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Urteil

27 U 90/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Insolvenzverwalter verletzt keine insolvenzspezifische Pflicht durch die Delegation einer Versteigerung an einen Auktionator, sofern keine Anhaltspunkte für Auswahlverschulden vorlagen. • Die Einziehung des Versteigerungserlöses kann grundsätzlich dem Auktionator übertragen werden. • Ein Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nur solche Dritte zu beauftragen, die über eine Vertrauensschadensversicherung verfügen. • Keine Haftung des Insolvenzverwalters wegen Unterlassung der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt, wenn solche Ansprüche tatsächlich nicht bestanden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Insolvenzverwalters bei sorgfältiger Auswahl des Auktionators • Der Insolvenzverwalter verletzt keine insolvenzspezifische Pflicht durch die Delegation einer Versteigerung an einen Auktionator, sofern keine Anhaltspunkte für Auswahlverschulden vorlagen. • Die Einziehung des Versteigerungserlöses kann grundsätzlich dem Auktionator übertragen werden. • Ein Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nur solche Dritte zu beauftragen, die über eine Vertrauensschadensversicherung verfügen. • Keine Haftung des Insolvenzverwalters wegen Unterlassung der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt, wenn solche Ansprüche tatsächlich nicht bestanden. Die Klägerin hatte Absonderungsrechte an einem Autokran in einem Insolvenzverfahren der B GmbH & Co. KG. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) beauftragte die P GmbH & Co. KG mit der Versteigerung; der Auktionsinhaber P2 veruntreute den Erlös von 77.720 EUR. Der Erlös war über das Anderkonto des Rechtsanwalts T gelaufen, der den Betrag auf Weisung des P2 an diesen ausgezahlt hat. Die Klägerin fordert Ersatz in Höhe von 53.305,20 EUR abzüglich Verwertungs- und Versteigerungskosten und macht geltend, der Beklagte habe schuldhaft Pflichten verletzt, indem er einen nicht gegen Vertrauensschäden versicherten Auktionator beauftragte und keine Ersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt verfolgte. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere Delegation der Versteigerung, Auswahlverschulden und das Bestehen von Ersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt. • Zulässige Delegation: Der Insolvenzverwalter darf Verwertungen wie Versteigerungen an Dritte übertragen; dies umfasst regelmäßig auch die Einziehung des Erlöses (§ 166 InsO, § 825 ZPO). • Begrenzte Haftung: Haftung für fremdes Verschulden bei Beauftragung Selbständiger beschränkt sich auf Auswahlverschulden; der Insolvenzverwalter haftet nicht für jedes Verschulden des Beauftragten (§ 60 Abs.1 InsO, § 278 BGB). • Kein Auswahlverschulden: Auswahlverschulden liegt nur vor, wenn vorab Zweifel an der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung bestanden oder bestehen mussten; hier waren keine derartigen Anhaltspunkte vorgetragen. • Keine Pflicht zur Versicherungsanforderung: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, nur Auktionatoren mit Vertrauensschadensversicherung zu beauftragen; auch für Insolvenzverwalter selbst besteht derzeit keine Versicherungspflicht, weshalb eine solche Anforderung an Dritte nicht gerechtfertigt ist. • Vergleich mit Gerichtsvollzieherpraxis: Für Gerichtsvollzieher besteht keine Verpflichtung, nur versicherte Versteigerer zu beauftragen; eine strengere Pflicht des Insolvenzverwalters wäre nicht rechtsdogmatisch begründbar. • Unterlassen der Anspruchsverfolgung gegen Rechtsanwalt T: Es bestanden keine Ersatzansprüche gegen T, da das Anderkonto der P GmbH & Co. KG zugeordnet war und keine Schutzwirkung für Dritte begründet wurde; T konnte nicht wissen, wem die Gelder wirtschaftlich zustanden. • Rechtsfolgen: Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Klage bleibt abgewiesen, Kosten der Berufung trägt die Klägerin; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Insolvenzverwalter besteht nicht. Der Insolvenzverwalter hat die Versteigerung zulässig an einen Auktionator übertragen und traf kein Auswahlverschulden, weil vor Auftragserteilung keine zureichenden Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Auktionators vorlagen. Es bestand auch keine Pflicht, nur einen versicherten Auktionator zu wählen, und es bestanden keine durchsetzbaren Ersatzansprüche gegen den Rechtsanwalt T. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.