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Urteil

11 U 193/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG setzt eine tatbestandliche Amtspflichtverletzung sowie einen ersatzfähigen, durch diese Verletzung verursachten Schaden voraus. • Krankenkassenhandlungen bei der Durchführung von Familienversicherung sind hoheitlich; die Behörde hat nach §§ 14 SGB I, 20 SGB X eine Amtsermittlungspflicht, die jedoch nicht ohne zureichende Anhaltspunkte zur umfassenden Nachforschung verpflichtet. • Das Unterlassen der Weiterleitung von Informationen an die Landwirtschaftliche Krankenkasse kann eine Amtspflichtverletzung begründen, führt aber nur dann zu Haftung, wenn der ersatzfähige Schaden dem Schutzbereich der verletzten Pflicht entspricht und nicht durch überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung der Krankenkasse bei nicht ersatzfähigem Schaden durch unterlassene Weiterleitung • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG setzt eine tatbestandliche Amtspflichtverletzung sowie einen ersatzfähigen, durch diese Verletzung verursachten Schaden voraus. • Krankenkassenhandlungen bei der Durchführung von Familienversicherung sind hoheitlich; die Behörde hat nach §§ 14 SGB I, 20 SGB X eine Amtsermittlungspflicht, die jedoch nicht ohne zureichende Anhaltspunkte zur umfassenden Nachforschung verpflichtet. • Das Unterlassen der Weiterleitung von Informationen an die Landwirtschaftliche Krankenkasse kann eine Amtspflichtverletzung begründen, führt aber nur dann zu Haftung, wenn der ersatzfähige Schaden dem Schutzbereich der verletzten Pflicht entspricht und nicht durch überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten ausgeschlossen ist. Die Klägerin war seit 2003 bei der beklagten Krankenkasse familienversichert, nachdem ihr Arbeitsverhältnis Ende April 2005 endete; sie führte daneben einen landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines Überlassungsvertrags mit ihrem Vater. Spätere Angaben und ein Steuerbescheid führten dazu, dass die Landwirtschaftliche Krankenkasse die Klägerin rückwirkend der Pflichtversicherung unterstellte und Beitragsnachforderungen stellte; die Klägerin zahlte einen Teil der Forderung. Sie verlangt von der beklagten Krankenkasse Schadensersatz wegen unterlassener Beratung und Amtspflichtverletzung, da diese sie nicht über die Vorrangversicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgeklärt und nicht ausreichend Sachverhaltsermittlung betrieben habe. Die Beklagte rügt Mitverschulden der Klägerin und hebt hervor, dass die Prüfung einer Vorrangversicherung in die Zuständigkeit der Landwirtschaftlichen Krankenkasse falle. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin berief erfolglos zum OLG Hamm. • Tatbestandliche Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs fehlen im Ergebnis nicht vollständig: Die Tätigkeit der beklagten Krankenkasse bei der Durchführung der Familienversicherung ist hoheitlich einzustufen, sodass Art. 34 GG/§ 839 BGB grundsätzlich in Betracht kommt. • Rechtspflichten: §§ 14 SGB I und 20 SGB X begründen für die Krankenkasse Beratungs- und Amtsermittlungsobliegenheiten; die Beklagte darf sich nicht bloß auf unvollständige Angaben verlassen, hat aber nur bei konkreten Anhaltspunkten zur vertieften Prüfung verpflichtet zu handeln. • Bis Anfang Februar 2007 hat die Beklagte nach den vernommenen Zeugenaussagen keine Pflichtverletzung begangen, weil ihr keine belastbaren Hinweise auf landwirtschaftliche Einkünfte der Klägerin vorlagen und sie berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass fehlende Angaben als "nein" zu gelten hatten. • Erst mit den im Februar 2007 vorliegenden Informationen wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Hinweise an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten; das Unterlassen dieser Weiterleitung stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar. • Schadenszurechnung und Kausalität: Selbst bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist kein ersatzfähiger Schaden nach dem Schutzzweck der verletzten Pflicht gegeben, weil die Amtspflicht nicht darauf gerichtet ist, dem Versicherten die Möglichkeit zu schaffen, durch rechtsgestaltende Maßnahmen (Übertragung des Betriebs) Beiträge zu vermeiden. • Ersetzbarkeitsprüfung: Selbst wenn ein wirtschaftlicher Nachteil hypothetisch durch eine Betriebsübertragung vermeidbar gewesen wäre, ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass die Klägerin dadurch Einkünfte verloren hätte; eine umfassende Differenzbetrachtung führt nicht zu einem eindeutig ersatzfähigen Nachteil zugunsten der Klägerin. • Mitverschulden: Die Klägerin wurde mehrfach von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse auf ihre möglichen Versicherungspflichten hingewiesen und hat Mitteilungspflichten nicht erfüllt; daher läge ein überwiegendes Mitverschulden vor, das einen Anspruch ausschlösse. • Verfahrensrügen: Eine Rückverweisung nach § 538 ZPO scheidet aus, weil trotz eines möglichen Verfahrensmangels keine notwendige umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist und die rechtlichen Fragen im Ergebnis geklärt sind. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war bereits unbegründet. Das OLG bestätigt, dass hoheitliches Handeln der Beklagten vorlag und in einem Fall unterlassener Weiterleitung von Informationen eine Amtspflichtverletzung denkbar ist, aber kein ersatzfähiger Schaden der Klägerin festgestellt werden kann. Zudem hätte die Klägerin sich auf Hinweise der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verhalten und ihre Mitteilungspflichten erfüllen müssen, sodass ein überwiegendes Mitverschulden vorliegt. Insgesamt besteht kein Anspruch auf Zahlung der begehrten 9.646,92 €, weshalb die Beklagte nicht schadensersatzpflichtig ist; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.