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Beschluss

5 Ss 506/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine nachträgliche Protokollberichtigung, die einer zuvor erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzieht, ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Verfahren (Anhörung des Revisionsführers, dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen, nachvollziehbare Begründung) nicht eingehalten wurde. • Das Hauptverhandlungsprotokoll hat gemäß § 274 StPO formelle Beweiskraft auch hinsichtlich der Frage, ob eine Inaugenscheinnahme stattgefunden hat. • Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4,5 AufenthG (bzw. § 69 AuslG a.F.) ist keine öffentliche Urkunde i.S.v. § 271 StGB und begründet keine eigenständige Beweiswirkung für die Identität des Inhabers. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Geldstrafen muss die Gesamtstrafe als Gesamtgeldstrafe gebildet werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Protokollberichtigung; keine Beweiswirkung der Fiktionsbescheinigung • Eine nachträgliche Protokollberichtigung, die einer zuvor erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzieht, ist unzulässig, wenn das vorgeschriebene Verfahren (Anhörung des Revisionsführers, dienstliche Erklärungen der Urkundspersonen, nachvollziehbare Begründung) nicht eingehalten wurde. • Das Hauptverhandlungsprotokoll hat gemäß § 274 StPO formelle Beweiskraft auch hinsichtlich der Frage, ob eine Inaugenscheinnahme stattgefunden hat. • Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs.4,5 AufenthG (bzw. § 69 AuslG a.F.) ist keine öffentliche Urkunde i.S.v. § 271 StGB und begründet keine eigenständige Beweiswirkung für die Identität des Inhabers. • Bei Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Geldstrafen muss die Gesamtstrafe als Gesamtgeldstrafe gebildet werden. Die Angeklagte wurde wegen mittelbarer Falschbeurkundung und Verschaffung falscher amtlicher Ausweise vom Amtsgericht Essen verurteilt. Berufungen von Staatsanwaltschaft und Angeklagter wurden vom Landgericht Essen verworfen. In der Revisionsbegründung rügt die Angeklagte formelle Mängel: Das Landgericht habe in den Urteilsgründen angegeben, türkische Registerauszüge seien in Augenschein genommen worden, obwohl das ursprüngliche Hauptverhandlungsprotokoll dies nicht vermerkte. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht ergänzten das Protokoll später durch Vermerk und Beschluss, wonach die Registerauszüge in Augenschein genommen worden seien. Die Revision beanstandete diese nachträgliche Protokollberichtigung als rügeverkümmernd und prozessual fehlerhaft. • Formelle Beweiskraft: Nach § 274 S.1 StPO kann das Vorhandensein einer Inaugenscheinnahme nur durch das Protokoll bewiesen werden; das ursprüngliche Protokoll wies keine Inaugenscheinnahme aus, somit war der Verfahrensverstoß bewiesen. • Protokollberichtigung: Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Berichtigung grundsätzlich möglich; sie setzt jedoch voraus, dass beide Urkundspersonen sichere Erinnerung haben und das Verfahren zur Sicherung der Effektivität des Rechtsmittels eingehalten wird (Mitteilung an den Revisionsführer, dienstliche Erklärungen, Begründung, Anhörung). • Verfahrensfehler hier: Die Vorsitzende und die Protokollführerin korrigierten das Protokoll nach Kenntnis der Verfahrensrüge ohne vorherige Anhörung der Revisionsführerin und ohne ausreichende nachvollziehbare Begründung; damit ist die Berichtigung unbeachtlich und das Revisionsgericht hat das ursprüngliche Protokoll zugrunde zu legen. • Aufhebungsfolgen: Da das Urteil seine Überzeugung von der Identität der Angeklagten allein auf die nach dem ursprünglichen Protokoll nicht erfolgte Inaugenscheinnahme stützte, ist die Verurteilung rechtsfehlerhaft und aufzuheben; Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen gemäß § 354 Abs.2 StPO ist geboten. • Materielle Rechtsfragen: Das Gericht weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs.4,5 AufenthG keine öffentlichen Urkunden i.S.v. § 271 StGB sind und keine eigenständige Ausweisfunktion besitzen, sodass Strafbarkeit nach §§ 271, 276 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 276a StGB bezweifelt werden kann. • Rechtsfolgenhinweis: Bei Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren Geldstrafen muss die Gesamtstrafe als Gesamtgeldstrafe gebildet werden; außerdem ist bei Inaugenscheinnahme von Urkunden deren Inhalt in der Regel zu verlesen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache ist gemäß § 354 Abs.2 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückzuverweisen. Entscheidender Grund ist die formale Unzulässigkeit der nachträglichen Protokollberichtigung; das ursprüngliche Protokoll weist keine Inaugenscheinnahme der türkischen Registerauszüge aus, weshalb die Urteilsüberzeugung zur Identität der Angeklagten auf einer nicht bezeugten Tatsachengrundlage beruht. Für die neue Hauptverhandlung sind zudem inhaltliche Fragen zu beachten: Fiktionsbescheinigungen begründen keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB und haben keine eigenständige Ausweisfunktion, und bei der Strafzumessung ist bei reinen Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.