Urteil
4 U 185/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wettbewerber im Sinne des UWG ist, wer mit einem anderen Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, auch wenn er räumlich nicht alle Märkte des Gegners bedient.
• Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach §12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig, wenn die Abmahnung zur Hinwendung auf eine unlautere Handlung erforderlich war.
• Bei unstreitigem Vortrag tatsächlicher Umstände genügt dies zur Begründung der Erforderlichkeit der Abmahnung; die rechtliche Beurteilung kann das Gericht auch ohne Vorlage der vollständigen Angebotsseite vornehmen.
• Eine ernsthafte Unterwerfungserklärung eines Dritten ist vollständig vorzulegen; eine teilgeschwärzte Kopie reicht nicht zur Beurteilung der Wegfallgefahr der Wiederholung aus.
• Aufrechnung ist nach §389 BGB möglich; gegenseitige Kostenerstattungsansprüche können sich dadurch gegenseitig aufheben.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Abmahnkosten bei unstreitiger Pflichtverletzung und Aufrechnung • Wettbewerber im Sinne des UWG ist, wer mit einem anderen Unternehmer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, auch wenn er räumlich nicht alle Märkte des Gegners bedient. • Vorgerichtliche Abmahnkosten sind nach §12 Abs.1 S.2 UWG erstattungsfähig, wenn die Abmahnung zur Hinwendung auf eine unlautere Handlung erforderlich war. • Bei unstreitigem Vortrag tatsächlicher Umstände genügt dies zur Begründung der Erforderlichkeit der Abmahnung; die rechtliche Beurteilung kann das Gericht auch ohne Vorlage der vollständigen Angebotsseite vornehmen. • Eine ernsthafte Unterwerfungserklärung eines Dritten ist vollständig vorzulegen; eine teilgeschwärzte Kopie reicht nicht zur Beurteilung der Wegfallgefahr der Wiederholung aus. • Aufrechnung ist nach §389 BGB möglich; gegenseitige Kostenerstattungsansprüche können sich dadurch gegenseitig aufheben. Die Klägerin mahnte den Beklagten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in einem eBay-Angebot (Widerrufsbelehrung I) und wegen unzureichender Angabe von Versandkosten bei Auslandslieferungen (Versandkosten I) ab. Der Beklagte unterzeichnete Unterlassungserklärungen jeweils ohne Kostenübernahmeklausel. Die Klägerin verlangte Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 651,80 EUR. Der Beklagte erklärte Aufrechnung mit eigenen Abmahnkosten, die er gegen die Klägerin wegen ähnlich beanstandeter Verstöße geltend machte (Widerrufsbelehrung II, Versandkosten II). Das Landgericht wies die Klage überwiegend ab, erkannte jedoch einen Teilanspruch der Klägerin wegen Versandkosten I an, ließ aber die Aufrechnung des Beklagten gelten. Die Klägerin legte Berufung ein und ergänzte ihren Vortrag, insbesondere zur unstreitigen Sachlage der ersten Abmahnung und zur Frage der Drittunterwerfung. • Die Klägerin ist als Mitbewerberin nach §§8 Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.2 UWG klagebefugt, weil beide Parteien den gleichen Abnehmerkreis auf dem räumlich relevanten Markt ansprechen. • Nach §12 Abs.1 S.2 UWG sind vorgerichtliche Abmahnkosten erstattungsfähig, soweit sie erforderlich waren, um auf eine unlautere Handlung hinzuweisen. • Zur Widerrufsbelehrung I war der tatbestandliche Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig; der Beklagte räumte unzutreffende Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist ein, sodass die Abmahnung erforderlich war und die rechtliche Bewertung auch ohne die volle Angebotsvorlage möglich war. • Der geltend gemachte Streitwert von 10.000 EUR entspricht der Rechtsprechung des Senats und rechtfertigt die angesetzten Kosten. • Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch aus §250 BGB, weil der Beklagte die Freistellung endgültig verweigert hat, wodurch der Anspruch in Zahlung umschlägt. • Die Aufrechnung des Beklagten mit seinem Kostenerstattungsanspruch aus Widerrufsbelehrung II war wirksam; die Klägerin hatte die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend durch eine vollständig prüfbare Drittunterwerfung ausgeschlossen, eine teilgeschwärzte Vorlage reichte nicht aus. • Die Klägerin hat hingegen einen Kostenerstattungsanspruch wegen Versandkosten I begründet, weil der Beklagte bei Auslandssendungen keine konkreten Versandkostenangaben machte, was gegen §1 Abs.2 Preisangabenverordnung i.V.m. §§3,4 Nr.11 UWG verstößt. • Der Gegenanspruch des Beklagten wegen Versandkosten II war unbegründet, weil die Klägerin keinen Auslandssondervertrieb beworben hat und die Preisangabenverordnung von ihr eingehalten wurde. • Aufgrund des gegenseitigen Erfolgs der Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits nach §92 ZPO verteilt; das Berufungsgericht änderte das Urteil entsprechend ab. Die Berufung der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Der Beklagte ist zur Zahlung von 651,80 EUR nebst Zinsen seit 07.03.2008 verpflichtet, weil die Klägerin zur Abmahnung wegen Widerrufsbelehrung I befugt war und die Abmahnung erforderlich war; dieser Zahlungsanspruch ist wegen wirksamer Aufrechnung mit der Gegenforderung des Beklagten aus Widerrufsbelehrung II erloschen, jedoch hat die Klägerin hilfsweise einen Kostenerstattungsanspruch wegen Versandkosten I durchgesetzt. Die Aufrechnung des Beklagten mit seiner Forderung aus Versandkosten II blieb erfolglos. Damit obsiegt die Klägerin insoweit, als die Erstattungsforderung für Versandkosten I anerkannt wurde; die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig, wobei die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen hat.