Urteil
4 U 181/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben, das einem Händler droht, dessen Endkunden direkt anzufahren, wenn dieser nicht bei dem Absender anfragt, kann als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3, § 4 Nr. 1 UWG zu qualifizieren sein.
• Die zum Druckaufbau verwendeten flankierenden Hinweise (Umsatzvergleich, Aufforderung zu Preisabfragen, Angebot zur Umschlüsselung von Bestellnummern) sind im Rahmen der Gesamtschau als Mittel zur Beeinflussung der Geschäftsentscheidung des Händlers zu berücksichtigen.
• Ein Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber besteht, der auch nicht verjährt ist, wenn die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben hat.
• Der Täter haftet für sein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 UWG; Schadensersatz kann sich aus § 9 UWG in Verbindung mit § 831 BGB ergeben.
• Abmahnkosten sind erstattungsfähig nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der Streitwert aber gegebenenfalls zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Drohung, Endkunden direkt anzufahren — unlautere Beeinflussung nach § 4 Nr. 1 UWG • Ein Schreiben, das einem Händler droht, dessen Endkunden direkt anzufahren, wenn dieser nicht bei dem Absender anfragt, kann als unlautere geschäftliche Handlung i.S.d. § 3, § 4 Nr. 1 UWG zu qualifizieren sein. • Die zum Druckaufbau verwendeten flankierenden Hinweise (Umsatzvergleich, Aufforderung zu Preisabfragen, Angebot zur Umschlüsselung von Bestellnummern) sind im Rahmen der Gesamtschau als Mittel zur Beeinflussung der Geschäftsentscheidung des Händlers zu berücksichtigen. • Ein Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerber besteht, der auch nicht verjährt ist, wenn die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben hat. • Der Täter haftet für sein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 UWG; Schadensersatz kann sich aus § 9 UWG in Verbindung mit § 831 BGB ergeben. • Abmahnkosten sind erstattungsfähig nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, der Streitwert aber gegebenenfalls zu reduzieren. Die Klägerin betreibt einen Handel mit Landmaschinen und Ersatzteilen; die Beklagte ist ein Großhändler für ähnliche Waren. Beide unterhalten Geschäftsbeziehungen zur Firma N & T GmbH. Am 18.12.2006 sandte ein Mitarbeiter der Beklagten an die Firma N ein Schreiben, in dem angedeutet wurde, die Endkunden der Firma N direkt anzufahren, sollten dort nicht verstärkt Bestellanfragen bei der Beklagten eingehen; zugleich wurden Umsätze gegenübergestellt und zur Preisabfrage bzw. Umschlüsselung von Bestellnummern aufgefordert. Die Klägerin erfuhr später von diesem Schreiben und sah darin eine wettbewerbswidrige Druckausübung zugunsten der Beklagten mit der Folge einer gezielten Behinderung der Klägerin. Sie begehrte Unterlassung, Auskunft, Ersatz von Abmahnkosten und Feststellung der Schadenersatzpflicht. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung mit nahezu unveränderten Anträgen. • Die Berufung ist im Wesentlichen erfolgreich; der Unterlassungsanspruch war rechtsgültig und hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. • Das Schreiben ist als geschäftliche Handlung i.S.d. UWG zu qualifizieren, da es Absatzförderung bezweckte (§ 2 UWG n.F./a.F.). Die Beklagte haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG. • In der Gesamtschau bewirkt die Androhung, Endkunden anzufahren, zusammen mit Umsatzvergleich und Aufforderung zur Preisabfrage eine unzulässige Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der Firma N und damit eine unlautere Handlung nach § 3, § 4 Nr. 1 UWG. Es geht um Druckausübung auf den Händler, nicht bloß um erlaubte Ansprache von Endkunden. • Soweit das Vorgehen als gezielte Mitbewerberbehinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) zu sehen ist, geht die Wertung des § 4 Nr. 1 UWG vor, weil hier unsachliche Beeinflussung des Kunden im Vordergrund steht. • Die Klage war nicht verjährt; die Klägerin hatte ihre Klage innerhalb der relevanten Frist erhoben (§ 11 UWG). • Schadensersatzansprüche der Klägerin bestehen nach § 9 UWG; die Beklagte haftet nach § 831 BGB für ihren Verrichtungsgehilfen. • Abmahnkosten sind nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG erstattungsfähig, wobei der zugrunde zu legende Streitwert sachgerecht auf 50.000 € reduziert wurde, sodass die erteilte Erstattung dem geringeren Betrag entspricht. Die Berufung der Klägerin führte teilweise zum Erfolg: Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, das angegriffene Schreiben sowie dessen gleichzeitig auftretende Aussagen (Androhung, Endkunden anzufahren; Aufforderung zu verstärkten Preisabfragen/ Umschlüsselung von Bestellnummern; Umsatzvergleich) zu unterlassen. Die Beklagte hat an die Klägerin 1.379,80 EUR zu zahlen; zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 03.04.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auskunft blieb unverfolgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsregelung wurden entsprechend angeordnet.