Beschluss
3 Ss 15/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind bei BtM‑Straftaten regelmäßig erforderlich, können aber entbehrlich sein, wenn der Gerichtsbefund zeigt, dass eine andere Bewertung das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten verändert hätte.
• § 29 Abs. 5 BtMG kommt bei Dauerkonsumenten und wiederholten Täter nicht in Betracht; diese Vorschrift dient vornehmlich Probierern und Gelegenheitskonsumenten.
• Bei Jugendstrafen nach § 18 JGG stehen erzieherische Zwecke im Vordergrund; der äußere Unrechtsgehalt (z. B. Wirkstoffmenge) ist nur insoweit relevant, als er auf Schuld und Persönlichkeit des Täters schließen lässt.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Wirkstofffeststellung nicht ersichtlich, aber ohne Strafmilderung • Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). • Konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind bei BtM‑Straftaten regelmäßig erforderlich, können aber entbehrlich sein, wenn der Gerichtsbefund zeigt, dass eine andere Bewertung das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten verändert hätte. • § 29 Abs. 5 BtMG kommt bei Dauerkonsumenten und wiederholten Täter nicht in Betracht; diese Vorschrift dient vornehmlich Probierern und Gelegenheitskonsumenten. • Bei Jugendstrafen nach § 18 JGG stehen erzieherische Zwecke im Vordergrund; der äußere Unrechtsgehalt (z. B. Wirkstoffmenge) ist nur insoweit relevant, als er auf Schuld und Persönlichkeit des Täters schließen lässt. Der Angeklagte wurde wegen zahlreicher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Gegen das Urteil legte er Revision ein. Im Urteil fehlten konkrete Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der in Rede stehenden Drogen. Es gab mehrere Tatkomplexe: im ersten und vierten Tatkomplex Ging es um Erwerb kleiner Päckchen Kokain (0,4–0,5 g bzw. 0,5 g), in den weiteren Komplexen um größere Mengen (u. a. 7 g, 3,5 g, 10 g). Der Angeklagte ist Dauerkonsument und bereits einschlägig vorbestraft, frühere Urteile und Jugendstrafen hatten ihn nicht vom weiteren Konsum oder Handel abgehalten. Das Verfahren betraf die Bemessung einer Jugendstrafe mit erzieherischem Schwerpunkt (§ 18 JGG). • Die Nachprüfung ergab keinen Verfahrens- oder Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten; daher ist die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. • Zwar sind Feststellungen zum Wirkstoffgehalt bei BtM‑Delikten grundsätzlich von Bedeutung, weil sie für Rechtsfolgen, Konkurrenzverhältnisse und Schuldumfang entscheidend sein können. Hier aber ist auszuschließen, dass konkrete Wirkstoffbestimmungen zu einer milderen Strafzumessung geführt hätten. • Die Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG (geringe Menge/Absehen von Strafe) scheidet bei einem Dauerkonsumenten und vielfach vorbestraften Täter aus; diese Norm zielt auf Probierer und Gelegenheitskonsumenten. Besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen würden, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. • Auch eine Verfahrenseinstellung nach § 31a Abs. 2 BtMG kam nicht in Betracht; zudem gehen die speziellen jugendstrafrechtlichen Regelungen (§§ 45, 47 JGG) dem § 31a BtMG vor und waren wegen der festgestellten schädlichen Neigungen nicht anwendbar. • Bei den Tatkomplexen 2 und 3 berücksichtigte das Gericht den Wirkstoffgehalt nicht maßgeblich, weil bei Jugendstrafe erzieherische Zwecke dominieren und das Verhalten des Angeklagten (häufige, einschlägige Straftaten trotz Vorstrafen und Haft) auf eine strengere Bemessung hindeutete. • Anhand der Umstände (Marktpreise, Streckungsgrad, Feststellungen zu Mengen) kann jedenfalls angenommen werden, dass die in den relevanten Delikten überlassenen Gewichtsangaben weit über den in der Rechtsprechung angenommenen ‚geringen Mengen‘ lagen; damit hätte eine Wirkstoffbestimmung das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten reduziert. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die gerichtliche Nachprüfung zeigt keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Berufung auf fehlende Wirkstofffeststellungen ist unbehelflich, weil das Gesamtbild — insbesondere die Vielzahl der Taten, die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, seine Eigenschaft als Dauerkonsument und die näheren Umstände zu den Mengen und Preisen — nahelegt, dass die Drogenmengen über einer ‚geringen Menge‘ lagen und eine Konkretisierung des Wirkstoffgehalts die Strafe nicht gemildert hätte. Eine Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG oder eine Einstellung nach § 31a BtMG kam vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Täters und der Rechtslage nicht in Betracht. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.