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Beschluss

I-3 U 155/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2009:0316.I3U155.08.00
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Tenor

1. Der Senat weist nach Vorberatung auf Folgendes hin:

Es ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) dürfte dagegen aus den nachstehend zu Ziffer 1 dargelegten Gründen erfolgversprechend sein, so dass sich aus Sicht des Senates zur Verfahrensverkürzung anbietet, die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit deren Zustimmung zurückzunehmen. Andernfalls wäre insoweit Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses - auch zur Erklärung, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen wird und ob die Beklagte zu 1) einer entsprechenden Klagerücknahme ihre Zustimmung erteilt.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist nach Vorberatung auf Folgendes hin: Es ist beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2) durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung der Beklagten zu 1) dürfte dagegen aus den nachstehend zu Ziffer 1 dargelegten Gründen erfolgversprechend sein, so dass sich aus Sicht des Senates zur Verfahrensverkürzung anbietet, die Klage gegen die Beklagte zu 1) mit deren Zustimmung zurückzunehmen. Andernfalls wäre insoweit Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses - auch zur Erklärung, ob die Klage gegen die Beklagte zu 1) zurückgenommen wird und ob die Beklagte zu 1) einer entsprechenden Klagerücknahme ihre Zustimmung erteilt. G r ü n d e : 1. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die landgerichtliche Entscheidung erscheint erfolgversprechend, weil es nach den dargelegten Umständen des streitgegenständlichen zahnärztlichen Behandlungsverhältnisses bzgl. der zuerkannten Schadensersatz- und Honorarrückforderungsansprüche auf vertraglicher wie deliktischer Grundlage an einer Passivlegitimation der Beklagten zu 1) fehlen dürfte. Die Klägerin war während der streitgegenständlichen (ausschließlich ambulanten) Behandlungen ausweislich der eingereichten Unterlagen bei der Techniker Krankenkasse S gesetzlich krankenversichert. Sie nahm dabei zunächst zahnärztliche Dienste des Beklagten zu 2) bzgl. einer prothetischen Neuversorgung ihres Oberkiefers in Anspruch, wobei sie diesen Teil der Behandlung nicht als Kassenleistung, sondern auf private Rechnung nach Maßgabe des ihr auf einem Briefbogen der Beklagten zu 1) erteilten Heil- und Kostenplans vom 26.05.2004 (Bl. 39 ff. GA) entgegen nahm und selbst zu begleichen hatte. Für die anschließende prothetische Unterkieferversorgung (ebenfalls durch den Beklagten zu 2)) erhielt sie - nach Vorlage eines entsprechenden weiteren Heil- und Kostenplanes (der nicht zu den Akten gereicht ist) - eine Kostenzusage der TK S2 (Bl. 157 f. GA) i.H.d. Festzuschusses für die Regelversorgung unter Hinweis auf die Direktabrechnung durch den Zahnarzt bzgl. des von ihr zu tragenden Eigenanteils . Abreden der Klägerin dazu, mit und gegenüber welchen natürlichen oder juristischen Personen sie bzgl. der angestrebten prothetischen Versorgungen vertragliche Verpflichtungen begründen wolle, sind offenbar nicht erfolgt - jedenfalls nicht vorgetragen worden. Die Klägerin hat lediglich auf die briefliche Gestaltung der Einladung zum Behandlungsbeginn vom 13.04.2004 (Bl. 29 GA) und den allgemeinen „Internetauftritt“ der Beklagten zu 1) verwiesen. Die Bestimmung des leistungs- und empfangszuständigen Vertragspartners eines Patienten bei der Inanspruchnahme (zahn)ärztlicher Leistungen folgt grundsätzlich allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln und ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu treffen (Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 11). Allerdings verlässt die Bestimmung des Vertragspartners bei der ambulanten Behandlung in einem Krankenhaus / einer Klinik insofern die gewohnten Wege rechtsgeschäftlicher Regeln, als sie entscheidend durch die Liqiudationsvorschriften des Krankenkassenrechtes vorbestimmt ist; dies gilt nach der Rechtsprechung (vgl. unten) sehr weitgehend nicht nur für den Kassenpatienten, sondern auch für den selbstzahlenden Privatpatienten (Frahm/Nixdorf, aaO, Rdnr. 16). - Der Vertragspartner haftet schließlich auch deliktsrechtlich aufgrund seiner Garantenstellung für die übernommene Behandlungsaufgabe (vgl. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 89). Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Bestimmung des Vertragspartners von Kassen- wie Privatpatienten bei ambulanten Behandlungen in einer Klinik (VersR 1988, 1270 ff.; VersR 2006, 798 ff.) tritt der Kassen- wie Privatpatient, der sich in einem Krankenhaus ambulant behandeln lässt, grundsätzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem (Chef-)Arzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist. Die ambulante Versorgung von Kassenpatienten obliegt nach der sozialversicherungsrechtlich vorgeprägten Zuständigkeitsregelung nämlich dem, der als Träger der Ambulanz an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt ist. Soweit für Privatpatienten eine entsprechende gesetzliche Regelung der Zuständigkeit für die ambulante ärztliche Versorgung fehlt, in die die Behandlungsbeziehungen eingebettet wären, liegt es in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen zur rechtlichen Gestaltung der Behandlungsbeziehungen nahe, die für den Kassenpatienten vorgeprägten Zuständigkeitsregelungen auch als gewollten Inhalt der Vereinbarungen zwischen Privatpatient und (chef)ärztlichem Betreiber einer Ambulanz anzusehen (BGH, VersR 1988, 1270 ff.). Denn die Erwartungshaltung des die Ambulanz eines Krankenhauses aufsuchenden Privatpatienten wird geprägt von der Organisation, die er dort vorfindet und die - wegen der ganz überwiegenden Anzahl von Kassenpatienten - maßgeblich durch die Umsetzung der kassenarztrechtlichen Zuständigkeitsregelungen (grundsätzliche ambulante Behandlungszuständigkeit des Vertragsarztes, nicht des Krankenhausträgers) geprägt ist. Diese Grundsätze werden vorliegend auch dann zu berücksichtigen sein, wenn - wie die Klägerin geltend macht - sie aufgrund der schriftlichen Hinweise in Anbahnung des Behandlungsverhältnisses den Eindruck hatte und haben durfte, sie begebe sich „in die ambulante Behandlung einer Zahnklink im Hause der der Beklagten zu 1)“. Unabhängig davon, dass die Beklagte zu 1) durchgängig bestritten hat, Trägerin / Betreiberin einer Zahnklinik zu sein, beinhaltete die Inanspruchnahme der in der „Zahnklinik am X-Krankenhaus“ angebotenen zahnärztlichen Leistungen durch die Klägerin ohne nähere Abreden den Erklärungswert, sie wolle die in Rede stehenden Behandlungsaufgaben von demjenigen entgegen nehmen, der nach der dort vorhandenen Organisation dafür zuständig, verantwortlich und liquidierungsberechtigt war. Dass der Beklagte zu 2) als verantwortlicher behandelnder Zahnarzt für die in Rede stehenden Behandlungsleistungen liquidierungsberechtigt (und damit Vertragspartner) sein sollte, ergab sich für sie als Patientin nicht erst aus den später in seinem Namen gestellten Rechnungen, sondern schon aus der zu Behandlungsbeginn unterzeichneten Einverständniserklärung zur Abtretung der „sich aus der Behandlung ergebenden Zahlungsforderung ihres Zahnarztes“ an die Abrechnungsgesellschaft. Eine vertragliche oder deliktische Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) für die geltend gemachten zahnärztlichen Fehlleistungen ist nach alledem nicht ersichtlich. 2. Die Berufung des Beklagten zu 2 ) gegen das am 03.09.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen hat demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 II 1 ZPO). Die mit der Berufung des Zweitbeklagten erstrebte Abänderung des Urteils und (vollständige) Abweisung der Klage ist - auf der Grundlage der vom Landgericht zutreffend festgestellten und auch für das Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen - nicht geboten. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind nicht begründet; auch zeigt die Rechtsmittebegründung diesbezüglich keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen auf (§ 529 I ZPO). 3. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die zahnprothetische Versorgung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) im Ober- und Unterkieferbereich nicht dem zahnärztlichen Behandlungsstandard entsprach und deshalb behandlungsfehlerhaft erfolgte. Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung beruht der vom Sachverständigen festgestellte und im landgerichtlichen Urteil bemängelte Zustand der prothetischen Versorgung nicht darauf, dass die Klägerin ihr zumutbare zahnärztliche Korrekturarbeiten verweigert hätte. Dabei verkennt der Senat - der wiederholt mit Haftungsfragen bei prothetischem Zahnersatz befasst ist - nicht, dass ein eingegliederter Zahnersatz nur in seltenen Fällen auf Anhieb „passt“ - vielmehr regelmäßig Korrekturen wie Einschleifmaßnahmen oder Unterfütterungen zur endgültigen Passgenauigkeit und Tauglichkeit erforderlich sind. Auch vorliegend hat deshalb Berücksichtigung zu finden, dass eine anfänglich fehlende Passgenauigkeit des eingegliederten Zahnersatzes nicht stets Folge eines schuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens ist - vielmehr die Versorgung mit Zahnersatz ein komplizierter Behandlungsvorgang ist, der sich aus einer Vielzahl von zahnärztlichen Einzelmaßnahmen zusammensetzt und das Ergebnis der zahnärztlichen Bemühungen nicht unwesentlich auch von Faktoren abhängt, die der Zahnarzt selbst nur beschränkt beeinflussen und steuern kann. Insbesondere dann, wenn - wie hier - bei weit reichenden prothetischen Arbeiten aus schwieriger Ausgangssituation bei dem Patienten Beschwerden auftreten, die gezielte Veränderungen (ggfls. im Wege des Vortastens zu einer befriedigenden Lösung) erfordern, wird dem Zahnarzt die Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturen gegeben werden müssen, bevor ein Behandlungsfehlervorwurf gerechtfertigt ist (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff. m.w.N.) Die zahnärztlichen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Behandlungsverhältnisses zu seinem Patienten gebieten es jedoch, eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Patienten sicherzustellen ; unter verschiedenen womöglich den gleichen Erfolg versprechenden therapeutischen Möglichkeiten muss er diejenige wählen, welche seinen Patienten in möglichst geringem Maße gefährdet oder belastet (BGH MDR 1988, 40; OLG Frankfurt, OLGR 1995, 134). Diesen Anforderungen ist das Vorgehen des Beklagten in der prothetischen Behandlung der Klägerin nicht gerecht geworden - wie das Landgericht zu Recht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. N entnommen hat. Der vom Sachverständigen bei der schriftlichen wie mündlichen Gutachtenerstattung mehrfach konzedierte Umstand, dass - bei einer Gesamtbetrachtung der durchgeführten Versorgung - die Klägerin „schwierige Verhältnisse mitgebracht hat“ (Bl. 136 Rs. GA) bzw. „eine schwierige prothetische Situation bestand“ (Bl. 121 GA), hat ihn nicht dazu veranlasst, seine in konkreten Punkten angebrachte Kritik am Behandlungsvorgehen des Beklagten zu 2) zu revidieren. Dr. N hat vielmehr im Kammertermin (Bl. 138 Rs. GA) klargestellt, dass - auch wenn die vom Beklagten zu 2) angedachte Versorgung „nicht aus sich selbst heraus fehlerhaft sei“ - es an der in den schriftlichen Vorgutachten angesprochenen genaueren (implantologisch-prothetischen) Planung der Versorgung zur möglichen Vermeidung der jetzt aufgetretenen Probleme fehle . Hierzu hatte der Gutachter in seinen ausführlichen schriftlichen Vorgutachten im Einzelnen dargelegt : Bei der Planung und Durchführung der prothetischen Versorgung seien den Behandlern Fehler unterlaufen (Bl. 87 GA). Die anatomisch vorhandene starke Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkieferalveolarfortsatz in der Front sei bei der implantologisch-prothetischen Planung „nicht genügend berücksichtigt“ worden (Bl. 88 GA); Abutments und Stegkonstruktion im OK-Bereich seien „falsch gewählt“, weil sie den bereits bestehenden sagittalen Abstand noch vergrößerten (Bl. 88 GA). Die Situation bei sicherlich vorbestehendem sog. „Overjet“ sei „insgesamt nicht optimal gelöst“ worden; durch „geeignete prothetische Maßnahmen“ hätte die ungünstige anatomische und sich daraus ergebende funktionelle Situation vielmehr „deutlich verbessert werden können“ (Bl. 84, 122 GA). Hierzu hat der Sachverständige im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere erfolgversprechendere Vorgehensvarianten dargestellt (vgl. Bl. 84/85, 88, 122/123, 136 Rs. GA). Ferner entsprechen Ober- und Unterkieferaufstellung der Zähne nach der eindeutigen Bewertung durch Dr. N „nicht den allgemein üblichen Standards von Total- und Coverdenture-Prothesen“ (Bl. 86 und 89, 122 GA); grundlegende ästhetische und funktionelle Richtlinien sind nicht berücksichtigt (Bl. 89 GA). Auch ergibt sich eine „nicht befriedigende“ bzw. „unausgeglichene“ Okklusion (Bl. 86 GA) mit „exzentrischen Hebelkräften in der Front“ (Bl. 122 GA). Die genannten Fehler bei der Planung und dementsprechenden Umsetzung erfordern ungeachtet der bereits durchgeführten Nachbearbeitungen des Beklagten zu 2) - nach Dr. N eindeutig - eine Neuanfertigung der Mesostruktur und der Prothese im Oberkiefer sowie eine Neuaufstellung der Zähne im Unterkiefer (Bl. 87/88, 89 189 GA). Insoweit hat sich nach der mündlichen Erläuterung des Sachverständigen vor der Kammer (Bl. 138 Rs., 139 GA) das Fehlen einer ausreichenden zahnärztlichen Planung im Falle der Klägerin auch darin gezeigt, dass die Korrekturversuche des Beklagten zu 2) sich auf den Unterkieferbereich konzentrierten , obschon eine sinnvolle Korrektur gerade den Oberkieferbereich erfassen müsste. Nicht zuletzt die im Ergänzungsgutachen vom 29.02.2008 (Bl. 190 ff. GA) als für die Patientin „wertlos“ ermittelten Leistungsanteile zeigen, dass zur Herbeiführung einer fachgerechten prothetischen Versorgung keineswegs nur geringfügige Korrekturen erforderlich sind, wie für die Beklagten in der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten etwa mit Schriftsatz vom 20.02.2007 (Bl. 109 GA) vorgetragen worden war. Nach alledem hat das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die im Urteil angeführten ästhetischen und funktionellen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf einem behandlungsfehlerhaften zahnärztlichen Vorgehen des Beklagten zu 2) beruhen. 4. Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nach §§ 280 I, 823, 253 II BGB auch in dem vom Landgericht bejahten Umfang auf Ersatz des für die unbrauchbare Oberkieferprothetik bezahlten Zahnarzthonorars i.H.v. 3.483,28 € sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000 €. a) Die im angefochtenen Urteil geschilderten Beeinträchtigungen der Klägerin aufgrund der unästhetisch und durch ungünstige Hebelverhältnisse funktionsbeeinträchtigten Prothetik hat der Beklagte zu 2) zu vertreten. Seiner Schadensersatzpflichtigkeit steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihm „unzureichend Gelegenheit zur Nachbesserung“ gegeben hätte. Abgesehen davon, dass für das vertragliche Behandlungsverhältnis der Parteien Dienstvertragsrecht gilt (vgl. : BGH, VersR 1975, 347, OLG Oldenburg 1995, VersR 1997, 60 f.), dem das aus dem Bereich des Werkvertragsrechts stammende Nachbesserungsrecht grundsätzlich fremd ist, durfte die Klägerin das von einer Vertrauensstellung geprägte Dienstverhältnis höherer Art zu dem behandelnden Zahnarzt gemäß § 627 I BGB jederzeit kündigen (vgl. etwa : OLG Sachsen-Anhalt, AZR 2008, 45 ff.; Schellenberg, VersR 2007, 1343 ff.). Sie hat - wie sich aus den obigen Darlegungen zu 3. ergibt - durch ihre konkludente Kündigung im Sommer 2004 auch nicht die Umsetzung der fachgerecht geplanten Leistungserbringung seitens des Beklagten zu 2) verhindert , so dass ihr diesbezüglich ein anspruchsminderndes oder gar - ausschließendes Mitverschulden (§ 254 BGB) zur Last fiele. Die nach Eingliederung der Prothesen und fruchtlosen Änderungen im Juni 2004 notwendigen und nach wie vor wohl nicht in Angriff genommenen zahnärztlichen „Nachbesserungen“ sind vielmehr erst durch ein vorangegangenes fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten zu 2) notwendig geworden, das von ihm nach den genannten schadensrechtlichen Normen zu verantworten ist; auf die eigene Durchführung der notwendigen zahnärztlichen Nachbearbeitungen zur Abwendung von Schadensersatzforderungen besteht - nach statthafter Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Patientin unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Bedürfnisses eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses - kein Anspruch (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 mit Hinweis auf Schellenberg, aaO). b) Ist die zahnärztlich eingegliederte Prothetik - wie hier - aufgrund eines Behandlungsfehlers mangelhaft, kann der Patient gemäß §§ 280 I, 823 BGB den Ersatz der ihm für die Behebung der Mängel entstandenen Kosten verlangen, soweit sie objektiv erforderlich waren. Alternativ dazu steht dem Patienten ein Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars zu, wenn und soweit der Zahnersatz für ihn aufgrund eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist (vgl. OLG Oldenburg, VersR 2008, 781 m.w.N.; OLG Köln, OLG, MedR 1994, 67 f.; vgl. a. zum Fortfall des Honoraranspruchs, wenn die zahnärztliche Leistung für den Patienten kein Interesse hat : OLG Hamm, U.v. 02.11.2005 - 3 U 290/04 m.w.N.). Vorliegend hat das Landgericht auf der Grundlage ausreichender tatsächlicher Feststellungen zu Recht entschieden, dass der Klägerin im Wege des Schadensersatzes ein auf die Rechnung vom 17.01.2005 zur Nr. 1/13495/5 (Bl. 11 ff. GA) gezahlter Teilbetrag von 3.483,28 € zu ersetzen ist, den sie für die wertlose (weil insoweit neu herzustellende) prothetische Oberkieferversorgung aufgewandt hat . Der überzeugenden ergänzenden Stellungnahme des Gutachters Dr. N vom 29.02.2009 (Bl. 190 GA) hat das Landgericht mit Recht entnommen, dass die berechneten (und i.H.v. 3.483,28 € teilweise bezahlten) prothetischen Maßnahmen zur Stegversorgung des Oberkiefers, sowie der Herstellung und Eingliederung der dortigen Prothese im Rahmen der prothetischen Neuversorgung erneut durchgeführt werden müssen und deshalb für die Klägerin wertlos sind. Einwendungen gegen die (plausibel ermittelte) Höhe der Leistungs- und Honoraranteile, die die unbrauchbare Oberkieferprothetik betreffen, sind vom Rechtsmittel ebenso wenig erhoben worden wie Einwendungen zur Höhe des gemäß § 253 II BGB mit 2.000 € bemessenen Schmerzensgeldes. 5. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung des Beklagten zu 2) schließlich gegen den Feststellungsausspruch, wonach der Klägerin sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen seien, die auf die zahnärztlichen Behandlungen bei ihm seit dem 13.05.2004 ursächlich zurückzuführen seien. Ausweislich der Entscheidungsgründe bezieht sich die landgerichtliche Feststellung der Ersatzpflichtigkeit auf die im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin infolge „der fehlerhaften Behandlung“ - wobei ersichtlich auf die vorangegangenen Urteilsausführungen Bezug genommen wurde - und auf die ebenfalls infolge der genannten fehlerhaften Behandlung möglichen, aber unabsehbaren materiellen wie immateriellen Schäden . Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin für diese reinen Zukunftsschäden unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung (§ 204 I Zif. 1 BGB) ergebe. Für das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 I ZPO reicht es bei der haftungsbegründenden Verletzung absoluter Rechtsgüter - wie hier der Gesundheit der Klägerin - aus, dass die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens nach Art der Verletzung möglich erscheint und Verjährung droht . Die Feststellungsklage ist begründet, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch Auftreten weiterer Schadensfolgen droht. Hiervon ist das Landgericht - was die gesundheitlichen Folgen des dem Beklagten zu 2) zuzurechnenden Behandlungsfehlers bei der Ober- und Unterkieferprothetik betrifft - zu Recht ausgegangen; denn es wird nach der Sachverständigeneinschätzung des Dr. N eine Neuanfertigung der Mesostruktur nebst Oberkieferprothese und eine Neuaufstellung der Unterkieferprothesenzähne stattzufinden haben - was bei lebensnaher Betrachtung für die unstreitig unter einem starken Würgereflex leidende Klägerin noch nicht absehbare gesundheitliche Folgebeeinträchtigungen materieller und immaterieller Art nach sich ziehen könnte. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses erster Instanz objektiv absehbaren körperlichen Beeinträchtigungen - auch soweit sie mit der notwendigen prothetischen Neuversorgung der Klägerin verbunden sind oder sein werden - durch das zuerkannte Schmerzensgeld bereits abgegolten sind. Ferner sei klarstellend angemerkt, dass das Landgericht keineswegs die Ersatzpflichtigkeit der Beklagten für die nicht absehbare Höhe der Kosten einer zukünftigen prothetischen Neuversorgung der Klägerin festgestellt hat (was mit einer unzulässigen Besserstellung der geschädigten Patientin verbunden wäre, die nach ihrer Wahl alternativ zu den Mangelbeseitigungskosten die vergeblich aufgewandten Behandlungskosten zugesprochen bekommen hat - vgl. Schellenberg, aaO). Einen Verstoß der angefochtenen Entscheidung gegen § 308 I 1 ZPO durch die gegenüber der Antragsformulierung angebrachten (rein) sprachlichen Korrekturen des Feststellungsausspruches vermag der Senat schließlich nicht zu erkennen.