Beschluss
5 Ws 24/09
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Krankenschwester kann vom Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a StPO nur insoweit Gebrauch machen, als die Angaben im funktionalen Zusammenhang mit der ärztlichen bzw. pflegerischen Tätigkeit stehen.
• Wenn der Patient ausdrücklich die Weitergabe von Informationen an Dritte wünscht, besteht kein Anvertrauens‑ bzw. Geheimnisschutz nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO.
• Die Weigerung zur Zeugenaussage kann mit Ordnungsmitteln nach § 70 Abs.1 StPO beantwortet werden, wenn kein gesetzlicher Verweigerungsgrund vorliegt und ein Verbotsirrtum vermeidbar war.
Entscheidungsgründe
Zeugnisverweigerungsrecht von Pflegepersonal: kein Schutz bei Wunsch der Weitergabe • Eine Krankenschwester kann vom Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 53, 53a StPO nur insoweit Gebrauch machen, als die Angaben im funktionalen Zusammenhang mit der ärztlichen bzw. pflegerischen Tätigkeit stehen. • Wenn der Patient ausdrücklich die Weitergabe von Informationen an Dritte wünscht, besteht kein Anvertrauens‑ bzw. Geheimnisschutz nach § 53 Abs.1 Nr.3 StPO. • Die Weigerung zur Zeugenaussage kann mit Ordnungsmitteln nach § 70 Abs.1 StPO beantwortet werden, wenn kein gesetzlicher Verweigerungsgrund vorliegt und ein Verbotsirrtum vermeidbar war. Wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung wird gegen einen Angeklagten verhandelt, dem vorgeworfen wird, seinen Bruder schwer verletzt und später auf der Intensivstation bedroht zu haben. Der Geschädigte bat am 17. Juni 2007 eine Krankenschwester (Zeugin T), die Polizei zu rufen. Die Zeugin informierte die Polizei, die den Geschädigten vernahm. In der Hauptverhandlung berief sich der Geschädigte auf sein Zeugnisverweigerungsrecht und machte keine Angaben. Die Zeugin verweigerte auf anwaltlichen Rat hin die Aussage zu ihrem Gespräch mit dem Geschädigten und berief sich auf §§ 53, 53a StPO. Das Landgericht setzte gegen sie Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft sowie Kostenfestsetzungen wegen Zeugnisverweigerung fest. Dagegen richtete sich ihre Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm. • Rechtslage Zeugnisverweigerung: § 53 Abs.1 Nr.3 StPO schützt Ärztliches/medizinisches Vertrauensverhältnis; § 53a StPO setzt Gehilfengleichstellung voraus, wenn ein funktionaler Zusammenhang zur ärztlichen Tätigkeit besteht. • Abgrenzung des Schutzbereichs: Schutz erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die nur beiläufig oder nicht in der Eigenschaft als Pflegerin bekannt wurden; insbesondere nicht auf solche, deren Weitergabe vom Patienten gerade erwünscht war. • Anwendung auf den Einzelfall: Der Geschädigte wollte ausdrücklich, dass die Zeugin die Polizei informiert; daher bestand keine schutzwürdige Erwartung der Geheimhaltung im Sinne von § 53 Abs.1 Nr.3 StPO. • Verpflichtung zur Aussage: Die Frage der Strafkammer betraf den Inhalt der Bitte des Geschädigten an die Zeugin, diesen an die Polizei weiterzuleiten; die Zeugin war deshalb zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. • Verschulden und Verbotsirrtum: Ein rechtlich vermeidbarer Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt nicht vor, da das Gericht die Grundlosigkeit der Verweigerung deutlich gemacht hatte. • Sanktion und Kosten: Die Anordnung eines Ordnungsgeldes mit ersatzweiser Ordnungshaft und die Auferlegung der durch die Weigerung verursachten Kosten sind nach § 70 Abs.1 StPO angemessen. • Strafbarkeit nach § 203 StGB: Liegt nicht vor, weil es sich bei den weitergegebenen Tatsachen nicht um ein vom Gesetz geschütztes Geheimnis im relevanten Umfang handelt. Die Beschwerde der Zeugin wird als unbegründet verworfen; das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ein Ordnungsgeld nebst ersatzweiser Ordnungshaft und Kostentragung nach § 70 Abs.1 StPO angeordnet. Die Zeugnisverweigerung war rechtswidrig, weil die Angaben im konkreten Fall nicht unter das durch § 53 Abs.1 Nr.3 StPO geschützte Anvertrauensverhältnis fielen: der Geschädigte wollte gerade, dass die Pflegerin die Polizei informiert, sodass keine berechtigte Erwartung von Geheimhaltung bestand. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum rechtfertigt keine Entlastung, und eine Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB scheidet ebenfalls aus. Damit war die Verpflichtung zur Aussage und die darauf gestützte Kosten- und Zwangsanordnung vor Gericht gerechtfertigt.