Beschluss
3 Ws 219/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Haftfortdauerentscheidung kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben werden.
• Das Beschleunigungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt auch, wenn der Haftbefehl nicht vollstreckt wird und Überhaft notiert ist.
• Fehlende oder unzureichende Verfahrensförderung nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann die Untersuchungshaft unverhältnismäßig machen.
• Bei anhaltender Verzögerung ist die Verantwortung der Justizbehörden zu prüfen; Überlastung entbindet nicht von der Pflicht, Verfahren zu beschleunigen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Haftfortdauer wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots • Die Haftfortdauerentscheidung kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot aufgehoben werden. • Das Beschleunigungsgebot aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK gilt auch, wenn der Haftbefehl nicht vollstreckt wird und Überhaft notiert ist. • Fehlende oder unzureichende Verfahrensförderung nach Eröffnung des Hauptverfahrens kann die Untersuchungshaft unverhältnismäßig machen. • Bei anhaltender Verzögerung ist die Verantwortung der Justizbehörden zu prüfen; Überlastung entbindet nicht von der Pflicht, Verfahren zu beschleunigen. Der Angeklagte wurde im April 2007 vorläufig festgenommen; das Amtsgericht Bielefeld erließ Haftbefehl wegen mehrerer Taten des schweren Bandendiebstahls. Die Staatsanwaltschaft erhob im August 2007 Anklage; das Landgericht Bielefeld eröffnete im Januar 2008 das Hauptverfahren und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Der Angeklagte verbüßte zwischen Juni 2007 und Mai 2009 eine andere Freiheitsstrafe, danach wurde die Untersuchungshaft wieder aufgenommen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens kam es über einen Zeitraum von rund 14 Monaten nahezu zu keiner Verfahrensförderung; nur vereinzelt fanden Maßnahmen statt und wiederholte Nachfragen der Staatsanwaltschaft blieben ohne zeitnahe Terminierung. Erst nach Einlegung der Haftbeschwerde im Juni 2009 terminiert die Strafkammer mehrere Hauptverhandlungstermine. Der Angeklagte beanstandete die weitere Untersuchungshaft mit Haftbeschwerde. • Zulässigkeit: Die Haftbeschwerde ist statthaft nach §§ 117 Abs. 2, 304 Abs. 1 StPO und richtet sich auch gegen die Haftfortdaueranordnung der Strafkammer. • Anwendbares Recht: Das Beschleunigungsgebot folgt aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK; es gilt auch bei notierter Überhaft, weil der Betroffene weiterhin in seinen Rechten beschränkt sein kann. • Verhältnismäßigkeit: Selbst wenn dringender Tatverdacht und Haftgrund vorliegen, muss die Fortdauer der Haft verhältnismäßig sein; andauernde, nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerungen können die Haft unverhältnismäßig machen. • Pflichten der Verfahrensbeteiligten: Gericht und Justizverwaltung sind verpflichtet, Verfahren zu fördern und bei Überlastungen geeignete Maßnahmen (z.B. Verlagerung von Terminen, organisatorische Entlastung) zu ergreifen; das Unterlassen solcher Maßnahmen führt zur Verantwortlichkeit der Behörden für Verzögerungen. • Sachliche Würdigung: Im vorliegenden Fall bestanden zwischen Februar 2008 und Juni 2009 nur geringe verfahrensfördernde Aktivitäten; wiederholte Hinweise der Staatsanwaltschaft und Feststellungen des Senats zu Verzögerungen wurden nicht ausreichend berücksichtigt, sodass ein eklatanter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt. • Rechtsfolge: Wegen dieser schwerwiegenden Verletzung der Beschleunigungsgebote (Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ist die Fortdauer der Untersuchungshaft unverhältnismäßig und der Haftbefehl aufzuheben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bielefeld werden aufgehoben; der Angeklagte ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Das Oberlandesgericht begründet die Entscheidung mit einem eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, da das Verfahren nach Eröffnung über rund 14 Monate nur unzureichend gefördert wurde, obwohl Staatsanwaltschaft und Gericht auf die Dringlichkeit hingewiesen hatten. Die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft wäre angesichts dieser Verzögerungen unverhältnismäßig geblieben, weshalb die Freiheitsbeschränkung nicht aufrechterhalten werden darf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.