Beschluss
3 Ws 44/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Strafvollstreckungskammer ist zuständig, wenn der Verurteilte nach Rechtskraft einer neuen Verurteilung weiterhin in der örtlichen JVA verbleibt; Übersendung des Haftbefehls macht die neuen Taten für die Kammer aktenkundig.
• Die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit wegen neuer Straftaten verurteilt wird; ein Widerruf der Strafaussetzung ist zulässig, wenn mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen.
• Vorangegangene Therapie rechtfertigt nicht zwingend den Verzicht auf Widerruf, insbesondere wenn sie nicht verhindert hat, dass der Verurteilte erneut straffällig wurde.
• Organisationshaft im Vorfeld eines Maßregelvollzugs kann zuständigkeitsbegründend für die örtliche Strafvollstreckungskammer sein, wenn sie sich über mehrere Wochen erstreckt und auf die Vollstreckung angerechnet wird.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung bei neuer Verurteilung während der Bewährungszeit • Die Strafvollstreckungskammer ist zuständig, wenn der Verurteilte nach Rechtskraft einer neuen Verurteilung weiterhin in der örtlichen JVA verbleibt; Übersendung des Haftbefehls macht die neuen Taten für die Kammer aktenkundig. • Die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB sind erfüllt, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit wegen neuer Straftaten verurteilt wird; ein Widerruf der Strafaussetzung ist zulässig, wenn mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB nicht in Betracht kommen. • Vorangegangene Therapie rechtfertigt nicht zwingend den Verzicht auf Widerruf, insbesondere wenn sie nicht verhindert hat, dass der Verurteilte erneut straffällig wurde. • Organisationshaft im Vorfeld eines Maßregelvollzugs kann zuständigkeitsbegründend für die örtliche Strafvollstreckungskammer sein, wenn sie sich über mehrere Wochen erstreckt und auf die Vollstreckung angerechnet wird. Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Paderborn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit dreijähriger Bewährungszeit und einer Therapieweisung verurteilt. Während der Bewährungszeit erfolgten ambulante Therapien in 2006 und 2007. Im Juni 2007 erhielt er eine weitere Verurteilung wegen eines Straßenverkehrsdelikts mit vier Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Im April 2008 wurde er erneut wegen während der Bewährungszeit begangener Betäubungsmittelstraftaten zu weiteren Gesamtstrafen verurteilt und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet; das Urteil wurde am 06.05.2008 rechtskräftig. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bielefeld widerrief daraufhin die Strafaussetzung zur Bewährung der ursprünglichen Strafe. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde ein; er rügte unter anderem die fehlende örtliche Zuständigkeit und machte geltend, ein Widerruf sei nicht gerechtfertigt, weil Therapie stattgefunden habe. • Zuständigkeit: Mit Rechtskraft der neuen Verurteilung ging die Untersuchungshaft in Strafhaft über, sodass gemäß § 462a StPO die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld begründet war. Die Übersendung des Haftbefehls machte die Begehung der neuen Straftaten für die Kammer aktenkundig; ein einstweiliger Mangel an Urteilskopie steht dem nicht entgegen. • Organisationshaft: Die vor der Überführung in die Maßregelvollzugsanstalt verbüßte Organisationshaft dauerte mehrere Wochen und wurde auf die Vollstreckung angerechnet, weshalb sie nicht wie kurzzeitige vorübergehende Maßnahmen zu behandeln ist und die örtliche Zuständigkeit begründet. • Widerrufsgrund: Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtfertigt eine neue rechtskräftige Verurteilung wegen während der Bewährungszeit begangener Straftaten den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. • Mildere Maßnahmen: Ein Absehen vom Widerruf nach § 56f Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, weil der Verurteilte bereits einschlägig vorbestraft war und trotz durchgeführter Therapie erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist; die Therapie hatte nicht zu einem erkennbaren Erfolg geführt, der einen Widerruf ausschlösse. • Therapie und Vollstreckung: Die angeordnete Therapie nach § 64 StGB wird durch die Vollstreckung der widerrufenen Strafe nicht grundsätzlich gefährdet, da die Maßregel im Übrigen weiter durchzuführen ist, solange § 67d Abs. 5 StGB nicht greift. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wurde verworfen; die Strafvollstreckungskammer war örtlich und sachlich zuständig und durfte die Aussetzung der Vollstreckung der ursprünglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten widerrufen. Die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB lagen vor, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut wegen Betäubungsmitteldelikten rechtskräftig verurteilt wurde. Ein milderes Mittel nach § 56f Abs. 2 StGB kam nicht in Betracht, da frühere Therapiebemühungen keinen Erfolg zeigten und der Verurteilte erneut einschlägig straffällig wurde. Damit war der Widerruf der Bewährung verhältnismäßig und erforderlich, weshalb die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Bestand hat.