3 Ws 206/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Erstverbüßerregelung) bleibt auch dann anwendbar, wenn der Verurteilte in der Sache zuvor Untersuchungshaft verbüßt hatte, dann aber nach Strafaussetzung zur Bewährung auf freien Fuß gelangt ist und nunmehr nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und Verbüßung der Hälfte der Strafe über eine bedingte Entlassung zu entscheiden ist.
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der mit Urteil des Amtsgerichts Herford vom 16. März 2007 (3 Ls 36 Js 2516/06) verhängten (Gesamt-) Freiheitsstrafe wird angeordnet.
3. Der noch nicht verbüßte Strafrest der durch das oben genannte Urteil verhängten (Gesamt-)Freiheitsstrafe wird gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Die Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.
Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
4. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über einen möglichen Widerruf (auch bei Verstoß gegen Auflagen und Weisungen) wird dem Leiter der Vollzugsanstalt übertragen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren der Verurteilten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.