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Beschluss

6 WF 154/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig; tatsächliche Abhilfe nach § 572 ZPO liegt vor, wenn auf eine Beschwerde vollständig abgeholfen wurde. • Bei vorprozessualer Tätigkeit entsteht regelmäßig eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG, die im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Anrechnung trägt, wer sich darauf beruft; substantiiertes Bestreiten kann die Anrechnung widerlegen. • § 15a RVG ist auf Altfälle nicht anzuwenden; für vor Inkrafttreten erteilte Aufträge bleibt die frühere Anrechnungsvorschrift maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühr bei Kostenfestsetzung • Eine Berichtigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ohne Rechtsgrundlage ist unzulässig; tatsächliche Abhilfe nach § 572 ZPO liegt vor, wenn auf eine Beschwerde vollständig abgeholfen wurde. • Bei vorprozessualer Tätigkeit entsteht regelmäßig eine Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG, die im Kostenfestsetzungsverfahren anzurechnen ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine Anrechnung trägt, wer sich darauf beruft; substantiiertes Bestreiten kann die Anrechnung widerlegen. • § 15a RVG ist auf Altfälle nicht anzuwenden; für vor Inkrafttreten erteilte Aufträge bleibt die frühere Anrechnungsvorschrift maßgeblich. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem erstattungsfähige Kosten nach § 126 ZPO festgesetzt wurden. Das Amtsgericht hat einen früheren Kostenfestsetzungsbeschluss „berichtigt“, tatsächlich aber auf eine Beschwerde des späteren Beschwerdegegners reagiert und inhaltlich abgeholfen. Streitpunkt ist insbesondere, ob eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG anzurechnen ist und ob der Beschwerdeführer für die außergerichtliche Tätigkeit von seiner Mandantin beauftragt worden war. Die Parteien legen unterschiedlichen Sachvortrag vor; der Beschwerdegegner hat außergerichtliche Schriftsätze vorgelegt, der Beschwerdeführer bestreitet einen Auftrag seiner Mandantin. Relevant sind die Vorbemerkungen IV zu Teil 3 VV RVG, § 15a RVG sowie die ZPO-Regelungen zur Kostenfestsetzung. • Das Amtsgericht durfte den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Berichtigung bezeichnen; es handelte sich um einen Abhilfeschluss nach § 572 ZPO, weil der Beschwerde vollständig stattgegeben wurde. • Die fehlerhafte Tenorierung beeinflusst das Ergebnis nicht, da nur erstattungsfähige Kosten festgesetzt wurden und keine weitergehenden Rechte des Beschwerdeführers beschnitten wurden. • Vorliegend ist nach den Vorbemerkungen IV zu Teil 3 VV RVG eine außergerichtliche Geschäftsgebühr (Ziff. 2300 VV RVG) entstanden, die mit dem Faktor 0,65 anzurechnen ist; § 15a RVG ist mangels zeitlicher Anwendung auf diesen Altfall nicht einschlägig. • Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Anrechnungspflicht trägt derjenige, der sich auf die Anrechnung beruft; der Beschwerdegegner hat jedoch durch Vorlage außergerichtlicher Schriftsätze substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer für seine Mandantin bereits außergerichtlich tätig geworden war. • Der Beschwerdeführer hat die behauptete fehlende Mandatsbegründung nicht substantiiert dargetan; aus dem Schriftverkehr (insbesondere Schreiben vom 17.07.2007) ergibt sich hingegen, dass er die Interessen der Mandantin wahrgenommen und Einkommensnachweise übermittelt hat, sodass auf eine konkludente Beauftragung zu schließen ist. • Mangels zulässiger Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der Berechnung und keinem erkennbaren Fehler bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten war die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenfolge richtet sich nach § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht hatte die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeführers nach § 126 ZPO in Höhe von 1.217,01 € zutreffend festgesetzt und die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV RVG (Faktor 0,65) korrekt berücksichtigt. § 15a RVG findet auf den vor dem Inkrafttreten erteilten Auftrag keine Anwendung. Weil der Beschwerdeführer die behauptete fehlende Mandatierung nicht substantiiert nachgewiesen hat, war von einer (konkludenten) Beauftragung auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.