Beschluss
15 Wx 158/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erstellung von XML-Strukturdaten zur elektronischen Anmeldung ist als Nebengeschäft i.S.d. § 147 Abs.3, 35 KostO anzusehen und begründet keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs.2 KostO.
• Der Aufwand der Erstellung einer XML-Datei begründet allein keinen Anspruch auf eine eigene Betreuungsgebühr; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig und gegenüber dem Hauptgeschäft von erheblicher Bedeutung ist.
• Die Bekanntmachung der Landesjustizverwaltung verpflichtet nicht zwingend zur Übermittlung umfassender XML-Strukturdaten; ein elektronisches Deckblatt kann ausreichen.
Entscheidungsgründe
Keine gesonderte Gebühr für Erstellung XML-Strukturdaten bei elektronischer Anmeldung • Die Erstellung von XML-Strukturdaten zur elektronischen Anmeldung ist als Nebengeschäft i.S.d. § 147 Abs.3, 35 KostO anzusehen und begründet keine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs.2 KostO. • Der Aufwand der Erstellung einer XML-Datei begründet allein keinen Anspruch auf eine eigene Betreuungsgebühr; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit selbstständig und gegenüber dem Hauptgeschäft von erheblicher Bedeutung ist. • Die Bekanntmachung der Landesjustizverwaltung verpflichtet nicht zwingend zur Übermittlung umfassender XML-Strukturdaten; ein elektronisches Deckblatt kann ausreichen. Notar fertigte und beglaubigte die Anmeldung zur Eintragung einer Vorstandsänderung im Genossenschaftsregister und übermittelte neben Bilddateien auch XML-Strukturdaten. Er stellte der Kostenschuldnerin eine Kostenrechnung mit einer zusätzlichen Gebühr für die Erstellung der XML-Datei in Rechnung. Der Präsident des Landgerichts forderte die gerichtliche Klärung, ob die aufgezogene Betreuungsgebühr für die Strukturdaten berechtigt sei. Das Landgericht kürzte die Rechnung und reduzierte die angesetzte Betreuungsgebühr. Der Notar legte weitere Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht geprüft wurde. • Die weitere Beschwerde war zulässig und fristgerecht nach § 156 KostO. • Die Kammer hielt zwar nicht für zutreffend, dass eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung umfassender XML-Daten bestehe; die einschlägige Bekanntmachung verlangt lediglich ein elektronisches Deckblatt mit Aktenzeichen, Kurzbezeichnung, Firmennamen und Einreicher. • Entscheidend ist jedoch, dass die Erstellung der XML-Strukturdaten als Nebengeschäft i.S.d. § 147 Abs.3, 35 KostO einzuordnen ist, weil sie in engster Verbindung zum Hauptgeschäft (Anmeldung/Vollzug) steht, dem Vollzug dient und keine selbstständige Bedeutung hat. • Gemäß der Auslegung des § 147 KostO ist § 147 Abs.2 eine Auffangregelung; für Nebengeschäfte sind getrennte Gebühren nach § 147 Abs.3, 35 KostO ausgeschlossen. • Der bloße Aufwand der Tätigkeit rechtfertigt keine gesonderte Gebühr; Aufwand ist zudem variabel und von der verwendeten Software abhängig und daher kein tragfähiges Auslegungsargument. • Literarische Einwände, etwa dass die Erstellung nicht zur Notarpflicht gehöre, ändern nichts an der Einordnung als Nebengeschäft, weil § 147 Abs.3 KostO keine Pflichtgebundenheit voraussetzt. Die weitere Beschwerde des Notars wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, die Kostenrechnung zu Lasten des Notars zu reduzieren, bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs.2 KostO für die Erstellung der XML-Strukturdaten, weil diese Tätigkeit als Nebengeschäft nach § 147 Abs.3, § 35 KostO anzusehen ist und damit keine gesonderte Vergütung zulässig ist. Der Verweis auf den Aufwand der Erstellung oder auf das Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Dateierstellung ändert hieran nichts. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 28,56 Euro festgesetzt.