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Beschluss

2 UF 195/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anordnungen über Umgang mit einem vierjährigen Kind ist die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 50b Abs.1 FGG erforderlich, sofern seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind. • Von der persönlichen Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 Abs.3 FGG); liegen diese nicht vor, führt das Versäumnis zu einem Verfahrensfehler. • Fehlt die erforderliche Anhörung und damit die sachdienliche Feststellung der kindesbezogenen Tatsachen, ist Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht geboten, statt eigener Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit persönlicher Anhörung des Kindes bei Umgangsantrag des Großvaters • Bei Anordnungen über Umgang mit einem vierjährigen Kind ist die persönliche Anhörung des Kindes gemäß § 50b Abs.1 FGG erforderlich, sofern seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind. • Von der persönlichen Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 Abs.3 FGG); liegen diese nicht vor, führt das Versäumnis zu einem Verfahrensfehler. • Fehlt die erforderliche Anhörung und damit die sachdienliche Feststellung der kindesbezogenen Tatsachen, ist Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht geboten, statt eigener Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht. Der Großvater beantragte vor dem Familiengericht Dorsten ein Umgangsrecht mit seinem Enkel (geboren 02.07.2004). Das Kind lebt im Haushalt seines Sohnes und seiner Schwiegertochter, zwischen denen und dem Antragsteller ein tiefes Zerwürfnis wegen Vorwürfen über ein angebliches ehewidriges Verhalten des Antragstellers besteht. Die Antragsgegner verweigerten daraufhin den Umgang. Der Antragsteller behauptete enge Bindung zum Kind und wies die Vorwürfe zurück; er beantragte monatliche Besuchszeiten samstags von 15–18 Uhr. Das Familiengericht wies den Antrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zurück, ohne das Kind persönlich anzuhören. Der Antragsteller legte befristete Beschwerde ein und rügte unzureichende Sachverhaltsaufklärung und das Ausbleiben der kindesrechtlichen Anhörung. • Anwendungsregel: Nach § 50b Abs.1 FGG ist ein betroffenes Kind persönlich anzuhören, wenn Neigungen, Bindungen oder Wille des Kindes für die Entscheidung bedeutsam sind; nach § 50 Abs.3 FGG darf nur aus schwerwiegenden Gründen darauf verzichtet werden. • Tatbestandliche Bedeutung: Bei der Frage, ob zugunsten des Antragstellers ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs.1 BGB anzuordnen ist, sind vor allem der Wille des Kindes und die Qualität seiner Bindungen entscheidungserheblich, sodass die persönliche Anhörung des vierjährigen Kindes F erforderlich ist. • Verfahrensfehler: Das Familiengericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang von Amts wegen gemäß § 12 FGG aufgeklärt, weil es ohne schwerwiegende Gründe auf die persönliche Anhörung des Kindes verzichtete. • Wirkung des Fehlers: Mangels genügender tatsächlicher Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach Anhörung des Kindes zu Gunsten des Antragstellers entschieden würde; das Jugendamt hielt Umgangskontakte offenbar für dem Kindeswohl dienlich. • Ermessensausübung: Der Senat hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück, weil die Feststellungen in der Beschwerdeinstanz eine Verkürzung des Rechtsschutzes bedeuten würden und das örtlich nähere Amtsgericht die Anhörung für das Kind weniger belastend durchführen kann. Der Beschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 23.09.2008 wurde aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Umgangsantrag des Großvaters an das Amtsgericht zurückverwiesen; der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 3.000 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass das Familiengericht verfahrensfehlerhaft handelte, weil es die erforderliche persönliche Anhörung des vierjährigen Kindes nicht durchgeführt hat und somit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat. Eine eigene Sachentscheidung des Senats wäre mit einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs verbunden gewesen; zudem kann das örtlich nähere Amtsgericht die kindesbezogene Anhörung schonender durchführen. Der Antrag des Großvaters bleibt damit offen für eine erneute Entscheidung nach ordnungsgemäßer Anhörung und Sachverhaltsaufklärung.