Beschluss
3 Ss 235/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer während einer inländischen, rechtskräftig angeordneten Fahrerlaubnissperre in einem anderen EU-Staat einen Führerschein erwirbt und diesen trotz fehlender Anerkennungsvoraussetzungen im Inland benutzt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.
• Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB wird nicht als unvermeidbar anerkannt, wenn der Betroffene zuvor mehrfach wegen Verkehrsdelikten verurteilt war, die Umstände des Auslandsführerscheinerwerbs auf Umgehung hindeuten und damit eine Erkundigungspflicht bestand.
• Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV besteht keine Anerkennungspflicht für eine im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte.
• Bei der Strafzumessung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis können frühere Verkehrsverstöße und der Umstand des gezielten Führerscheintourismus die Milderung nach § 17 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausschließen.
Entscheidungsgründe
Führen eines Fahrzeugs trotz nicht anzuerkennendem EU-Führerschein während Sperrfrist • Wer während einer inländischen, rechtskräftig angeordneten Fahrerlaubnissperre in einem anderen EU-Staat einen Führerschein erwirbt und diesen trotz fehlender Anerkennungsvoraussetzungen im Inland benutzt, macht sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar. • Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB wird nicht als unvermeidbar anerkannt, wenn der Betroffene zuvor mehrfach wegen Verkehrsdelikten verurteilt war, die Umstände des Auslandsführerscheinerwerbs auf Umgehung hindeuten und damit eine Erkundigungspflicht bestand. • Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV besteht keine Anerkennungspflicht für eine im Ausland erworbene EU-Fahrerlaubnis, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. • Bei der Strafzumessung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis können frühere Verkehrsverstöße und der Umstand des gezielten Führerscheintourismus die Milderung nach § 17 S. 2, § 49 Abs. 1 StGB ausschließen. Der Angeklagte, seit 1996 in Deutschland wohnhaft, verlor seine deutsche Fahrerlaubnis nach mehreren Verurteilungen wegen Trunkenheit und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Während einer noch laufenden inländischen Sperrfrist ließ er sich 2007 in Polen scheindokumentarisch melden und erwarb dort einen Führerschein. Tatsächlich blieb sein Wohnsitz in Deutschland; nach Ablauf der Sperre fuhr er mit dem polnischen Führerschein im deutschen Straßenverkehr. Am 18. Mai 2007 wurde er ohne gültige inländische Fahrerlaubnis am Steuer eines PKW angetroffen. Die Strafkammer nahm einen vorsätzlichen Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs.1 StVG an und wertete ein vorgetragenes Vertrauen auf die Wirksamkeit des polnischen Führerscheins als unbeachtlichen, unvermeidbaren Verbotsirrtum. Der Angeklagte wurde zu fünf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde für 24 Monate ausgeschlossen. • Tatbestand: Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte am Tatzeitpunkt kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland besaß, weil seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt war; der in Polen erworbene Führerschein begründete keine Fahrberechtigung in Deutschland. • Rechtslage zur Anerkennung ausländischer Führerscheine: Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nach EU-Richtlinie, jedoch Ausnahmen nach § 28 Abs.4 FeV; insbesondere greift Nr.4, wenn dem Betroffenen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. • Anwendbarkeit auf den Einzelfall: Der polnische Führerschein wurde während einer inländischen Sperrfrist erteilt; nach EuGH-Rechtsprechung und § 28 Abs.4 Nr.4 FeV entfällt daher die Anerkennung im Inland, sodass der Angeklagte keine gültige Fahrerlaubnis besaß. • Vorsatz und Verbotsirrtum: Die Kammer erkannte Vorsatz an; ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB wurde zwar angenommen, jedoch als vermeidbar eingestuft, weil der Angeklagte angesichts seiner Vorgeschichte, der Umgehung des Wohnsitzerfordernisses und der Umstände des Erwerbs eine Erkundigungspflicht hatte. • Abwägung der Zumutbarkeit: Die Interessenabwägung zwischen dem individuellen Interesse des Angeklagten an Fahrten und dem Allgemeininteresse an Verkehrssicherheit führte zugunsten der Allgemeinheit; wegen mehrfacher Trunkenheitsdelikte und gezieltem Führerscheintourismus durfte er nicht auf die Gültigkeit vertrauen. • Strafzumessung: Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung und die Anordnung einer 24-monatigen Sperrfrist sind unter Berücksichtigung der Vorstrafen und des Gesamtsachverhalts rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 StVG, da der in Polen erworbene Führerschein im Inland nicht anzuerkennen war (§ 28 Abs.4 Nr.4 FeV) und der Angeklagte zumutbar auf das Führen von Kraftfahrzeugen hätte verzichten müssen. Ein geltend gemachter Verbotsirrtum wurde als vermeidbar zurückgewiesen, unter Berücksichtigung der mehrfachen Verkehrsverurteilungen und des bewusst herbeigeführten Führerscheintourismus. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung und die Anordnung einer weiteren 24-monatigen Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurden bestätigt; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.