Beschluss
6 UF 225/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auslandsentsendungen ist eine sogenannte Härtezulage grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; konkrete Mehrbedarfe können jedoch teilweise anrechnungsfrei bleiben.
• Einkommen aus tatsächlich erzielter Mehrarbeit (Überstundenpauschale) ist grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen, wenn die Überstunden eheprägend und am Einsatzort üblich oder erforderlich sind.
• Bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind ausländische Kaufkraftausgleiche, Fahrtkosten und Hauslasten angemessen abzuziehen; die Abzugsfähigkeit ist nach Einzelfall und Nachweis zu prüfen.
• Im Mangelfall sind konkurrierende Unterhaltsansprüche nach Leistungsfähigkeit zu quotieren; die anteilige Deckung bestimmt den jeweiligen Zahlbetrag (Mangelfallverteilung).
• Ein Prozessanerkenntnis über laufende Unterhaltszahlungen kann bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände mit Wirkung für die Zukunft eingeschränkt oder widerrufen werden.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Auslandszulagen, Überstunden und Mangelfallverteilung bei Unterhaltspflichten • Bei Auslandsentsendungen ist eine sogenannte Härtezulage grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen; konkrete Mehrbedarfe können jedoch teilweise anrechnungsfrei bleiben. • Einkommen aus tatsächlich erzielter Mehrarbeit (Überstundenpauschale) ist grundsätzlich in voller Höhe anzurechnen, wenn die Überstunden eheprägend und am Einsatzort üblich oder erforderlich sind. • Bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind ausländische Kaufkraftausgleiche, Fahrtkosten und Hauslasten angemessen abzuziehen; die Abzugsfähigkeit ist nach Einzelfall und Nachweis zu prüfen. • Im Mangelfall sind konkurrierende Unterhaltsansprüche nach Leistungsfähigkeit zu quotieren; die anteilige Deckung bestimmt den jeweiligen Zahlbetrag (Mangelfallverteilung). • Ein Prozessanerkenntnis über laufende Unterhaltszahlungen kann bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände mit Wirkung für die Zukunft eingeschränkt oder widerrufen werden. Die getrenntlebende Klägerin verlangt Kindes- und Trennungsunterhalt von ihrem Ehemann, der im Jahr 2008 in China eingesetzt war und dort verschiedene Zulagen sowie eine Überstundenpauschale erhielt. Das Amtsgericht hatte teilweise erkannt; der Beklagte erhob Berufung mit dem Vorbringen, bestimmte Zulagen und Überstunden nicht oder nur eingeschränkt anrechnen zu müssen sowie diverse Abzüge geltend zu machen. Streitgegenstand ist insbesondere die Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens unter Berücksichtigung von Kaufkraftausgleich, Härtezulage, Überstundenpauschale, Fahrtkosten, Hauslasten und weiteren Abzügen sowie die sich hieraus ergebenden Unterhaltsbeträge für zwei minderjährige und weitere volljährige/nichteheliche Unterhaltspflichten. Die Parteien legten Einkommenstabellen, Konto- und Kreditnachweise sowie Aussagen zur Erwerbstätigkeit der Klägerin und zur Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer neuen Lebensgefährtin des Beklagten vor. Der Senat hörte beide Parteien an und entschied über die Anrechnungsposten, die Düsseldorfer-Tabellenstufen und eine Mangelfallverteilung ab Januar 2009. • Rechtsgrundlagen sind §§1601 ff. BGB für Kindesunterhalt und §1361 BGB für Trennungsunterhalt; bei Zinsansprüchen §§286, 288 BGB und für Kosten §92 ZPO sowie Vorschriften zur Vollstreckbarkeit. • Einkommensfeststellung: Ausgangspunkt waren die unstreitigen Brutto-/Nettoaufstellungen; vom Brutto wurden Kaufkraftausgleich, Hälfte der Härtezulage, angemessene Fahrtkosten sowie tatsächlich nachgewiesene Hauslasten abgezogen, sodass ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.433,37 € (2008) bzw. 2.976,96 € (2009) verbleibt. • Härtezulage: Die Zulage ist grundsätzlich einkommenserhöhend, jedoch ist bei konkretem Auslandsmehrbedarf nur der tatsächlich erforderliche Anteil anrechenbar; hier wurde die Zulage aus Billigkeitsgründen zur Hälfte angerechnet. • Überstundenpauschale: Einkommen aus tatsächlich geleisteter Mehrarbeit ist grundsätzlich zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Überstunden eheprägend und am Auslandsort üblich oder erforderlich sind; daher wurde die Pauschale voll einbezogen. • Abzüge: Fahrtkosten wurden nach Leitlinien des OLG Hamm (0,30 €/km für die ersten 30 km, 0,10 €/km darüber) sowie nachgewiesene Hauslasten und Steuernachzahlungen in Ansatz gebracht; unzutreffende oder nicht substanziierte Abzüge (z. B. Pkw-Rate der Ehefrau) blieben unberücksichtigt. • Kindesunterhalt: Aus dem verbleibenden Einkommen ergaben sich Einstufungen in die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle; für 2008 Zahlungspflichten in Höhe der festgestellten Prozentsätze und für 2009 reduzierte Tabellenstufen; bereits entrichtete Zahlbeträge wurden angerechnet. • Trennungsunterhalt und Mangelfall: Nach Abzug der Kindesunterhalte und weiterer berücksichtigungsfähiger Belastungen war der verbleibende Bedarf der Klägerin zu ermitteln. Ab Januar 2009 bestand ein konkurrierender Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter eines weiteren Kindes, sodass eine Mangelfallverteilung vorzunehmen war; die Deckungsquoten ergaben die gestaffelten Trennungsunterhaltsbeträge im Tenor. • Prozessrechtliches: Das erstinstanzliche Anerkenntnis des Beklagten konnte wegen erheblicher Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab Januar 2009 eingeschränkt werden; der Verwirkungseinwand gegen vollstreckte Titel greift nicht. Der Senat änderte das erstinstanzliche Teilanerkenntnis- und Schlussurteil teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung differenzierter Kindes- und Trennungsunterhaltsbeträge für die streitigen Zeitabschnitte unter Berücksichtigung der angepassten Einkommensbemessung. Konkret wurden die anrechenbare Härtezulage nur zur Hälfte und die volle Überstundenpauschale als Einkommen berücksichtigt; Fahrtkosten, Hauslasten und sonstige nachgewiesene Belastungen wurden abgezogen. Für 2008 ergaben sich entsprechende Kindesunterhaltsansprüche nach der Düsseldorfer Tabelle (u. a. 418 € bzw. 336 € monatlich), für 2009 reduzierte Tabellenbeträge; ab Januar 2009 führte die konkurrierende Unterhaltsverpflichtung gegenüber der neuen Lebensgefährtin des Beklagten zu einer Mangelfallverteilung, die zu geringeren Trennungsunterhaltsbeträgen der Klägerin führte. Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als über die im Tenor genannten Beträge hinausgegangen worden wäre; das Anerkenntnis des Beklagten konnte wegen geänderter Umstände eingeschränkt werden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Zinsen und Kosten wurden entsprechend verteilt.