghausen sprach am 10.07.2008 die Scheidung aus und regelte Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich und Hausrat. Die Antragstellerin legte Berufung ein, begründete diese aber nur hinsichtlich der Folgesachen. Die Berufungsbegründung wurde der Rentenversicherung am 28.10.2008 zugestellt. Der Antragsgegner verstarb am 12.12.2008. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, die Ehesache und Folgesachen wegen des Todes für erledigt zu erklären; hilfsweise begehrte sie Aussetzung. Die Gegenseite hielt die Folgesachen in Teilen für erledigt, wies aber darauf hin, dass der Scheidungsausspruch bereits rechtskräftig geworden sei. Der Senat gab seine Rechtsauffassung bekannt und holte Stellungnahmen ein, bevor er entscheid. • Versorgungsausgleich: Nach § 1587e Abs.2 BGB und § 4 Abs.1 VAHRG ist ein Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Abschluss des Verfahrens stirbt; daher ist die erstinstanzliche Maßnahme insoweit abzuändern. • Hausratsteilung: Die Teilung des Hausrats wirkt nur zwischen Lebenden; daher ist das Hausratsteilungsverfahren mit dem Tod des Beteiligten erledigt (§§ 619, 246 ZPO-rechtsprechungsnahe Erwägung). • Zugewinnausgleich: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bleibt bestehen und geht auf die Erben des Verstorbenen über; nach § 246 Abs.1 S.2 ZPO ist das Verfahren auf Antrag auszusetzen, bis die Erben den Rechtsstreit aufnehmen. • Ehesache/Scheidungsausspruch: Eine Erklärung der Erledigung der Ehesache nach §§ 619, 269 Abs.4 ZPO kommt nicht in Betracht, weil der Scheidungsausspruch bereits vor dem Tod des Antragsgegners rechtskräftig geworden und damit nicht mehr Teil des anhängigen Rechtsstreits war. • Rechtsfolge: Versorgungsausgleich und Hausratsteilung sind als erledigt festzustellen; das Zugewinnverfahren ist auszusetzen; der Antrag, die gesamte Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, ist zurückzuweisen. Der Senat stellte fest, dass der Versorgungsausgleich nicht mehr durchzuführen ist und änderte die erstinstanzliche Entscheidung diesbezüglich ab. Das Hausratsteilungsverfahren ist erledigt und somit entfallen. Das Verfahren über den Zugewinnausgleich ist nicht erledigt, sondern richtet sich nunmehr gegen die Erben des Verstorbenen; es wurde auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Der Antrag, die gesamte Ehesache durch Beschluss für erledigt zu erklären, wurde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde insoweit zugelassen.