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Beschluss

2 Ss 11/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Verurteilten ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Eine Strafrahmenmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung (§§ 21, 49 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Alkoholisierung selbst verschuldet hat und bereits wegen alkoholbedingter Gewalttaten vorerkannt ist. • Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB setzt mehr als bloße Zahlungen voraus: das Opfer muss die Leistung als friedensstiftend akzeptieren oder der Täter muss ernsthafte, über reine Kompensation hinausgehende Leistungen erbracht haben. • Zahlungen des Täters sind bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, genügen aber nicht automatisch für eine strafrahmenmildernde Privilegierung nach § 46a StGB, wenn das Opfer weiterhin erhebliche Forderungen geltend macht oder keine ernsthafte Wiedergutmachungsabsicht erkennbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Strafrahmenmilderung trotz Zahlungen und Alkoholisierung (§§ 21,46a,49 StGB) • Die Revision des Verurteilten ist als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Eine Strafrahmenmilderung wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung (§§ 21, 49 StGB) kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Alkoholisierung selbst verschuldet hat und bereits wegen alkoholbedingter Gewalttaten vorerkannt ist. • Ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a StGB setzt mehr als bloße Zahlungen voraus: das Opfer muss die Leistung als friedensstiftend akzeptieren oder der Täter muss ernsthafte, über reine Kompensation hinausgehende Leistungen erbracht haben. • Zahlungen des Täters sind bei der Strafzumessung gemäß § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen, genügen aber nicht automatisch für eine strafrahmenmildernde Privilegierung nach § 46a StGB, wenn das Opfer weiterhin erhebliche Forderungen geltend macht oder keine ernsthafte Wiedergutmachungsabsicht erkennbar ist. Der Angeklagte schlug in einer Gaststätte nach erheblichem Alkoholkonsum einem am Nebentisch sitzenden Mann mit einem Bierkrug derart ins Gesicht, dass dieser bewusstlos wurde und schwerste Gesichts- und Schädelverletzungen erlitt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe; das Landgericht reduzierte die Strafe auf zwei Jahre und neun Monate. Der Angeklagte gehört einer Veranstaltungsfirma an, ist Familienvater und erzielte ein mittleres Einkommen; er hat einschlägige Vorstrafen, insbesondere wegen alkoholbedingter Gewalttaten. Er zahlte dem Geschädigten bereits insgesamt 7.500 Euro Schmerzensgeld, erklärte Bedauern und entschuldigte sich, bestritt jedoch weitere Ansprüche und beanstandete insbesondere den geltend gemachten Verdienstausfall. Gegen das Urteil richtete sich seine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision mit der Rüge, die Strafrahmenverschiebung und § 46a StGB seien zu Unrecht verneint worden. • Revision war zulässig, die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirkt; die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind tragfähig und in Rechtskraft erwachsen (§ 318 StPO). • Zu § 21, 49 StGB: Die Strafkammer hat eine Milderung wegen verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung zu Recht abgelehnt, weil der Angeklagte seine Alkoholisierung selbst verantwortete und bereits mehrfach alkoholbedingte Gewaltdelikte begangen hatte; nur bei alkoholischer Erkrankung oder beherrschendem Alkoholdrang ist eine Privilegierung denkbar. • Zu § 46a in Verbindung mit § 49 StGB: Ein strafmildernder Täter-Opfer-Ausgleich setzt einen ernsthaften kommunikativen Ausgleich und entweder die Akzeptanz des Opfers oder über die rein zivilrechtliche Kompensation hinausgehende Leistungen voraus. Die geleisteten 7.500 Euro genügten nicht, weil der Geschädigte weiterhin wesentlich höhere Forderungen geltend macht und die Revisionsschrift des Angeklagten Zweifel an dessen ernsthaftem Wiedergutmachungswillen erkennen lässt; zudem behauptete der Angeklagte erstinstanzlich Notwehr, was einem friedensstiftenden Ausgleich entgegensteht. • Zu § 46 Abs. 2 StGB: Die von der Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigten Zahlungen und die Entschuldigung wirkten strafmildernd, jedoch nicht in dem Umfang, dass eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a, 49 StGB gerechtfertigt wäre. Die Strafkammer hat die Strafzumessungsgrundsätze beachtet; ihre Würdigung ist nicht rechtsfehlerhaft oder lückenhaft. • Die Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, weshalb die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen; die Entscheidung des Landgerichts blieb somit bestehen. Die Verneinung einer Strafrahmenverschiebung wegen erheblicher Alkoholisierung (§§ 21, 49 StGB) ist rechtlich haltbar, weil der Angeklagte seine Alkoholisierung selbst verschuldet und bereits alkoholbedingte Gewalttaten in der Vergangenheit hat. Ebenso ist die Ablehnung einer Privilegierung nach § 46a StGB gerechtfertigt: die geleisteten Zahlungen und die Entschuldigung stellen keinen umfassenden, vom Opfer akzeptierten Täter-Opfer-Ausgleich dar, und der Angeklagte bestreitet weiter Teile der Forderungen. Die geleisteten 7.500 Euro wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt, genügten aber nicht für eine strafrahmenmindernde Wirkung nach § 46a. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).