Beschluss
11 W 167/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Verbot richtet sich gegen inhaltsgleiche Wiederverwendung verbotener Klauseln; eine nur teilweise unterschiedliche Formulierung kann inhaltsgleich sein, wenn sie dieselbe rechtliche Wirkung hat.
• Internationale Übereinkommen (Montreal-Übereinkommen) können Schadensersatzansprüche des Reisenden zugunsten des Leistungsträgers beschränken (§ 651h Abs. 2 BGB), gelten jedoch nicht für Gewährleistungsrechte nach §§ 651c ff. BGB.
• Eine Klausel, die die in § 651g Abs. 1 BGB vorgesehene Mindestfrist von einem Monat unterschreitet, ist unzulässig, auch wenn sie sich inhaltlich an Art. 31 Abs. 2 MontÜbk. orientiert.
• Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen ein rechtskräftiges Verbot ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungshaft) gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Wiederverwendung verbotener AGB-Klauseln und Unzulässigkeit von Fristverkürzungen bei Pauschalreisen • Ein rechtskräftiges Verbot richtet sich gegen inhaltsgleiche Wiederverwendung verbotener Klauseln; eine nur teilweise unterschiedliche Formulierung kann inhaltsgleich sein, wenn sie dieselbe rechtliche Wirkung hat. • Internationale Übereinkommen (Montreal-Übereinkommen) können Schadensersatzansprüche des Reisenden zugunsten des Leistungsträgers beschränken (§ 651h Abs. 2 BGB), gelten jedoch nicht für Gewährleistungsrechte nach §§ 651c ff. BGB. • Eine Klausel, die die in § 651g Abs. 1 BGB vorgesehene Mindestfrist von einem Monat unterschreitet, ist unzulässig, auch wenn sie sich inhaltlich an Art. 31 Abs. 2 MontÜbk. orientiert. • Bei wiederholter Zuwiderhandlung gegen ein rechtskräftiges Verbot ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes (ersatzweise Ordnungshaft) gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin, Veranstalterin von Pauschalreisen, war durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 02.03.2007 untersagt worden, bestimmte AGB-Klauseln zu verwenden, u. a. eine Regelung zur Restzahlung 30 Tage vor Reiseantritt und Fristen zur Anmeldung von Gepäckschäden/-verlusten von sieben Tagen. Auf der Homepage fanden sich diese Klauseln weiterhin in leicht veränderter Form (unter Ziffern 2.1 und 10.5). Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen beharrlicher Zuwiderhandlung. Die Beschwerdeführerin meinte, die geänderte Formulierung stehe im Einklang mit Art. 31 Abs. 2 MontÜbk., insbesondere weil Gepäckverspätungen mit 21 Tagen geregelt seien, und glaubte daher nicht gegen das Verbot zu verstoßen. Das Landgericht verhängte ein Ordnungsgeld nebst Ersatzordnungshaft; hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin. • Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig, aber unbegründet. • Verwendung der Klausel zur Restzahlung: Die Beschwerdeführerin hat die Klausel inhaltsgleich weitergeführt; damit liegt ein Verstoß gegen das einstweilige Verbot vor. • Klausel zu Gepäckfristen und MontÜbk.: Das Montreal-Übereinkommen regelt Schadensersatzansprüche (Art. 29, 31 MontÜbk.) und ist unmittelbar anwendbar; nach § 651h Abs. 2 BGB kann der Veranstalter sich auf internationale Übereinkommen für Schadensersatzansprüche berufen, nicht jedoch für Gewährleistungsrechte nach §§ 651c ff. BGB. • Ergebnis der Normenkombination: Die AGB enthalten eine allgemeine Fristverkürzung, die die gesetzliche Mindestfrist des § 651g Abs. 1 BGB von einem Monat unterschreitet; eine solche Verkürzung ist unzulässig (§ 651m Satz 1 BGB) und kann nicht durch Berufung auf das MontÜbk. gerechtfertigt werden. • Inhaltsgleichheit: Da alle streitigen Klauseln die Mindestfrist unterschreiten, ist trotz Formänderungen inhaltliche Gleichheit mit den zuvor untersagten Klauseln gegeben. • Bemessung des Ordnungsgeldes: Wegen wiederholter und beharrlicher Zuwiderhandlung gegen ein rechtskräftiges Verbot war die Festsetzung des Ordnungsgeldes in Höhe von 4.000 EUR (ersatzweise Ordnungshaft) angemessen. • Kosten und Gegenstandswert: Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wurde festgesetzt. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Fortführung der in Rede stehenden AGB-Klauseln gegen das mit Urteil vom 02.03.2007 verhängte Verbot verstoßen hat. Eine Berufung auf das Montreal-Übereinkommen vermag die unzulässige Verkürzung der gesetzlich vorgeschriebenen Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen, weil § 651h Abs. 2 BGB nur Schadensersatzansprüche erfasst, nicht jedoch Gewährleistungsrechte. Wegen des wiederholten Verstoßes ist das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld von 4.000 EUR nebst Ersatzordnungshaft gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.