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Urteil

6 U 157/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn ein harter Untergrund unter einer Rutsche nur mit losem Sand abgedeckt ist und dieser Zustand nicht ausreichend überwacht bzw. behoben wurde. • Die Gefahr eines Durchrutschens aus einer Röhrenrutsche erfordert am Auslauf eine dämpfende Gestaltung des Untergrunds; ein nur locker mit Sand bedecktes Betonkiesfundament begründet eine besondere Gefahrenlage. • Ein Nutzer, der außerhalb der primär angesprochenen Altersgruppe liegt, kann sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen; bei Kenntnis typischer Risiken (hier Beobachtung des Enkels) ist ein Mitverschulden höher anzusetzen. • Bei Feststellung einer vertraglichen/verkehrssicherungspflichtverletzung steht dem Geschädigten Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 823, 253 Abs.2 BGB) zu; Dauerschäden sind durch sachverständiges Gutachten substantiiert darzulegen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind bei erfolgreichem ersatzfähigem Anspruch erstattungsfähig, bemessen nach dem zuzuordnenden Gegenstandswert.
Entscheidungsgründe
Haftung des Spielplatzbetreibers bei unzureichend gedämpftem Rutschen-Auslauf • Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes verletzt Verkehrssicherungspflicht, wenn ein harter Untergrund unter einer Rutsche nur mit losem Sand abgedeckt ist und dieser Zustand nicht ausreichend überwacht bzw. behoben wurde. • Die Gefahr eines Durchrutschens aus einer Röhrenrutsche erfordert am Auslauf eine dämpfende Gestaltung des Untergrunds; ein nur locker mit Sand bedecktes Betonkiesfundament begründet eine besondere Gefahrenlage. • Ein Nutzer, der außerhalb der primär angesprochenen Altersgruppe liegt, kann sich ein Mitverschulden nach § 254 BGB zurechnen lassen; bei Kenntnis typischer Risiken (hier Beobachtung des Enkels) ist ein Mitverschulden höher anzusetzen. • Bei Feststellung einer vertraglichen/verkehrssicherungspflichtverletzung steht dem Geschädigten Anspruch auf Schmerzensgeld (§§ 823, 253 Abs.2 BGB) zu; Dauerschäden sind durch sachverständiges Gutachten substantiiert darzulegen. • Vorprozessuale Anwaltskosten sind bei erfolgreichem ersatzfähigem Anspruch erstattungsfähig, bemessen nach dem zuzuordnenden Gegenstandswert. Der 69-jährige Kläger rutschte am 19.04.2007 auf einer Röhrenrutsche eines öffentlich betriebenen Spielplatzes und stürzte mit dem Gesäß auf ein nur leicht mit Sand bedecktes, aus dem Auslauf herausragendes Betonkiesfundament. Dabei erlitt er eine Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers und daraus folgende Bewegungseinschränkungen. Die Beklagte betreibt den Spielplatz; jährliche und wöchentliche Kontrollen fanden statt, der jährliche Prüfbericht wies einen zu geringen Sandfüllstand aus, diese Information gelangte jedoch nicht an die wöchentlich zuständige Mitarbeiterin. Die Beklagte sperrte das Gerät nach Meldung des Unfalls und führte später Nachbesserungen durch; sie bestritt den konkreten Unfallablauf größtenteils und berief sich auf eingeschränkten Benutzerkreis des Spielplatzes. Der Kläger verlangt Schmerzensgeld, Feststellung der künftigen Haftung und Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anspruchsgrundlage: §§ 823, 249, 253 Abs.2, 254 BGB; Zinsen §§ 286, 288 BGB; Kosten §§ 92, 708 Nr.10, 713 ZPO. • Tatsachenfeststellung: Aus Parteianhörung, Arztbericht und Fotomaterial steht fest, dass der Kläger durch ‚Durchrutschen‘ über das Ende der Röhre auf das teilweise freiliegende Betonkiesfundament aufschlug und die Lendenwirbelkörperfraktur erlitt. • Verkehrssicherungspflicht: Die Beklagte als Betreiberin hatte die Pflicht, den Spielplatz so zu gestalten und zu überwachen, dass Gefahren, die über das übliche Nutzungsrisiko hinausgehen, abgewehrt werden; insbesondere ist der Untergrund am Ende einer Röhrenrutsche so zu dämpfen, dass ein möglicher Körperaufprall keine schweren Verletzungen bewirkt. • Gefährdungsbegründung: Ein mit nur losem Sand bedecktes, hartes Fundament stellt eine besondere Gefahr dar, weil Sand weggeweht oder weggetragen werden kann; die jährliche Kontrolle hatte den Mangel festgestellt, die Information wurde nicht an die wöchentliche Pflegemitarbeiterin weitergegeben, und die wöchentlichen Maßnahmen sahen keine Füllstandsprüfung vor. • Kausalität und Verschulden: Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht war adäquat-kausal für den eingetretenen Schaden und vorwerfbar; die Beklagte hätte durch schnellere Information und geeignetere Pflegemaßnahmen Gegenmaßnahmen treffen müssen. • Mitverschulden: Der Kläger muss sich nach § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 3/5 anrechnen lassen, weil die Rutsche primär für Kinder bestimmt war und er als älterer Erwachsener die erhöhten Risikoaspekte (knappe Aufrichtrate, höhere Verletzungsgefahr im Alter) und die bei seinem Enkel beobachteten Schwierigkeiten hätte berücksichtigen müssen. • Schmerzensgeldbemessung: Unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen, des Gutachtens (20% Minderung der Leistungsfähigkeit) und des Mitverschuldens bemisst der Senat das immaterielle Schadensersatzanspruch des Klägers auf 2.000,00 Euro. • Feststellungsanspruch: Bei der knöchern verheilten Fraktur ist eine Feststellung der künftigen Ersatzpflicht zulässig, weil zukünftige Verschlechterungen oder Folgeerkrankungen denkbar sind. • Vorprozessuale Kosten: Bei einem Gegenstandswert von 2.200,00 Euro stehen dem Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro zu. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte, dem Kläger 2.000,00 Euro Schmerzensgeld nebst Zinsen seit 01.05.2008 zu zahlen, stellte die Haftung der Beklagten für materiellen und künftigen immateriellen Schaden des Unfalls fest (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 3/5) und verurteilte die Beklagte zur Freistellung vorprozessualer Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Spielplatzbetreiber seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, indem ein hartes Fundamentsockel am Rutschenende nur locker mit Sand abgedeckt war und Mängelinformationen nicht ausreichend weitergegeben bzw. nicht durch geeignete Pflegemaßnahmen behoben wurden. Dem Kläger wurde jedoch ein Mitverschulden zugerechnet, weil er eine Rutsche, die primär Kinder anspricht, als älterer Erwachsener benutzte und die von ihm beobachteten Schwierigkeiten seines Enkels hätte berücksichtigen müssen; deshalb wurde das Schmerzensgeld entsprechend gekürzt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig der Haftungsquote zugewiesen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.