Beschluss
8 SchH 2/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:0427.8SCHH2.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.000 € zu tragen. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsgegnerin ist Mitglied des Klägers, der wiederum Mitglied des Verbandes M e. V. (M) ist. 4 Die Satzung des Antragstellers sieht in §§ 52 ff ein „Klubgericht“ vor, das die Aufgaben eines Ehrengerichts und einer Schlichtungsstelle wahrzunehmen hat. Nach § 54 Abs. 4 der Satzung entscheidet das Klubgericht in den Fällen des §54 f) – h) (gemeint wohl: § 53 f) – h) endgültig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist danach ausgeschlossen. Für den Fall, dass dem Klubgericht ein Volljurist nicht zur Verfügung steht, soll nach § 52 Abs. 6 der Satzung der M-Ehrenrat die erstinstanzliche Klubgerichtsbarkeit ausüben. Ein Klubgericht existiert bei dem Antragsteller bereits seit Jahren nicht, weil kein Vorsitzender zur Wahrnehmung des Vorsitzes zur Verfügung steht. 5 Der M hat am 18. 11. 2007 eine neue Verbandsgerichts-Ordnung verabschiedet, mit der die bis dahin bestehenden Schieds- und Ehrengerichte durch ein Verbandsgericht abgelöst wurden. Dieses ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Verbandsgerichts-Ordnung des M u. a. zuständig in Fällen, in denen ein Mitgliedsverein kein eigenes Vereinsgericht vorsieht oder ein Vereinsgericht eines Mitgliedsvereins nicht ordnungsgemäß besetzt werden kann bzw. besetzt worden ist. 6 Die Antragsgegnerin beantragte unter dem 2. 6. 2008 bei dem M-Verbandsgericht die Einleitung eines M-Verbandsgerichtsverfahrens gegen den Antragsteller. Sie strebt damit die Feststellung an, dass ein Beschluss des engeren Vorstandes des Antragstellers betreffend eine Frage der Zuchtordnung unwirksam ist, dass der Antragsteller bestimmte Sachverhalte auf seiner Homepage zu veröffentlichen habe und dass der Beschluss der Hauptversammlung des Antragstellers vom 18. 11. 2007 über die Änderung der Gebührenordnung in der Zuchtordnung unwirksam sei. 7 Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des M-Verbandsgerichts wies die Parteien mit Schreiben vom 12. 8. 2008 darauf hin, dass er das Verbandsgericht für zuständig ansehe und die Auffassung vertrete, es handele sich dabei um ein Schiedsgericht i. S. d. ZPO. 8 Der Antragsteller sieht ebenfalls in dem Verbandsgericht des M ein Schiedsgericht, meint jedoch, dass die Durchführung dieses Schiedsgerichtsverfahrens unzulässig sei, weil dem M-Verbandsgericht die Zuständigkeit zur Entscheidung über die ihm vorgelegten Anträge fehle. Die Zuständigkeit könne sich allenfalls aus der Zuständigkeit des in der Satzung des Antragstellers vorgesehenen Klubgerichts ableiten. Diesem fehle jedoch für die hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten die Kompetenz, da es sich nicht um ein Schiedsgericht handele. 9 Der Antragsteller beantragt deshalb 10 festzustellen, dass die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens über die gegen den Antragsteller gerichteten Anträge der Antragsgegnerin aus deren dem M-Verbandsgericht unter dem Datum vom 2. 6. 2008 vorgelegten Antragsschrift auf Einleitung eines M Verbandsgerichtsverfahrens unzulässig ist. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit der Begründung, der Antragsteller habe seinen satzungsmäßigen Sitz in München. 14 Weiterhin meint sie, das M-Verbandsgericht werde hier nicht als Schiedsgericht tätig, da es an die Stelle des Klubgerichts nach §§ 54 ff der Satzung des Antragstellers trete, das kein Schiedsgericht sei. Unabhängig davon sei das M-Verbandsgericht aufgrund der Satzung des Antragstellers sowie der Verbandsgerichts-Ordnung des M für die Entscheidung über die Anträge der Antragsgegnerin zuständig. 15 II. 16 Der Antrag ist unzulässig und war deshalb zurückzuweisen. 17 Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Nach dieser Vorschrift ist zwar die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts Hamm gegeben, doch ist der Antrag gleichwohl unzulässig, weil es sich bei dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahren vor dem M-Verbandsgericht nicht um ein schiedsrichterliches Verfahren handelt. 18 1. 19 Für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist die dem Verfahren zugrunde liegende Vereinbarung heranzuziehen. Da weder die Satzung des Antragstellers noch diejenige des M einschließlich der Verbandsgerichts-Ordnung des M ein Oberlandesgericht als zuständig bezeichnen, ist für die örtliche Zuständigkeit der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens maßgeblich. Insoweit ist zu unterstellen, dass es sich hier um ein schiedsrichterliches Verfahren handelt. Die nach § 1043 Abs. 1 S. 1, 3 ZPO maßgeblichen Umstände sprechen für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm. Nach § 5 der M-Verbandsgerichts-Ordnung hat das M-Verbandsgericht, um dessen Tätigkeit es geht, seinen Sitz am Sitz des M, also in Dortmund und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Da auch die Parteien ihren Wohnsitz bzw. Verwaltungssitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm haben, sprechen alle maßgeblichen Umstände für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm. 20 2. 21 Der Antrag nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt als besondere Prozessvoraussetzung voraus, dass es sich bei dem Verfahren, dessen Unzulässigkeit festgestellt werden soll, um ein schiedsrichterliches Verfahrens im Sinne der §§ 1025 ff ZPO handelt. Das ist indes nicht der Fall. 22 a) 23 Zwar können durch Vereinssatzung auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem Schiedsgericht zugewiesen werden, wobei es sich dann um ein außervertragliches Schiedsgericht handelt, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. 5. 2004, III ZB 53/03, Rdnr. 17, NJW 2004, 2226). Das Schiedsgericht ist aber abzugrenzen von sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichten, die Vereinsorgane sind und denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen übertragen worden sind, die aber nicht wie Schiedsgerichte Rechtsprechung im weiteren Sinne ausüben. In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Schiedsgericht nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, a. a. O. Rdnr. 18). 24 b) 25 Das M-Verbandsgericht ist jedenfalls für das hier zu beurteilende Verfahren nicht als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff ZPO zu qualifizieren. 26 Der Senat lässt dahinstehen, ob das M-Schiedsgericht grds. die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit besitzt, die für ein Schiedsgericht unverzichtbar sind. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass das M-Verbandsgericht im hier in Rede stehenden Verfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs und damit als Schiedsgericht tätig werden soll und kann und nicht lediglich im Rahmen der Vereinsgerichtsbarkeit. 27 Weder § 7 der Satzung des M noch die M-Verbandsgerichts-Ordnung sehen vor, dass das Verbandsgericht die näher dargestellten Aufgaben unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs erfüllen soll. Im Gegenteil lässt sich etwa der Regelung in § 1 Abs. 4 der Verbandsgericht-Ordnung, wonach vor etwaiger Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zunächst das M-Verbandsgericht anzurufen ist, entnehmen, dass der ordentliche Rechtsweg nicht etwa ausgeschlossen, sondern nur das Verbandsgerichtsverfahren vorgeschaltet sein soll. 28 Gegen die Qualifizierung als Schiedsgerichts spricht weiter, dass das Gericht nicht als Schiedsgericht bezeichnet wird, wenngleich dies nicht zwingend ist. 29 Auch die Zuständigkeiten des Gerichts nach § 1 Abs. 2 der Verbandsgerichts-Ordnung deuten darauf hin, dass jedenfalls auch Aufgaben wahrgenommen werden sollen, die üblicherweise der Vereinsgerichtsbarkeit unterliegen. So ist das Verbandsgericht nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 als Rechtsmittelgericht in Vereinsgerichtsangelegenheiten zuständig oder tritt nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 Verbandsgerichts-Ordnung u. U. an die Stelle des Vereinsgerichts eines Mitgliedsvereins. 30 Im Streitfall liegt ein Fall vor, in dem das Verbandsgericht seine Zuständigkeit auf § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Verbandsgerichts-Ordnung stützt, weil das Klubgericht des Antragstellers nicht ordnungsgemäß besetzt ist und deshalb an dessen Stelle die Gerichtsbarkeit des M tritt. Wie beide Parteien nicht in Abrede stellen, handelt es sich bei dem Klubgericht gem. §§ 52 ff der Satzung des Antragstellers nicht um ein Schiedsgericht, sondern um ein Vereinsgericht. Diese Qualifizierung hat auch der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. 5. 1999 (8 Sch H 2/98) vorgenommen, wenn auch auf der Grundlage der Satzung des Antragstellers in einer früheren Fassung. Der Umstand, dass das Klubgericht in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Rechtswegs entscheiden soll (§ 54 Abs. 4 der Satzung des Antragstellers), steht der Würdigung nicht entgegen. An die Stelle des Klubgerichts des Antragstellers soll bei Fehlen eines geeigneten Vorsitzenden der M-Ehrenrat treten, § 52 Abs. 6 der Satzung. Dass es sich bei dem M-Ehrenrat um ein Schiedsgericht i. S. d. §§ 1025 ff ZPO gehandelt hat, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. 31 Sieht die Satzung des Mitgliedsvereins aber als Gerichtsbarkeit nur eine Vereinsgerichtsbarkeit vor, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das an dessen Stelle tretende Verbandsgericht des M als Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs tätig werden soll. Hierfür fehlt es an den erforderlichen satzungsmäßigen Grundlagen. 32 Schließlich kann die Einordnung des Verbandsgerichts als Schiedsgericht nicht damit begründet werden, dass weder die Satzung des M noch die Verbandsgerichts-Ordnung das Verbandsgericht als Organ des M bezeichnen. Entscheidend ist, ob die oben dargestellten Kriterien für ein Schiedsgericht objektiv erfüllt werden. 33 3. 34 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. 35 Den Gegenstandswert hat der Senat unter Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Vermeidung des schiedsrichterlichen Verfahrens (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rdnr. 16 „schiedsrichterliches Verfahren“) auf 5.000 € geschätzt.