OffeneUrteileSuche
Urteil

25 U 69/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Steuerberater haben bei Dauermandaten über für den Mandanten erkennbare gesetzliche Änderungen konkret und einzelfallbezogen zu belehren, insbesondere wenn eine Neuregelung die Anwendbarkeit auf bisher unproblematische Fälle ausdehnen kann. • Die Versendung allgemeiner Informationen per E-Mail oder Powerpoint genügt nicht ohne weiteres der Pflicht zur Belehrung; bei Komplexität ist eine mündliche und auf den Einzelfall bezogene Beratung erforderlich. • Kommt der Steuerberater seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Vermutung beratungsentsprechenden Verhaltens des Mandanten anzunehmen, die für den Schadenseintritt spricht. • Besteht infolge mangelhafter Beratung eine konkrete Gefahr, dass Umsatzsteueransprüche gegen den Mandanten geltend gemacht werden (z.B. wegen Insolvenz des Rechnungsschuldners), liegt ein ersatzfähiger Schaden vor.
Entscheidungsgründe
Steuerberaterhaftung wegen unterlassener einzelfallbezogener Belehrung zur Neuregelung des § 13b UStG • Steuerberater haben bei Dauermandaten über für den Mandanten erkennbare gesetzliche Änderungen konkret und einzelfallbezogen zu belehren, insbesondere wenn eine Neuregelung die Anwendbarkeit auf bisher unproblematische Fälle ausdehnen kann. • Die Versendung allgemeiner Informationen per E-Mail oder Powerpoint genügt nicht ohne weiteres der Pflicht zur Belehrung; bei Komplexität ist eine mündliche und auf den Einzelfall bezogene Beratung erforderlich. • Kommt der Steuerberater seiner Hinweispflicht nicht nach, ist eine Vermutung beratungsentsprechenden Verhaltens des Mandanten anzunehmen, die für den Schadenseintritt spricht. • Besteht infolge mangelhafter Beratung eine konkrete Gefahr, dass Umsatzsteueransprüche gegen den Mandanten geltend gemacht werden (z.B. wegen Insolvenz des Rechnungsschuldners), liegt ein ersatzfähiger Schaden vor. Die Klägerin, als Generalbauunternehmerin tätig, zahlte in 2004/2005 Umsatzsteuerbeträge an mehrere Subunternehmer und führte diese nicht an das Finanzamt ab. Das Finanzamt erließ 2007 korrigierte Umsatzsteuerbescheide nach Außenprüfung. Die Klägerin macht geltend, die Beklagten, ihre Steuerberater, hätten sie nicht ausreichend über die zum 1.4.2004 geänderte Regelung des § 13b UStG und die damit verbundene Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers informiert. Die Beklagten behaupten, sie hätten im März/Februar 2004 mündlich beraten und zudem Informationsmaterial per E-Mail versandt; die Klägerin habe sich als beratungsresistent gezeigt und auf ihrer Auffassung bestanden, § 13b UStG treffe sie nicht. Die Klägerin begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für Nachteile aus der Nichtabführung der Umsatzsteuer; das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht hat die Berufung teilweise erfolgreich gemacht und Feststellungen zu mehreren Rechnungsfällen getroffen. • Zwischen den Parteien bestand ein Dauersteuerberatervertrag; die Beklagten erstellten auch Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 280 Abs.1 BGB). • Die Beklagten waren verpflichtet, die Klägerin auf die Neuregelung des § 13b UStG hinzuweisen, weil für sie erkennbar war, dass die Klägerin Bauleistungen erbringt und somit von § 13b Abs.1 Nr.4 UStG betroffen sein konnte. • Die Beklagten haben ihre Beratungs- und Überwachungspflichten verletzt: Eine allgemeine oder selektiv versandte Powerpoint per E-Mail genügte nicht als hinreichende, einzelfallbezogene Belehrung; es fehlt an Nachweis, dass die Klägerin den Inhalt aufgenommen und verstanden hat. • Wegen der Komplexität und Unübersichtlichkeit steuerlicher Änderungen sind Belehrungen grundsätzlich mündlich vorzunehmen und auf den konkreten Einzelfall zu beziehen; bei der Klägerin musste insbesondere auf die Kriterien des Rundschreibens vom 31.3.2004 hingewiesen werden. • Die unzureichende Beratung war ursächlich für die fehlerhafte Handhabung der Umsatzsteuer durch die Klägerin; es greift die Vermutung des beratungsentsprechenden Verhaltens, sodass ein kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht. • Für die Insolvenz der Firma C besteht ein gegenwärtig konkretes Schadensrisiko; gegenüber anderen Rechnungsstellern genügen die geltend gemachten Zinsschäden, Skontoverluste und Rechtsverfolgungskosten, um einen ersatzfähigen Schaden zumindest möglich erscheinen zu lassen. • Die Nebenentscheidungen über Kosten und Vollstreckbarkeit stützen sich auf § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen mangels grundsätzlicher Bedeutung gem. § 543 ZPO. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die aus der nicht abgeführten Umsatzsteuer entstandenen und noch entstehenden Nachteile zu ersetzen; die Beklagten hatten ihre Beratungspflichten verletzt, insbesondere indem sie keine ausreichende einzelfallbezogene mündliche Belehrung zur Neuregelung des § 13b UStG erteilt haben. Die unzureichende Beratung war kausal für die fehlerhafte Praxis der Klägerin; es besteht ein konkretes Schadensrisiko insbesondere wegen der Insolvenz eines Rechnungsschuldners, und weitere drohende Nachteile (Zins-, Skonto- und Rechtsverfolgungskosten) rechtfertigen Schadensersatzansprüche. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.