Urteil
4 U 16/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorvertragliche Widerrufsbelehrung im Internet, die fälschlich suggeriert, die Widerrufsfrist beginne bereits 'mit Erhalt dieser Belehrung', ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 312c Abs.1 BGB.
• Verstöße gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts (§ 312c Abs.1 BGB) können Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr.11 UWG darstellen und einen Unterlassungsanspruch der Mitbewerberin begründen.
• Die bloße Häufung von Abmahnungen begründet noch keinen Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs.4 UWG; es müssen konkrete Anhaltspunkte für ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse vorliegen.
• Bei einem irreführenden Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist liegt regelmäßig kein Bagatellverstoß vor, weil die Belehrung elementare Verbraucherschutzrechte betrifft.
• Die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 Satz 2 UWG ist möglich, wenn die Abmahnung berechtigt war; ein Streitwert von 15.000 € kann hierfür angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Unklare Internet-Widerrufsbelehrung begründet Wettbewerbsverstoß und Erstattungsanspruch • Eine vorvertragliche Widerrufsbelehrung im Internet, die fälschlich suggeriert, die Widerrufsfrist beginne bereits 'mit Erhalt dieser Belehrung', ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 312c Abs.1 BGB. • Verstöße gegen Informationspflichten des Fernabsatzrechts (§ 312c Abs.1 BGB) können Wettbewerbsverstöße nach § 4 Nr.11 UWG darstellen und einen Unterlassungsanspruch der Mitbewerberin begründen. • Die bloße Häufung von Abmahnungen begründet noch keinen Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs.4 UWG; es müssen konkrete Anhaltspunkte für ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse vorliegen. • Bei einem irreführenden Hinweis auf Beginn der Widerrufsfrist liegt regelmäßig kein Bagatellverstoß vor, weil die Belehrung elementare Verbraucherschutzrechte betrifft. • Die Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs.1 Satz 2 UWG ist möglich, wenn die Abmahnung berechtigt war; ein Streitwert von 15.000 € kann hierfür angemessen sein. Die Klägerin betreibt gewerblich einen Onlinehandel. Die Beklagte bot über eine Internetplattform einen gebrauchten Drucker an und verwendete in der Widerrufsbelehrung die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne 'frühestens mit Erhalt dieser Belehrung'. Die Klägerin mahnte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten des Fernabsatzrechts ab; die Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte aber nicht die Abmahnkosten von 755,80 €. Die Klägerin klagte auf Erstattung der Anwaltskosten aus § 12 Abs.1 Satz2 UWG. Die Beklagte rügte Rechtsmissbrauch der Klägerin wegen häufiger Abmahnungen, berief sich auf die Verwendung einer vom Plattformbetreiber vorgegebenen Musterformulierung und hielt allenfalls einen Bagatellverstoß für gegeben; sie focht außerdem die Höhe des Streitwerts an. Das Landgericht gab der Klägerin Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit des Landgerichts nach § 14 Abs.2 UWG ist gegeben; es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Abmahnen im Sinne des § 8 Abs.4 UWG vor, da die Beklagte keine konkreten Tatsachen für ein vorrangiges Gebührenerzielungsinteresse vorgetragen hat. • Die Klägerin hat einen Erstattungsanspruch aus § 12 Abs.1 Satz2 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war: Als Mitbewerberin stand ihr ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs.1, 3, 4 Nr.11 UWG i.V.m. § 312c Abs.1 BGB zu. • Die beanstandete Internetbelehrung verletzte § 312c Abs.1 Satz1 BGB, weil sie irreführend den Eindruck erweckte, die Widerrufsfrist beginne bereits durch die vorvertragliche Internetbelehrung; nach § 312c Abs.2 BGB muss die Belehrung in Textform spätestens mit Erhalt der Ware erfolgen, erst diese Textformbelehrung kann Fristen in Gang setzen. • Die Musterwiderrufsbelehrung (§14 Abs.1 BGB-InfoV) und die vom Plattformbetreiber vorgegebenen Formulierungen ändern nichts daran, dass die vorvertragliche Internetbelehrung die Textformanforderung nicht ersetzt; eine solche vorvertragliche Internetinformation perpetuiert die Erklärung nicht im Sinne des §126b BGB. • Der Verstoß ist nicht bagatellhaft, weil die richtige Belehrung elementaren Verbraucherschutz betrifft und ein irreführender Eindruck über Fristbeginn das Verbraucherverhalten erheblich beeinflussen kann. • Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten ist gerechtfertigt; ein Streitwert von 15.000 € ist für die Festsetzung der Geschäftsgebühr vertretbar, weil es auf den Wert des zu vermeidenden Hauptverfahrens ankommt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € nach § 12 Abs.1 Satz2 UWG, weil die beanstandete Widerrufsbelehrung im Internet die Informationspflichten des Fernabsatzrechts gemäß § 312c Abs.1 BGB verletzte und damit einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG darstellte. Ein Rechtsmissbrauch der Abmahnung lag nicht vor, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein vorrangiges Gebühreninteresse vorgetragen wurden. Die Verwendung der vom Plattformbetreiber vorgegebenen oder auf der Musterbelehrung beruhenden Formulierung entlastet die Beklagte nicht, weil die vorvertragliche Internetbelehrung die erforderliche Textformbelehrung nach § 312c Abs.2 BGB nicht ersetzt.