Urteil
9 U 129/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemeinschaftlichem, regellosem Hantieren mit gefährlichem Brennstoff entsteht für alle Beteiligten eine Garantenpflicht zur Gefahrenabwehr (Ingerenz).
• Führt das Unterlassen der Gefahrenabwehr durch einen Teilnehmer ursächlich zur Verletzung eines Dritten, kann dieser als fahrlässiger Nebentäter gemäß §§ 823 Abs.1, 840, 426 Abs.2 BGB haften.
• Bildet das positive Tun eines Handelnden und das gleichzeitige Unterlassen anderer Beteiligter ein einheitliches Gefahrmoment, sind diese als Haftungseinheit zu behandeln und der Verursachungsbeitrag gemeinsam zu bemessen.
• Mitverschulden des Verletzten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen; bei gleicher Verantwortlichkeit der Nebentäter können innerhalb der Haftungseinheit gleiche Innenquoten festgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Haftung bei regellosem Einsatz von Brennspiritus: Garantenpflicht, Haftungseinheit und Quote • Bei gemeinschaftlichem, regellosem Hantieren mit gefährlichem Brennstoff entsteht für alle Beteiligten eine Garantenpflicht zur Gefahrenabwehr (Ingerenz). • Führt das Unterlassen der Gefahrenabwehr durch einen Teilnehmer ursächlich zur Verletzung eines Dritten, kann dieser als fahrlässiger Nebentäter gemäß §§ 823 Abs.1, 840, 426 Abs.2 BGB haften. • Bildet das positive Tun eines Handelnden und das gleichzeitige Unterlassen anderer Beteiligter ein einheitliches Gefahrmoment, sind diese als Haftungseinheit zu behandeln und der Verursachungsbeitrag gemeinsam zu bemessen. • Mitverschulden des Verletzten ist nach § 254 BGB zu berücksichtigen; bei gleicher Verantwortlichkeit der Nebentäter können innerhalb der Haftungseinheit gleiche Innenquoten festgelegt werden. Fünf Jugendliche (I, S, L1, F und der Beklagte) wollten gemeinsam grillen. Zur Beschleunigung des Feuers wurde flüssiger Brennspiritus eingesetzt; I goss erneut Spiritus in das Feuer, wodurch Kleidung des L1 Feuer fing und er schwere Brandverletzungen erlitt. Die Heilbehandlungskosten des L1 beliefen sich bislang auf 27.915,55 Euro. Die Krankenversicherung des L1 forderte Ausgleich, worauf die Klägerin als Haftpflichtversicherer von I 3/4 der Kosten zahlte; der Haftpflichtversicherer des S erstattete später 1/4. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Ersatz seines Anteils mit der Begründung, dieser habe gemeinsam mit den anderen Beteiligten fahrlässig gehandelt oder I angefeuert. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, vorsätzliche Teilnahme scheitere und der Beklagte habe hinreichend versucht einzuschreiten. Die Klägerin legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage und Haftungsform: Keine Mittäterschaft, Anstiftung oder vorsätzliche Beihilfe nach § 830 BGB, wohl aber Haftung als fahrlässiger Nebentäter nach §§ 823 Abs.1, 840, 426 Abs.2 BGB wegen pflichtwidrigen Unterlassens (Ingerenz). • Garantenstellung: Der Beklagte war wegen seines vorherigen Mitwirkens an der Schaffung der Gefahrenlage verpflichtet, gegen die durch I entstehende Gefahr einzuschreiten; das bloß zahme Verbalisieren war unzureichend, nötig gewesen wäre aktives Eingreifen (z. B. Wegnahme der Flasche). • Kausalität: Das Unterlassen des Beklagten war kausal für die Verletzung von L1; hätte er wirksam eingegriffen, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der erfolglose Versuch zu intervenieren reicht im Rahmen der Garantenpflicht nicht aus. • Rechtfertigungs- und Freistellungsgründe: Weder stillschweigende Einwilligung des L1 noch Handeln auf eigene Gefahr oder Einwilligung in gefährliches Spiel befreien die Beteiligten von Haftung; es fehlt an verbindlichen Regeln und einer inneren Rechtfertigung zur Inkaufnahme der Verletzung. • Mitverschulden des Geschädigten: L1 hat sich nach § 254 BGB mitverantwortlich gemacht, weil er bewusst an dem gefahrenträchtigen Spirituseinsatz teilgenommen hat. • Haftungseinheit und Quotenbildung: Die Beiträge von I (positives Tun) und der drei Mitunterlasser (Beklagter, S, F) sind in einem einheitlichen Gefahrmoment zusammengeflossen; als Haftungseinheit ist der gemeinsame Verursachungsbeitrag gegenüber L1 mit 1/2 festgelegt. Innerhalb der Haftungseinheit sind die vier Nebentäter gleich zu bewerten, sodass jeder intern 1/4 des hälftigen Schadens trägt. • Ergebnis der Berechnung: Demnach haftet der Beklagte gegenüber der Klägerin auf Erstattung von 1/8 der bisherigen Heilbehandlungskosten des L1, zuzüglich Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der Beklagte haftet als fahrlässiger Nebentäter neben I, S und F aus §§ 823 Abs.1, 840, 426 Abs.2 BGB wegen pflichtwidrigen Unterlassens (Ingerenz) und ist innerhalb der Haftungseinheit mit einer gemeinsamen Verursachungsquote von 1/2 zu belasten. Innerhalb dieser Einheit tragen die vier Nebentäter gleichmäßig; daraus folgt ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1/8 der bisherigen Heilbehandlungskosten des L1, konkret 3.489,45 Euro nebst Zinsen seit dem 17.03.2006. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.