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Beschluss

4 Ws 16/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fortdauer der Unterbringung ist im Einzelfall unverhältnismäßig, wenn trotz bestehender Krankheit und Rückfallrisiken die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht erreicht ist. • Bei langjähriger Unterbringung sind strengere Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeit anzulegen; das Freiheitsinteresse kann überwiegen, wenn Schutzinteresse der Allgemeinheit durch weniger einschneidende Maßnahmen wie Führungsaufsicht und Auflagen hinreichend gewahrt werden kann. • Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 6 StGB ein; deren Dauer und konkreter Umfang sind durch die Strafvollstreckungskammer mittels Auflagen und Weisungen zu regeln.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Unterbringung trotz fortbestehender Störung; Vorrang des Freiheitsrechts bei fehlender Erheblichkeit nach §63 StGB • Die Fortdauer der Unterbringung ist im Einzelfall unverhältnismäßig, wenn trotz bestehender Krankheit und Rückfallrisiken die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht erreicht ist. • Bei langjähriger Unterbringung sind strengere Maßstäbe für die Verhältnismäßigkeit anzulegen; das Freiheitsinteresse kann überwiegen, wenn Schutzinteresse der Allgemeinheit durch weniger einschneidende Maßnahmen wie Führungsaufsicht und Auflagen hinreichend gewahrt werden kann. • Mit der Entlassung aus der Unterbringung tritt kraft Gesetzes Führungsaufsicht gemäß § 67d Abs. 6 StGB ein; deren Dauer und konkreter Umfang sind durch die Strafvollstreckungskammer mittels Auflagen und Weisungen zu regeln. Der Beschwerdeführer wurde 1989 wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener versuchter Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht; Vollstreckung war zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später widerrufen. Seit 1990 befindet sich der Untergebrachte in dauernder Unterbringung; Gutachten diagnostizierten geistige Beeinträchtigung, Alkoholproblematik und sexuelle Fehlentwicklung. Wiederholt wurde die Fortdauer der Unterbringung angeordnet, zuletzt im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17.11.2008. In den Jahren ergaben Begutachtungen und Klinikberichte sowohl fehlende Therapie- und Konfliktbereitschaft als auch Phasen deutlicher Besserung, zuletzt Langzeitbeurlaubungen mit positiver Entwicklung. Die Klinik schätzte 2007 das Rückfallrisiko als sehr gering ein; einige Gutachter sahen weiterhin mögliche Belästigungen oder Übergriffe, die genaue Schwere aber als schwer einschätzbar. Der Untergebrachte litt zudem an schweren physischen Erkrankungen. Gegen die Fortdauer der Unterbringung richtete sich seine sofortige Beschwerde; er beantragte Erledigung der Maßregel wegen Verhältnismäßigkeitsverletzung. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. • Rechtliche Maßstäbe: Bei lang andauernder Unterbringung ist eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; Maßstab ist die Art, Häufigkeit und Schwere der zu erwartenden Straftaten, die "erheblich" im Sinn des § 63 StGB sein müssen, damit Freiheitsentzug weiter gerechtfertigt bleibt. • Tatsächliche Bewertung: Die Gutachten und Vollzugsberichte bestätigen zwar fortbestehende Störungen (geistige Beeinträchtigung, Alkoholproblematik, sexuelle Auffälligkeiten), jedoch zeigen die Akten keine hinreichend belegte Neigung zu schweren Sexualstraftaten unter massiver körperlicher Gewalt; das ursprüngliche Tatgeschehen lag an der unteren Grenze der versuchten Vergewaltigung. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der langjährigen Unterbringung, des Alters und der schweren körperlichen Erkrankung des Untergebrachten sowie der Einschätzung des Rückfallrisikos ist die Schwelle der Erheblichkeit nicht erreicht. Das Freiheitsinteresse des Untergebrachten überwiegt daher gegenüber dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit. • Subsidiäre Schutzmaßnahmen: Das verbleibende Gefährdungspotential kann durch einschneidende, aber weniger freiheitsentziehende Maßnahmen wie Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 6 StGB sowie durch Auflagen und Weisungen der Strafvollstreckungskammer und Betreuung durch einen Bewährungshelfer wirksam begegnet werden. • Ermessensausübung: Vor dem Hintergrund aller Umstände ist die Fortdauer der Unterbringung unverhältnismäßig; daher war die Maßregel gem. § 67d Abs. 6 S.1 StGB für erledigt zu erklären und die Entlassung vorbereitend zum 01.06.2009 anzuordnen. • Weitere Anordnungen: Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht kraft Gesetzes ein; die Dauer wurde vom Senat auf vier Jahre festgelegt, die konkrete Erteilung von Auflagen und Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Die Beschwerde des Untergebrachten war erfolgreich; der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17.11.2008 zur Fortdauer der Unterbringung wurde aufgehoben und die Maßregel der Unterbringung mit Wirkung zum 01.06.2009 für erledigt erklärt, weil die Voraussetzungen einer weiteren Freiheitsentziehung nicht mehr verhältnismäßig waren. Das Gericht hielt die zu erwartenden Straftaten nicht für so erheblich, dass eine Fortdauer des Maßregelvollzugs gerechtfertigt wäre, und berücksichtigte dabei die langjährige Unterbringungsdauer, den Gesundheitszustand und die niedrige Rückfallprognose. Stattdessen ordnete der Senat die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht für vier Jahre an, übertrug die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer und überließ der Strafvollstreckungskammer die Erteilung konkreter Auflagen und Weisungen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Untergebrachten wurden der Landeskasse auferlegt.