Urteil
13 U 16/08
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2009:0216.13U16.08.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Dezember 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. 1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 173 ff. = 181 ff. GA) verwiesen. Das Landgericht hat die – in erster Instanz noch minderjährige – Klägerin, ihre Eltern sowie auch den Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 132 ff., 139 f. und 167 f. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. (vgl. Bl. 135 f. GA), J. (vgl. Bl. 137 f. GA), X. (vgl. Bl. 138 GA) und W. (vgl. Bl. 138 f. GA). Es hat sodann mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung der Klägerin ein Schmerzensgeld i.H. von 25.000,- €, materiellen Schadensersatz (Fahrt- und Telefonkosten) i.H. von 1.377,60 € und vorgerichtliche Anwaltskosten i.H. von 594,73 €, jeweils nebst Zinsen, zugesprochen und dem Feststellungsantrag stattgegeben. 2. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag, soweit er in erster Instanz erfolglos geblieben ist, weiter. Zur Begründung trägt er – neben einer pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht überwiegend stattgegeben. Zwar werde – wie zuletzt schon in erster Instanz – nicht mehr in Zweifel gezogen, dass die Klägerin vom Pferd des Beklagten getreten worden sei. Das bedeute aber nicht, dass damit auch der von der Klägerin behauptete konkrete Hergang bewiesen sei bzw. unstreitig gestellt werde. Die Bescheinigung des erstbehandelnden Arztes H. vom 04.03.2004 (Bl. 21 GA; von H. beim Landgericht, Bl. 136 GA, bestätigt), in der davon die Rede sei, dass die Klägerin unglücklich hinter dem (fremden) Pferd gestanden habe, lasse vielmehr die Vermutung zu, dass die Klägerin entgegen ihrer Darstellung schon vor dem Tritt hinter dem Pferd gestanden habe, ohne dass das Pferd sich zuvor plötzlich losgerissen und umgedreht habe. Die Aussagen der Eltern und der übrigen Zeugen seien insoweit unergiebig. Allein aufgrund der Angaben der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass das Pferd des Beklagten vor dem Tritt plötzlich seine Position zur Klägerin verändert habe; offen geblieben sei bei den Angaben der Klägerin im Übrigen auch, warum sie das Pferd nicht festgehalten oder seinem Wegdrehen keinen Widerstand geleistet habe. Mit all dem habe das Landgericht sich verfahrensfehlerhaft bei seiner Beweiswürdigung letztlich nicht befasst.Ein vorheriges, gegen eine bei Pferdehaltern allgemein bekannte Verhaltensregel verstoßendes Stehen der Klägerin hinter dem Pferd ohne ausreichenden Sicherheitsabstand würde den Tritt jedenfalls plausibel erklären. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin als Tierhüterin zu behandeln sei und sie deshalb im Hinblick auf den im Rahmen des Mitverschuldens entsprechend anwendbaren § 834 BGB die volle Beweislast dafür trage, wie es zu dem Tritt gekommen sei. Soweit das Landgericht einen Haftungsausschluss nach §§ 2, 8, 104 SGB VII unter Hinweis auf den Bescheid der LUK NRW vom 16.09.2005 (Bl. 23 f. GA) verneint habe, werde nunmehr eingeräumt, dass – entgegen dem auf unzureichender Information des Prozessbevollmächtigten beruhenden Vortrag in erster Instanz und noch in der Berufungsbegründung (Bl. 212 ff. GA) – der Beklagte an dem Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt gewesen und auch ihm gegenüber ein rechtskräftiger Bescheid darüber ergangen sei, dass der streitgegenständliche Unfall kein dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallender Arbeitsunfall sei. Dagegen werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass ein Haftungsausschluss hier – aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm, des Handelns auf eigene Gefahr, des stillschweigenden Haftungsausschlusses oder des anspruchsausschließenden Mitverschuldens – deshalb anzunehmen sei, weil die Klägerin die Obhut über das Pferd des Beklagten freiwillig und ohne Zutun des Beklagten bzw. seiner Tochter übernommen, die gefahrenträchtige Situation also selbst begründet habe und davon auszugehen sei, dass bei Bedenken der Gefahr eines Schadens ein Haftungsausschluss vereinbart worden wäre. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts werde zur Überprüfung durch den Senat gestellt; sie beruhe jedenfalls auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung zum hypothetischen Parteiwillen. Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes könnten ebenfalls nicht überzeugen.Alles, was sich an Verletzungen und Verletzungsfolgen nicht nachvollziehbar aus den vorgelegten Arztberichten ergebe, bleibe bestritten und hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Aus den vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend nachvollziehen ließen sich insbesondere- der Intensivstationsaufenthalt,- die psychischen Folgen,- fortbestehendes Gefühlsdefizit, Tränenträufeln und Spannungsgefühl sowie daraus resultierende Beeinträchtigungen,- die Möglichkeit von Spätfolgen und weiterer Operationen.Bei der Schmerzensgeldbemessung hätte im Übrigen berücksichtigt werden müssen, dass die Genugtuungsfunktion hier entfalle. Auch der Feststellungsausspruch sei zu beanstanden. Soweit darin von „nicht vorhersehbaren immateriellen und zukünftigen materiellen Schäden“ die Rede sei, ergäben sich daraus Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite, weshalb sich auch die Frage stelle, ob es sich bei dem zugesprochenen Schmerzensgeld um ein Teilschmerzensgeld handeln solle. Hinsichtlich der materiellen Schadenspositionen bleibe es bei den erstinstanzlichen Einwendungen. Bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten sei zu berücksichtigen, dass angesichts des ausweislich des Schreibens vom 03.03.2004 (Bl. 63 GA) offensichtlich vor dem 01.07.2004 erteilten Auftrages insoweit noch § 118 BRAGO anzuwenden und die Geschäftsgebühr deshalb auf die spätere Verfahrensgebühr voll anzurechnen sei. 3. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – ergänzend im Wesentlichen aus: Das Landgericht habe richtig entschieden. Die Angriffe der Berufung gingen fehl. Soweit der Beklagte nunmehr die – vom Landgericht insgesamt für glaubhaft erachtete – Darstellung der Klägerin zum Unfallhergang in Zweifel ziehe und ein vorwerfbares Treten der Klägerin hinter sein Pferd behaupte, sei dieses bestrittene Vorbringen verspätet und nicht berücksichtigungsfähig. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die klägerische Darstellung unzutreffend sein solle. Die von der Berufung angesprochene ärztliche Bescheinigung des H. (Bl. 21 GA) gebe insoweit nichts her. Der Umstand, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen und von der Zeugin J. (Bl. 20 GA) schriftlich bestätigten klägerischen Vortrag das Pferd des Beklagten nach dem Unfall mit dem (von der Klägerin angelegten) Führstrick am Halfter auf dem Reitplatz herumgelaufen sei, spreche gegen die jetzige Vermutung des Beklagten, die Klägerin habe sich in unkorrekter Weise dem Pferd von hinten genähert. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin das Pferd etwa festhalten und am plötzlichen Wegdrehen hätte hindern können; dies wäre selbst einem erwachsenen Mann nicht möglich gewesen.Entgegen der Ansicht des Beklagten sei hier auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB, weil die damals minderjährige Klägerin die Führung der Aufsicht über das Pferd des Beklagten nicht durch Vertrag übernommen habe. Im Übrigen sei ohnehin (wie ausgeführt) davon auszugehen, dass die Klägerin sich korrekt verhalten habe und deshalb gemäß § 834 Satz 2 BGB exkulpiert wäre. Für einen Haftungsausschluss sei vorliegend kein Raum. Anlass für eine diesbezüglichen Beweisaufnahme habe nicht bestanden.Konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Parteiwillen seien – insbesondere angesichts der bestehenden Haftpflichtversicherung – weder dargetan noch ersichtlich. In erster Instanz sei im Übrigen vorgetragen worden, dass die Eltern der Klägerin einem Haftungsausschluss nicht zugestimmt hätten; Beweis für das Gegenteil habe der Beklagte erstinstanzlich nicht angetreten. Das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld sei angemessen.Die vorgetragenen Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere auch die mit den Behandlungen einhergehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen (vgl. dazu i.e. die zusammenfassende Darstellung Bl. 276 ff. GA) seien nachvollziehbar und hinreichend belegt. Zum Intensivstationsaufenthalt vom 10.-11.02.2004 werde ergänzend auf die Bescheinigung vom 02.02.2009 (Bl. 284 GA) verwiesen. Auch weiterhin leide die Klägerin unter den bereits vorgetragenen – jeweils einer weiteren Konkretisierung nicht zugänglichen – fortdauernden Beschwerden, nämlich einem Gefühlsdefizit im Bereich der linken Wange, vermehrtem Tränenträufeln des rechten Auges und Spannungsgefühlen im Bereich der Bügelschnittnarbe; zusätzlich sei seit über drei Monaten ein Schwindelgefühl aufgetreten, das etwa eine halbe Stunde andauere und gelegentlich mehrfach täglich auftrete, wobei nur durch ein neurologisches Gutachten geklärt werden könne, ob auch die Schwindelanfälle unfallbedingt seien. Der Feststellungsausspruch im landgerichtlichen Urteil sei entgegen der Annahme der Berufung hinreichend bestimmt. Die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden und (objektiv) vorhersehbaren immateriellen Schäden seien ebenso abgegolten, wie die bereits entstandenen materiellen Schäden. Ein Teilschmerzensgeld sei nicht zuerkannt worden und werde auch nicht geltend gemacht. Die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des materiellen Schadens seien nicht zu beanstanden und würden von der Berufung auch nur unsubstantiiert angegriffen. Das Landgericht habe auch die außergerichtlichen Kosten zu Recht zugesprochen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien zunächst mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der ursprünglich als Eigentümerin (und Halterin) des Pferdes U. angesehenen Tochter des Beklagten beauftragt gewesen und hätten diese angeschrieben (vgl. Bl. 286 f. GA). Das Schreiben sei dann an die Haftpflichtversicherung des Beklagten weitergeleitet worden, die sich unter dem 28.06.2004 als Haftpflichtversicherung „der Familie C.“ gemeldet habe (vgl. Bl. 288 GA). Sodann sei mit der Versicherung verhandelt worden. Klageauftrag sei erst erteilt worden, als eine Einigung mit der Versicherung sich als nicht erreichbar herausgestellt habe. Im Rahmen des BG-Verfahrens sei ermittelt worden, dass tatsächlich der Beklagte Eigentümer des Pferdes U. sei. Demgemäß seien die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beauftragt worden, nunmehr gegen den Beklagten vorzugehen. Das sei dann auch geschehen. Dadurch seien die außergerichtlichen Kosten nach dem RVG gegen den Beklagten angefallen. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die – mittlerweile volljährige – Klägerin ergänzend persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 16. Februar 2009 Bezug genommen. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird vorab auf die sorgfältigen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat sich nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen anschließt. 1. Die Haftung des Beklagten ergibt sich – wie vom Landgericht zu Recht angenommen – aus §§ 833, 253 Abs. 2 BGB. a. Der Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, dass die Klägerin durch einen Huftritt des unstreitig (vgl. Bl. 77 f. GA) von ihm gehaltenen Pferdes U. verletzt worden ist. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts sind auch zutreffend und in keiner Weise zu beanstanden. Dass sich in dem Austreten des Pferdes die typische Tiergefahr realisiert hat, steht außer Zweifel (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 833, Rdn. 7). Eine Entlastung gemäß § 833 Satz 2 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht, weil es sich bei dem Pferd U. unstreitig nicht um ein Nutztier i.S. dieser Vorschrift, sondern um ein Hobby- oder Luxuspferd handelt (vgl. Bl. 78, 83 GA). Die Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB sind mithin grundsätzlich gegeben. b. Ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII ist nicht mehr zu diskutieren, da (nunmehr unstreitig) eine gem. § 108 Abs. 1 SGB VII bindende Entscheidung des Unfallversicherungsträgers vorliegt, wonach hier kein dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfallender Unfall gegeben ist (vgl. Bl. 23 f., 242 GA). c. Auch ansonsten hat das Landgericht einen Haftungsausschluss zu Recht verneint. Allein der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses unter Reiterkameradinnen das Pferd U. freiwillig zeitweise „in Obhut“ genommen hat und zusammen mit ihrem eigenen Pferd hat auf dem Reitplatz auslaufen lassen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ausschlusses der Tierhalterhaftung (vgl. dazu allgemein nur BGH, NJW 1992, 2474; BGH, VersR 1993, 369). Um einen Haftungsausschluss rechtfertigen zu können, müssten schon weitere Umstände hinzukommen, müsste sich insbesondere die Klägerin besonderen, über die normale Tiergefahr hinausgehenden Gefahren freiwillig ausgesetzt haben (vgl. dazu allgemein BGH, NJW-RR 2006, 813; BGH, NJW 1992, 2474). Letzteres ist hier nicht feststellbar. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das Pferd U. etwa erkennbar bösartig und gefährlich gewesen wäre, und ist (wie vom Landgericht zutreffend – und von der Berufung unbeanstandet – ausgeführt) auch nicht feststellbar, dass die Klägerin das Pferd etwa durch Herumscheuchen „wild“ gemacht hätte. Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss kommt unter den hier gegebenen Umständen von vornherein nicht in Betracht; insoweit war auch keine weitere Sachaufklärung geboten. Schon der Umstand, dass vorliegend auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestand, spricht – wie vom Landgericht bereits völlig zutreffend ausgeführt – entscheidend gegen einen solchen stillschweigenden Haftungsausschluss. Ein Haftungsverzicht, der letztlich lediglich den Versicherer entlastet, entspricht nach der Rechtsprechung des BGH in aller Regel nicht dem Willen der Beteiligten und ihrem wohlverstandenen Interesse (vgl. dazu BGH, VersR 2008, 540, BGH, NJW 1992, 2474; sowie Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276, Rdn. 37). Allein wegen des Risikos des Beklagten, als Versicherungsnehmer selbst verklagt zu werden und vom Regulierungsverhalten des Versicherers abhängig zu sein, hätten sich die Klägerin bzw. die Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter – wären die Haftungsrisiken gesehen und erörtert worden – nicht (wie für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses erforderlich; vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.) billigerweise auf einen Ausschluss der Tierhalterhaftung einlassen müssen. Nach alledem bleibt es dabei, dass der Beklagte dem Grunde nach aus § 833 BGB haftet. 2. Der Klägerin ist ferner kein anspruchsminderndes Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte kann sich insoweit nicht auf eine Verschuldens- und Verursachungsvermutung nach § 834 BGB berufen. Zwar kommt auch hinsichtlich eines Mitverschuldens grundsätzlich eine entsprechende Anwendung des § 834 BGB in Betracht (vgl. dazu BGH, VersR 1993, 369; OLG Celle, VersR 2007, 1661 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 834, Rdn. 1). Dass die Klägerin Tieraufseherin i.S. dieser Vorschrift gewesen wäre, also die Führung und Aufsicht über das Pferd U. nicht nur tatsächlich, sondern durch Vertrag übernommen hätte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal sie zur hier in Rede stehenden Zeit minderjährig und nicht voll geschäftsfähig war (vgl. zum Begriff des Tieraufsehers i.S. des § 834 BGB allgemein nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 834, Rdn. 2). Da die Klägerin minderjährig war und das Pferd nur für relativ kurze Zeit und zudem unstreitig (vgl. dazu den unwidersprochen gebliebenen Vortrag Bl. 116, 274 GA) ohne Zustimmung ihrer Eltern übernommen hat, kann der Rechtsgedanke des § 834 BGB auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden (einschränkend insoweit auch BGH, VersR 1993, 369).Insgesamt bleibt es deshalb bei der Grundregel, dass ein Mitverschulden vom Beklagten darzulegen und zu beweisen wäre. Wie bereits oben angesprochen, ist nicht feststellbar und wird letztlich auch nicht mehr geltend gemacht (vgl. schon Bl. 148 f. GA), dass die Klägerin das Pferd U. herumgescheucht und dadurch „wild“ gemacht hätte. Soweit der Beklagte jetzt einwendet, die Klägerin sei entgegen allgemein bekannter Verhaltensregeln hinter das Pferd getreten oder habe es vorwerfbar nicht festgehalten, handelt es sich um bestrittenes neues und von vornherein nicht berücksichtigungsfähiges Vorbringen (§ 531 ZPO). In erster Instanz war als Fehlverhalten (und das auch nur ursprünglich) lediglich das – wie ausgeführt nicht feststellbare – Herumscheuchen des Pferdes behauptet worden (vgl. Bl. 79 GA). Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist nach dem Verständnis des Senats die klägerische Hergangsdarstellung letztlich nicht mehr angezweifelt und ein Mitverschulden nicht mehr geltend gemacht, geschweige denn irgendwie in tatsächlicher Hinsicht konkretisiert worden (vgl. dazu Bl. 148 ff. GA). Von jetzt in den Raum gestellten Vorwürfen war jedenfalls keine Rede. Im Übrigen hat das Landgericht der Klägerin ihre Hergangsschilderung, die keine Anhaltspunkte für ein Eigenverschulden ergibt, insgesamt geglaubt und besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Die ergänzende persönliche Anhörung der Klägerin hat den positiven Eindruck, den bereits das Landgericht von der Klägerin gewonnen hat, bestätigt. Auch dem Senat erscheint die klägerische Schilderung des Hergangs nachvollziehbar und absolut glaubhaft. Die Darstellung der zeitnahen klägerischen Angaben in der von der Berufung angesprochenen ärztlichen Bescheinigung (Bl. 21 GA: „Das Pferd hätte ausgeschlagen, sie hätte unglücklich hinter dem Pferd gestanden, so dass sie ins Gesicht getroffen worden wäre“) lässt entgegen der Annahme der Berufung keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin sich vor dem Tritt „freiwillig“ hinter das Pferd begeben hätte. Dagegen spricht in der Tat auch der unstreitige und überdies von der Zeugin J. (Bl. 137 GA) bestätigte Umstand, dass das Pferd U. bereits den (von der Klägerin angebrachten) Führstrick am Halfter hatte.Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die damals 13 Jahre alte Klägerin sonst etwas falsch gemacht haben könnte, insbesondere das plötzliche Losreißen und Umdrehen des Pferdes irgendwie noch hätte verhindern können. 3. Gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes (25.000,- €) ist ebenfalls nichts zu erinnern. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen der Klägerin und deren Folgen und Behandlung mit einer Vielzahl von Operationen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung im landgerichtlichen Urteil (vgl. dort den unstreitigen Tatbestand und die zutreffenden Feststellungen auf S. 12 ff.) und auf die Fotos im Anlagenband verwiesen. Die zugrunde gelegten Intensivstationsaufenthalte waren bereits erstinstanzlich belegt (vgl. Bl. 119 GA). Auch das fortdauernde Gefühlsdefizit im Bereich der Wange und das vermehrte Tränenträufeln rechts sind hinreichend konkretisiert und belegt worden (vgl. dazu Bl. 164 f., 168 GA i.V.m. Bl. 158, 166 GA). Die Spannungsgefühle im Bereich der Bügelschnittnarbe sind ebenfalls hinreichend belegt (vgl. Bl. 158 GA) und erstinstanzlich nicht weiter problematisiert worden (vgl. Bl. 160 f. GA); es geht insoweit ohnehin nicht um einen gravierenden Punkt, wie auch der Umstand belegt, dass das Landgericht die Spannungsgefühle in den Entscheidungsgründen bei der Schmerzensgeldbemessung nicht konkret angesprochen hat. Die vorgenannten Folgen dauern nach dem jetzt vorgelegten aktuellen Attest (Bl. 285 GA) unverändert fort. Der Senat hat – ebenso wie die behandelnden Ärzte und das Landgericht – keinen Anlass, die klägerischen Angaben zu diesen fortdauernden Beschwerden in Zweifel zu ziehen. Auch bei der ergänzenden Anhörung im Senatstermin hat die Klägerin ihre Beschwerden sachlich, ohne Übertreibungstendenz geschildert und insgesamt (wie bereits oben angesprochen) einen sehr guten und glaubwürdigen Eindruck gemacht.Die klägerischen Angaben zu den zum Teil ausdrücklich attestierten (vgl. Bl. 37 GA) – aus Sicht des Senats angesichts von Art und Schwere der Verletzungen und der erforderlichen Behandlung bei einem 13-jährigen Kind von vornherein naheliegenden – psychischen Folgen hat das Landgericht ebenfalls völlig zu recht als nachvollziehbar und glaubhaft angesehen.Die Möglichkeit von Spätfolgen, insbesondere künftiger weiterer, ärztlich empfohlener Operationen ist hinreichend belegt (vgl. dazu Bl. 129, 158, 166 GA). Zwar kommt dem Schmerzensgeld hier keine Genugtuungsfunktion zu und sind weitere Operationen nach den ergänzenden Angaben der Klägerin im Senatstermin derzeit nicht konkret geplant. Gleichwohl erscheint insgesamt unter den hier gegebenen Umständen – auch bei vergleichender Betrachtung der bei Hacks/Ring/Böhm, Ausgabe 2008 veröffentlichten Schmerzensgeldrechtsprechung (vgl. etwa lfd.Nrn. 1588, 2018, 2114) unter Berücksichtigung der Geldentwertung – der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag von 25.000,- € keinesfalls zu hoch, und zwar ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgetretenen Schwindelanfälle, deren Unfallbedingtheit von der Klägerin selbst noch nicht geltend gemacht wird und auch noch völlig ungeklärt und derzeit nicht absehbar ist.. 4. Soweit das Landgericht Ersatz von Fahrt- und Telefonkosten zuerkannt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Konkrete Angriffe gegen die landgerichtliche Entscheidung werden von der Berufung insoweit letztlich nicht vorgebracht. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, begegnen aus Sicht des Senats auch keinen Bedenken.Die zuerkannten Fahrtkosten sind nachvollziehbar und glaubhaft dargetan; die Notwendigkeit der zweimal täglich erfolgten Krankenhausbesuche erscheint unter den gegebenen Umständen auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar und von vornherein naheliegend. Der Beklagte ist den weiteren konkreten Darlegungen der Klägerin hierzu (vgl. Bl. 111 f. GA) nicht mehr, jedenfalls nicht substantiiert, entgegengetreten. Die belegten und letztlich unstreitig angefallenen Telefonkosten hat das Landgericht ebefalls zu Recht als ersatzfähig angesehen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass und ggfs. zu welchem Anteil diese Kosten bei der damals unstreitig zu Hause wohnenden Klägerin sowieso, also auch ohne den Unfall und die dadurch bedingte Krankenhausbehandlung, angefallen wären. 5. Auch die Entscheidung bzgl. der (unstreitig bereits von der Klägerin bezahlten) außergerichtlichen Anwaltskosten begegnet letztlich keinen Bedenken. Es dürfte zwar zutreffen, dass die Anrechnung hier noch gem. § 118 Abs. 2 BRAGO zu erfolgen hat, weil ausweislich der vorgelegten Korrespondenz (vgl. insbes. Bl. 22 und vor allem Bl. 65 f. GA) die anwaltliche Tätigkeit sich bereits vor dem 01.07.2004 (auch) auf den Beklagten bezog, der entsprechende Auftrag also ebenfalls bereits vor dem 01.07.2004 (= Inkrafttreten des RVG) erteilt worden sein wird (vgl. zur Anwendbarkeit des § 118 Abs. 2 BRAGO in solchen Fällen nur OLG Oldenburg, JurBüro 2008, 643 und OLG München, Rpfleger 2005, 571). Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zum RVG erfolgt die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Gebühren im gerichtlichen Verfahren aber in der Weise, dass sich die Verfahrensgebühr vermindert. Dies wird man bzgl. der Anrechnung nach § 118 Abs. 2 BRAGO nunmehr nicht mehr anders sehen können; entscheidende Unterschiede zur heutigen Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vermag der Senat beim Wortlaut (abgesehen von der Anrechnungshöhe) bzgl. der Art und Weise der Anrechnung nicht zu erkennen (vgl. zum GanzenBGH, NJW 2008, 1323; OLG Oldenburg, a.a.O.).Nach § 118 Abs. 1 BRAGO ist hier jedenfalls eine 0,75-Gebühr nach einem Streitwert von bis zu 30.000,- € angefallen, also ein Betrag von 568,50 €. Dazu kämen noch 20,‑ € Pauschale gem. § 26 BRAGO und die Mehrwertsteuer. Damit ergibt sich auch bei Anwendung des § 118 BRAGO auf jeden Fall ein über den zuerkannten 594,73 € liegender Betrag. Bei Anwendung des RVG ergäbe sich mit Rücksicht auf die o.g. neue (vom Landgericht nicht berücksichtigte) BGH-Rechtsprechung zur Art und Weise der Anrechnung erst recht ein deutlich höherer Forderungsbetrag. 6. Bedenken hinsichtlich der Fassung des – angesichts der erlittenen Verletzungen und fortbestehenden Folgen zweifellos gerechtfertigten – Feststellungsausspruchs hat der Senat nicht.Es ist hinreichend klar, dass alle schon jetzt feststehenden und objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Folgen durch das Schmerzensgeld abgegolten sind und der Feststellungsausspruch hinsichtlich des immateriellen Schadens nur derzeit objektiv nicht absehbare Folgen erfasst. Klarzustellen ist lediglich, dass die zwischenzeitlich aufgetretenen Schwindelanfälle, deren Ursache noch unklar ist, durch das zuerkannte Schmerzensgeld nicht abgegolten sind, sondern etwaige diesbezügliche Schmerzensgeldansprüche ebenfalls dem Feststellungsausspruch unterfallen.Bzgl. der materiellen Schäden bezieht sich der Feststellungsausspruch eindeutig auf alle zukünftigen (also nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehende) Schäden. 7. Die Berufung war nach alledem insgesamt zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.