Urteil
27 U 55/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen fallen unter den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO.
• Eine vor Insolvenzeröffnung wirksam vorgenommene Abtretung von künftigen Ansprüchen auf Abfindung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder wirksam, wenn es sich um Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO handelt.
• Hat der Treuhänder eine Sperrposition ohne Rechtsgrund innehatten, besteht gegen ihn ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Abfindung als "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" i.S.v. § 114 Abs. 1 InsO • Arbeitsrechtliche Abfindungszahlungen fallen unter den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO. • Eine vor Insolvenzeröffnung wirksam vorgenommene Abtretung von künftigen Ansprüchen auf Abfindung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter/ Treuhänder wirksam, wenn es sich um Bezüge aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO handelt. • Hat der Treuhänder eine Sperrposition ohne Rechtsgrund innehatten, besteht gegen ihn ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hatte dem späteren Insolvenzschuldner in 2003 und 2004 zwei Darlehen gewährt und sich dessen gegenwärtige und künftige Ansprüche auf Arbeitseinkommen einschließlich Abfindungsansprüchen abtreten lassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schied der Schuldner im März 2006 gegen Zahlung einer Abfindung aus seinem Arbeitsverhältnis aus. Arbeitgeberin zahlte die Abfindung an das Amtsgericht Bochum ein, da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte als Treuhänder des Insolvenzvermögens Ansprüche auf die Auszahlung erhoben. Die Klägerin begehrt die Freigabe des bei Gericht hinterlegten Abfindungsbetrags in Höhe von 17.529,36 € an sich. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet; der Beklagte hat die Sperrposition ohne Rechtsgrund erlangt, sodass Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht. • Die Abtretung des Abfindungsanspruchs an die Klägerin erfolgte vor Insolvenzeröffnung und ist trotz des mehraktigen Entstehens des Anspruchs insolvenzfest, weil Abfindungen unter den Begriff "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" des § 114 Abs. 1 InsO fallen. • Wortlautorientierte Auslegung: § 114 Abs. 1 InsO unterscheidet ausdrücklich zwischen "Bezügen aus einem Dienstverhältnis" und den an deren Stelle tretenden laufenden Bezügen, weshalb nicht auf das Merkmal "laufend" eingeschränkt wird. • Systematische und historische Auslegung: Gleichlautende Formulierungen in der InsO und die Entwurfsbegründung verweisen auf den Begriff des Arbeitseinkommens nach § 850 ZPO; § 850i ZPO erfasst auch Abfindungen. • Teleologische Auslegung: Zweck der Regelungen ist, die Gläubigerinteressen zu schützen und zu verhindern, dass der Schuldner sich durch Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Wohlverhaltenspflichten zu Lasten der Gläubiger erleichtert; dies spricht für die Einbeziehung von Abfindungen. • Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 97, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO). • Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und uneinheitlicher Kommentierung der Frage, ob Abfindungen unter § 114 Abs. 1 InsO fallen. Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Bochum hinterlegten Abfindungsbetrags in Höhe von 17.529,36 € nebst Zinsen an die Klägerin zu bewilligen. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich, weil die Abtretung des Abfindungsanspruchs vor Insolvenzeröffnung insolvenzfest ist und arbeitsrechtliche Abfindungen als "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne des § 114 Abs. 1 InsO gelten. Folglich hat der Beklagte die Sperrposition ohne Rechtsgrund innegehabt, sodass Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.