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Urteil

13 UF 88/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bestehender Kinderbetreuung, die eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit der betreuenden Ehefrau verhindert, kann nachehelicher Unterhalt nach §§ 1570 Abs.1, 1575 Abs.2 BGB zuzubilligen sein. • Das Maß des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB); diese sind nach dem während der Ehe gelebten Bedarf zu ermitteln, wenn die gegnerischen Angaben zur Einkommenssituation nicht plausibel sind. • Bei der Bedarfsermittlung kann das Kindergeld im Verhältnis der Eltern so berücksichtigt werden, dass die titulierten Unterhaltsansprüche der Kinder mit hälftigem Kindergeld angerechnet werden. • Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann kann verpflichtet werden, die Hälfte der verbleibenden Differenz zwischen ehelichem Bedarf und eigenen Einkünften bzw. Einkünften der berechtigten Person zu zahlen, soweit sein Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Entscheidungsgründe
Nachehelicher Unterhalt wegen Kinderbetreuung bei Fortbildung und Bemessung nach ehelichen Lebensverhältnissen • Bei bestehender Kinderbetreuung, die eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit der betreuenden Ehefrau verhindert, kann nachehelicher Unterhalt nach §§ 1570 Abs.1, 1575 Abs.2 BGB zuzubilligen sein. • Das Maß des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB); diese sind nach dem während der Ehe gelebten Bedarf zu ermitteln, wenn die gegnerischen Angaben zur Einkommenssituation nicht plausibel sind. • Bei der Bedarfsermittlung kann das Kindergeld im Verhältnis der Eltern so berücksichtigt werden, dass die titulierten Unterhaltsansprüche der Kinder mit hälftigem Kindergeld angerechnet werden. • Der unterhaltspflichtige Ex-Ehemann kann verpflichtet werden, die Hälfte der verbleibenden Differenz zwischen ehelichem Bedarf und eigenen Einkünften bzw. Einkünften der berechtigten Person zu zahlen, soweit sein Selbstbehalt gewahrt bleibt. Die Parteien sind geschieden. Die Antragstellerin betreut die gemeinsamen Kinder (Sohn 6 Jahre, Tochter 12 Jahre) und absolviert eine Teilzeitausbildung; ein halbschichtiges Arbeitsverhältnis war zuvor beendet worden. Der Antragsgegner ist als Rechtsanwalt in freier Mitarbeit tätig und machte Einkünfte geltend, die er durch Gewinn- und Verlustrechnungen belegt hat. Die Antragstellerin fordert nachehelichen Unterhalt; das Amtsgericht hatte ihr Unterhalt zugesprochen. Der Antragsgegner legte Berufung ein, zog sie teilweise zurück und bekämpfte vor allem die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Strittig war insbesondere, welche Einkünfte und welcher eheliche Bedarf zugrunde zu legen sind sowie die Verwertbarkeit der vom Antragsgegner vorgelegten Gewinnzahlen. • Anspruchsgrundlagen sind § 1570 Abs.1 BGB (Entstehung nachehelichen Unterhalts) und § 1575 Abs.2 BGB (besondere Umstände wie Betreuung und Fortbildung). • Die Betreuung der Kinder (insbesondere des eingeschulten jüngeren Sohnes und der noch schutzbedürftigen Tochter) rechtfertigt, dass die Antragstellerin einer mehr als halbschichtigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann; ihre Fortbildung ist sinnvoll und nach § 1574 Abs.3 BGB geboten. • Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB). Der Senat geht von einem monatlichen ehelichen Bedarf von mindestens 1.800 € aus (Miete 700 € inkl. Nebenkosten, sonstiger Bedarf etwa 1.100 €). • Die vom Antragsgegner vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sind unterhaltsrechtlich nicht verwertbar, weil sie nicht plausibel machen, dass die Familie aus diesen Einnahmen den ehelichen Lebensstandard hätte bestreiten können; Betriebsausgaben und unklare Einlagen sprechen gegen die Darstellung hoher verfügbarer Einkünfte. • Bei der Bedarfsermittlung sind die titulierten Kindesunterhaltsansprüche unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes anzurechnen; davon sind Erwerbseinkommen/Arbeitslosengeld der Antragstellerin und ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. • Rechnung: ehelicher Bedarf 1.800 € minus Kinderunterhalt mit hälftigem Kindergeld (610 €) = 1.190 €; abzgl. Erwerbstätigenbonus 170 € = 1.020 €; abzgl. Arbeitslosengeld der Antragstellerin 553,80 € ergibt Differenz 466,20 €, wovon die Antragstellerin die Hälfte (233,10 €) verlangen kann. • Der Antragsgegner ist leistungsfähig; sein Selbstbehalt bleibt gewahrt (Zahlbeträge zum Kindesunterhalt maßgeblich, Mindestselbstbehalt eingehalten). Die Berufung des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 233,10 € monatlich zu zahlen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin wegen der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder und ihrer berechtigten Fortbildung nicht tätig werden kann und der eheliche Bedarf nach den während der Ehe gelebten Verhältnissen zu bemessen ist. Die vom Antragsgegner vorgelegenen Gewinnzahlen erscheinen nicht plausibel und rechtfertigen keine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs. Der Antragsgegner bleibt kostentragungspflichtig für das Berufungsverfahren; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.