OffeneUrteileSuche
Urteil

2 UF 179/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist statthaft, wenn sich Abänderungsgründe nach EGZPO ergeben; bindende Feststellungen des Vortitels bleiben in der Abänderung zu berücksichtigen. • Bei Abänderungsverfahren ist das im Vortitel festgestellte (teilweise fiktive) Einkommen grundsätzlich zu übernehmen, sofern keine nachträgliche Änderung eingetreten ist. • Der Dreiteilungsansatz zur Bedarfsberechnung ist anzuwenden; bei der Prüfung der Angemessenheit ist jedoch das Prinzip der Eigenverantwortung des neuen Ehegatten zu beachten, sodass diesem bei fehlendem Einkommen ein fiktives Geringverdiener‑Einkommen zugerechnet werden kann. • Bestehende Vortitel binden auch hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Ehegattenunterhalts, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits vor oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können. • Die Abweisung oder Begrenzung von Unterhalt nach §§ 1572, 1573, 1578 BGB setzt darlegbare ehebedingte Nachteile bzw. nachträgliche Änderungen der Verhältnisse voraus; bloße Gesetzesreformen begründen keine eigenständige Überprüfung, sofern die Tatsachen unverändert sind.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts wegen Vortitelbindung und fiktives Einkommen des neuen Ehegatten • Eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist statthaft, wenn sich Abänderungsgründe nach EGZPO ergeben; bindende Feststellungen des Vortitels bleiben in der Abänderung zu berücksichtigen. • Bei Abänderungsverfahren ist das im Vortitel festgestellte (teilweise fiktive) Einkommen grundsätzlich zu übernehmen, sofern keine nachträgliche Änderung eingetreten ist. • Der Dreiteilungsansatz zur Bedarfsberechnung ist anzuwenden; bei der Prüfung der Angemessenheit ist jedoch das Prinzip der Eigenverantwortung des neuen Ehegatten zu beachten, sodass diesem bei fehlendem Einkommen ein fiktives Geringverdiener‑Einkommen zugerechnet werden kann. • Bestehende Vortitel binden auch hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Ehegattenunterhalts, wenn die maßgeblichen Tatsachen bereits vor oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können. • Die Abweisung oder Begrenzung von Unterhalt nach §§ 1572, 1573, 1578 BGB setzt darlegbare ehebedingte Nachteile bzw. nachträgliche Änderungen der Verhältnisse voraus; bloße Gesetzesreformen begründen keine eigenständige Überprüfung, sofern die Tatsachen unverändert sind. Die Parteien sind geschieden; der Kläger zahlte nach einem gerichtlichen Vergleich Unterhalt an die Beklagte. Der Kläger begehrte Abänderung des Unterhalts (vermindert bzw. wegfallend ab 01.01.2008) unter anderem wegen geänderter Rangfolge der Unterhaltsansprüche und wegen seiner neuen Ehe. Die Beklagte arbeitet als Reinigungskraft (fiktives vollschichtiges Nettoeinkommen 936 €), die neue Ehefrau des Klägers hat eigenes Einkommen nicht, betreut Kinder. Das Familiengericht reduzierte den Unterhalt ab 16.04.2008 auf 290 €; der Kläger legte Berufung ein. Streitgegenstände waren maßgebliches Einkommen der Parteien, Anrechnung des Splittingvorteils, Einberechnung des Unterhaltsanspruchs des neuen Ehegatten bereits in der Bedarfsebene und die Frage einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts. Der Kläger rügte zu hohe Einkommensansätze der Beklagten und verlangte Befristung; die Beklagte berief sich auf ehebedingte Nachteile und Arbeitsfähigkeit früher/bei Vortitel. • Zulässigkeit: Die Abänderungsklage ist nach § 323 ZPO statthaft; der Kläger kann sich auf die EGZPO‑Gründe berufen, u.a. geänderte Rangfolge (§ 1609 Nr.2 BGB) und höchstrichterliche Rechtsprechung. • Bindungswirkung des Vortitels: Im Abänderungsverfahren ist das im Vortitel angenommene (teilweise fiktive) bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten von 936 € monatlich zu übernehmen, weil keine nach Schlusserhebung eingetretene Änderung hinreichend dargetan wurde. • Gesundheitliche Einwände gegen Vollschichtigkeit: Eine nachträgliche Erkrankung der Beklagten wäre nur relevant, wenn sie zeitlich nach der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten und geeignet wäre, den Aufstockungsanspruch als Anschlusstatbestand zu verändern; hier liegt keine solche schlüssige Darlegung vor. Zudem greift bei mehr als zweijähriger nachhaltiger Sicherung der Tätigkeit das Risiko des Unterhaltsberechtigten. • Berechnung und Dreiteilungsprinzip: Unter Einbeziehung des Splittingvorteils und der Erwerbstätigenboni ergaben sich für 2008 und ab 2009 konkret bereinigte Einkommen des Klägers (2008: 2.925,96 €, ab 2009: 2.810,96 €). Nach Dreiteilung und Abzug des eigenen Einkommens der Beklagten resultierte ein ungedeckter Bedarf, der die titulierten 290 € nicht unterschreitet. • Fiktives Einkommen des neuen Ehegatten: Zur Vermeidung unangemessener Ergebnisse ist dem neuen Ehegatten zumindest ein fiktives Geringverdiener‑Nettoeinkommen (hier 76 € monatlich) zuzurechnen, weil Eigenverantwortung und Zumutbarkeit einer geringfügigen Erwerbstätigkeit zu prüfen sind. • Selbstbehalt und Leistungsfähigkeit: Nach den Berechnungen verbleibt dem Kläger ein Betrag oberhalb des billigen Selbstbehalts, sodass Leistungsfähigkeit für den Unterhalt besteht. • Zeitliche Begrenzung/Herabsetzung: Eine zeitliche Begrenzung oder weitergehende Herabsetzung nach §§ 1578 ff. BGB kommt nicht in Betracht, weil die für eine Begrenzung maßgeblichen Tatsachen bereits vor bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können und der Vortitel bindet. • Rechtssicherheit und Revision: Die Entscheidung folgt der BGH‑Rechtsprechung zur Dreiteilung, zugleich wird betont, dass der Senat die sich daraus ergebenden Ergebnisse wertend zu prüfen hat; Revision wurde zugelassen, da grundsätzliche Fragen berührt werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten ab Rechtshängigkeit der Abänderungsklage (16.04.2008) nicht unter die im angefochtenen Urteil festgesetzten 290 € monatlich zu reduzieren ist. Das Gericht hält an der Bindungswirkung des Vortitels fest und übernimmt dessen Einkommensermittlungen der Beklagten, da keine nachträglichen Änderungen glaubhaft gemacht wurden. Bei der Anwendung der Dreiteilung wird dem neuen Ehegatten aus Gründen der Angemessenheitsprüfung ein fiktives Geringverdiener‑Einkommen zugerechnet, sodass der Unterhaltsanspruch der Beklagten erhalten bleibt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.