Urteil
9 U 192/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Reisender, der in der Reisebestätigung als Mitreisender aufgeführt ist, gehört zum Schutzbereich des Reisevertrags und kann eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 651c, 651f BGB).
• Ein nicht hinreichend erkennbare Niveaukante im Übergangsbereich Zimmer/Flur kann einen Reisemangel und ein abhilfebedürftiges Sicherheitsdefizit darstellen; der Reiseveranstalter hat hierfür Verkehrssicherungspflichten.
• Liegt der Sturznachweis in der Nähe der Gefahrenstelle, greift die Anscheinsbeweisregel zugunsten des Geschädigten; der Veranstalter kann sich nur entlasten, wenn er die zumutbare Sorgfalt belegt.
• Das Verschulden des Leistungsträgers (Hotel) ist dem Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB zuzurechnen; eine Haftungsminderung erfolgt bei erheblichem Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB).
• Bei nachgewiesenen dauerhaften Gesundheitsschäden ist ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen; Zinsen richten sich nach §§ 288, 291, 268 BGB.
Entscheidungsgründe
Reiseveranstalter haftet für unzureichend erkennbare Zimmer-Stufe; Mitverschulden 50% • Reisender, der in der Reisebestätigung als Mitreisender aufgeführt ist, gehört zum Schutzbereich des Reisevertrags und kann eigene vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen (§§ 651c, 651f BGB). • Ein nicht hinreichend erkennbare Niveaukante im Übergangsbereich Zimmer/Flur kann einen Reisemangel und ein abhilfebedürftiges Sicherheitsdefizit darstellen; der Reiseveranstalter hat hierfür Verkehrssicherungspflichten. • Liegt der Sturznachweis in der Nähe der Gefahrenstelle, greift die Anscheinsbeweisregel zugunsten des Geschädigten; der Veranstalter kann sich nur entlasten, wenn er die zumutbare Sorgfalt belegt. • Das Verschulden des Leistungsträgers (Hotel) ist dem Reiseveranstalter gemäß § 278 BGB zuzurechnen; eine Haftungsminderung erfolgt bei erheblichem Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB). • Bei nachgewiesenen dauerhaften Gesundheitsschäden ist ein angemessenes Schmerzensgeld zuzusprechen; Zinsen richten sich nach §§ 288, 291, 268 BGB. Die Klägerin, Teilnehmerin einer von der Beklagten veranstalteten Busreise mit Unterbringung im Hotel D, stürzte am 15.08.2007 beim Verlassen ihres Zimmers über eine Kante an der Zimmertür und zog sich einen dislozierten Oberarmbruch sowie eine Schädigung des Radialisnervs zu. Die Reisebestätigung nannte die Klägerin als Mitreisende; gebucht war auf den Ehemann. Die Klägerin machte materielle Kosten und Schmerzensgeld geltend und begehrte Feststellung weiterer künftiger Schadensersatzansprüche. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Kante sei erkennbar; das OLG gab der Berufung teilweise statt. Die Kammer stellte fest, dass die Kante ein Sicherheitsdefizit darstellte, das der Reiseveranstalter zu sichern hatte. Gleichzeitig wertete der Senat das Verhalten der Klägerin als erhebliches Mitverschulden in Höhe von 50%, da ihr die Stufe zuvor aufgefallen sein musste. Entschädigt wurden Schmerzensgeld, materielle Aufwendungen und eine Feststellung zur künftigen Haftung, jeweils hälftig. • Vertragliche Ansprüche: Die Klägerin gehört zum Schutzbereich des Reisevertrags, weil sie in der Reisebestätigung als Mitreisende aufgeführt war; daher bestehen Ansprüche aus §§ 651f, 249, 253 BGB. • Reisemangel/Sicherheitsdefizit: Die Niveaukante im Übergang Zimmer/Flur stellt einen Reisemangel i.S.d. § 651c Abs.1 BGB dar, weil sie in Beschaffenheit und Erkennbarkeit vom zu erwartenden Standard abweicht und die Sicherheit beeinträchtigt. • Beweisbelastung/Anscheinsbeweis: Der Sturz in der Nähe der Gefahrenstelle begründet den Anscheinsbeweis für die ursächliche Wirkung des Mangels; dies gilt auch im vertraglichen Sonderverhältnis. • Verschulden und Verantwortlichkeit: Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt (§ 276 BGB) und trifft als Reiseveranstalterin die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und Überwachung des Hotels; das Verschulden des Hotelbetreibers ist ihr gemäß § 278 BGB zuzurechnen. • Mitverschulden des Geschädigten: Nach Abwägung ist das Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB mit 50% zu bewerten, weil sie die Kante zuvor wahrgenommen haben musste und eine zumutbare Beobachtung unterlassen hat. • Schadensumfang: Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld und materielle Aufwendungen sind §§ 249 ff., 253 BGB; das Schmerzensgeld wurde unter Berücksichtigung des Mitverschuldens auf 4.000 Euro festgesetzt, die materiellen Kosten auf 419,79 Euro (jeweils hälftig für die Beklagte). • Zinsen und Feststellung: Zinsansprüche richten sich nach §§ 268, 288, 291 BGB; der Feststellungsantrag zur künftigen Haftung war begründet wegen der fortbestehenden Nervenschädigung. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.419,79 € nebst Zinsen zu zahlen; außerdem wurde festgestellt, dass die Beklagte für künftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall zur Hälfte einzustehen hat. Die Kammer begründete dies damit, dass die Kante an der Zimmertür ein abhilfebedürftiges Sicherheitsdefizit darstellte und die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat; zugleich minderte ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50% den ersatzpflichtigen Umfang. Die Klage war insoweit stattzugeben und im Übrigen abzuweisen; die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.