Beschluss
3 Ss 222/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Bei Bekanntwerden, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand, bedarf es nicht zwingend einer ausdrücklichen Erörterung der Gefahr des Bewährungswiderrufs, wenn das Urteil mehrfach die Bewährungssituation erwähnt und kein Anhaltspunkt besteht, dass die Kammer die Widerrufsgefahr übersehen hat.
• Zur Annahme des besonderen schwerwiegenden Diebstahls nach § 243 Abs. 2 StGB genügt, dass der Täter mit einer Beute von mehr als 50 Euro rechnete; indizielle Feststellungen (z. B. KFZ-Schlüssel) können den Wert über der Grenze hinreichend tragen.
• Lange Verfahrensdauer kann strafmildernd berücksichtigt werden; eine weitergehende Prüfung wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung nach Art. 6 EMRK setzt jedoch die Erhebung einer Verfahrensrüge voraus.
Entscheidungsgründe
Revision als unbegründet; Bewährung und Wertermittlung genügten zur Feststellung des Diebstahls mit erhöhter Wertgrenze • Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Bei Bekanntwerden, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand, bedarf es nicht zwingend einer ausdrücklichen Erörterung der Gefahr des Bewährungswiderrufs, wenn das Urteil mehrfach die Bewährungssituation erwähnt und kein Anhaltspunkt besteht, dass die Kammer die Widerrufsgefahr übersehen hat. • Zur Annahme des besonderen schwerwiegenden Diebstahls nach § 243 Abs. 2 StGB genügt, dass der Täter mit einer Beute von mehr als 50 Euro rechnete; indizielle Feststellungen (z. B. KFZ-Schlüssel) können den Wert über der Grenze hinreichend tragen. • Lange Verfahrensdauer kann strafmildernd berücksichtigt werden; eine weitergehende Prüfung wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung nach Art. 6 EMRK setzt jedoch die Erhebung einer Verfahrensrüge voraus. Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt. Zum Tatzeitpunkt stand er unter Bewährung. Aus einem Tresor entwendete er unter anderem Modeschmuck und einen KFZ-Schlüssel; später wurde mit diesem Schlüssel ein Pkw entwendet. Die Strafkammer nahm an, der Angeklagte habe mit mehr als 50 Euro Beute gerechnet, und berücksichtigte die lange Verfahrensdauer strafmildernd. Der Angeklagte legte Revision ein mit Rügen zu möglichem Bewährungswiderruf, zur unzureichenden Prüfung der Wertgrenze des § 243 Abs. 2 StGB und zur Verfahrensdauer. • Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. • Bewährung: Das Urteil erwähnt mehrfach, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter Bewährung stand; daraus folgt, dass die Kammer die Gefahr eines Widerrufs nicht übersehen hat. Eine ausdrückliche weitere Erörterung war entbehrlich. • Strafzumessung und Milderungsgründe: Selbst wenn die Gefahr des Bewährungswiderrufs als Milderungsgrund fraglich ist, ist keine fehlerhafte Würdigung festgestellt; Nachteile, deren Eintritt der Täter bewusst riskiert hat oder die sich ihm hätten aufdrängen müssen, begründen regelmäßig keine Milderung (§ 46 StGB dogmatisch berücksichtigt). • Wertermittlung nach § 243 Abs. 2 StGB: Die Feststellungen tragen indiziell, dass der Angeklagte mit einer Beute von mehr als 50 Euro rechnete (wirtschaftliche Lage, Erwartung wertvoller Gegenstände, typischer Inhalt Tresor). Der KFZ-Schlüssel ist wegen des mit dem Schlüssel einhergehenden wirtschaftlichen Werts und der Umstände ausreichend für die Annahme der Wertgrenze. • Verfahrensdauer: Das Landgericht hat die seit Tat verstrichene Zeit (1 Jahr 9 Monate) strafmildernd berücksichtigt. Eine weitergehende Prüfung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 EMRK scheidet mangels erhobener Verfahrensrüge aus. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; das Urteil weist keine zum Nachteil des Angeklagten gehenden Rechtsfehler auf. Die Kammer hat die Bewährungssituation ausreichend berücksichtigt, ohne die Gefahr eines Bewährungswiderrufs übersehen zu haben. Die Feststellungen genügen, um die Überschreitung der Wertgrenze des § 243 Abs. 2 StGB anzunehmen, insbesondere wegen der indiziellen Bedeutung des entwendeten KFZ-Schlüssels und der Umstände der Tatausführung. Die lange Verfahrensdauer wurde strafmildernd gewürdigt; eine weitergehende EMRK-Prüfung blieb wegen fehlender Verfahrensrüge ausgeschlossen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.