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Urteil

5 U 104/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beseitigungsanspruch aus §1004 Abs.1 S.1 BGB kann durch die Einrede des Schuldners nach §275 Abs.2 BGB wegen grober Unverhältnismäßigkeit der Leistung ausgeschlossen sein. • §590a BGB verdrängt einen Beseitigungsanspruch aus §1004 BGB nicht für die Zeit nach Beendigung des Pacht- oder Mietverhältnisses, wenn Wiederherstellung verlangt wird. • Wer als Verpächter oder Eigentümer Beseitigung verlangt, kann bei erheblicher Kostenüberwölbung des Sanierungsaufwands durch den Leistungsverpflichteten kein vorrangiges Interesse an naturaler Erfüllung haben. • Derjenige, der wiederholt Beaufschlagungen mit Fremdstoffen gestattet, ist als mittelbarer Störer anzusehen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung adäquat verursacht wurde.
Entscheidungsgründe
Unverhältnismäßigkeit als Leistungsverweigerungsrecht bei Beseitigungsanspruch aus §1004 BGB • Ein Beseitigungsanspruch aus §1004 Abs.1 S.1 BGB kann durch die Einrede des Schuldners nach §275 Abs.2 BGB wegen grober Unverhältnismäßigkeit der Leistung ausgeschlossen sein. • §590a BGB verdrängt einen Beseitigungsanspruch aus §1004 BGB nicht für die Zeit nach Beendigung des Pacht- oder Mietverhältnisses, wenn Wiederherstellung verlangt wird. • Wer als Verpächter oder Eigentümer Beseitigung verlangt, kann bei erheblicher Kostenüberwölbung des Sanierungsaufwands durch den Leistungsverpflichteten kein vorrangiges Interesse an naturaler Erfüllung haben. • Derjenige, der wiederholt Beaufschlagungen mit Fremdstoffen gestattet, ist als mittelbarer Störer anzusehen, wenn dadurch eine Beeinträchtigung adäquat verursacht wurde. Die Klägerinnen (Eigentümerin und Nießbraucherin) begehrten die Wiederherstellung ihres Pachtgrundstücks nach mehrjähriger Beaufschlagung mit Fremdstoffen, die PFT-haltig waren. Der Beklagte als Pächter/Flächeneigentümer hatte einer Drittfirma die Aufbringung zumindest ursprünglich gestattet; streitig war, in welchen Jahren und in welchem Umfang Zustimmungen vorlagen. Die Klägerinnen verlangten Bodenaustausch bzw. Sanierung. Das Landgericht gab der Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Wiederherstellung nach §1004 BGB. Der Beklagte berief sich im Berufungsverfahren unter anderem auf Unzuständigkeit des Gerichts, auf rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit, auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit und auf die Überschneidung mit öffentlich-rechtlichen Sanierungsmaßnahmen durch den Kreis. Es ging um Umfang der Aufbringungen, Verursachung und die Frage, ob die Kosten der Wiederherstellung in einem groben Missverhältnis zum Interesse der Klägerinnen stehen. • Zuständigkeit: Der Senat prüfte den Rechtsweg nicht weiter; formelle Zuständigkeitsrügen blieben ohne Erfolg. • Aktivlegitimation: Die Nießbrauchsberechtigte ist nach §1061 BGB alleinige Berechtigte; die Rüge zur Erbbarkeit des Nießbrauchs greift nicht. • Anwendbarkeit §590a BGB: §590a BGB begründet nur Unterlassungsansprüche; ein Beseitigungsanspruch bleibt grundsätzlich auf §1004 BGB stützbar, insbesondere nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. • Mittelbarer Störer: Der Beklagte ist als mittelbarer Störer anzusehen, weil er ab 2004 Beaufschlagungen zugelassen hat; neue Tatsachenbehauptungen des Beklagten in der Berufung wurden mangels Zulassungsgrunds abgewiesen. • Unmöglichkeit nach §275 Abs.1 BGB: Eine gesetzliche Ausschlusswirkung wegen öffentlich-rechtlicher Überlagerung wurde nicht festgestellt; einschlägige Ordnungsverfügung fordert zur Sanierung auf. • Einrede der Unzumutbarkeit (§275 Abs.2 BGB): §275 Abs.2 BGB ist auf Beseitigungsansprüche anwendbar; zu prüfen ist, ob die erforderliche Leistung einen Aufwand verlangt, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse der Klägerinnen steht. • Abwägung Aufwand gegen Interesse: Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen wurde individuell bemessen (Pachtverluste, Verkehrswert ca.10.000 €, Nießbrauchnutzungen geschätzt). Demgegenüber stehen Sanierungskosten von etwa 720.000 € für das Grundstück; diese Kosten übersteigen das Interesse der Klägerinnen und den Verkehrswert erheblich. • Konsequenz der Abwägung: Unter Berücksichtigung des Inhalts des Schuldverhältnisses, von Treu und Glauben und der Tatsache, dass der Beklagte die Unverhältnismäßigkeit nicht selbst verschuldet hat, liegt ein grobes Missverhältnis vor; deshalb steht dem Beklagten die Einrede des §275 Abs.2 BGB zu. • Öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme: Es besteht keine dargelegte Gefahr, dass die Klägerinnen von der Behörde über den Verkehrswert hinaus in Anspruch genommen werden; öffentliche Maßnahmen ändern deshalb die Abwägung nicht zugunsten der Klägerinnen. • Weitere zivilrechtliche Ansprüche (§§596,280 BGB; §823 BGB): Ansprüche aus dem Pachtvertrag oder deliktische Ansprüche scheitern an fehlender Darlegung eines vertretbaren Verschuldens oder an der Unverhältnismäßigkeit nach §251 Abs.2 BGB. Die Berufung des Beklagten war begründet; das landgerichtliche Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Begründend ist, dass der Anspruch auf Wiederherstellung nach §1004 Abs.1 S.1 BGB zwar grundsätzlich besteht, der Beklagte sich aber wirksam auf die Einrede des §275 Abs.2 BGB berufen kann, weil die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten in einem groben Missverhältnis zum individuellen Leistungsinteresse der Klägerinnen stehen. Öffentliche Maßnahmen des Kreises sowie die fehlende Gefahr einer Inanspruchnahme der Klägerinnen durch die Behörde führen nicht zu einer anderen Abwägung. Damit besteht für die Klägerinnen kein Anspruch auf Durchführung der kostenträchtigen Bodensanierung gegen den Beklagten; die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits, wobei die erstinstanzliche Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten zu 1. bestehen bleibt.