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Beschluss

1 ZU 22/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsverfügung nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO wegen Vermögensverfalls ist rechtmäßig, wenn sich aus wiederholten Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ungeordnete finanzielle Verhältnisse ergeben. • Kommt Vermögensverfall aufgrund zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht, obliegt es dem Betroffenen, durch umfassende Offenlegung und einen tragfähigen Tilgungsplan die Vermutung zu widerlegen (§36a BRAO). • Die Interessen der Rechtsuchenden sind bei Vermögensverfall regelmäßig abstrakt gefährdet; nur in Ausnahmefällen entfällt das Widerrufsrisiko. • Mitteilungen von Gerichtsvollziehern an die Rechtsanwaltskammer können verwertet werden, wenn sie durch weitere verwertbare Akten und Beiakten gestützt werden. • Ein rechtliches Gehör war gewahrt; ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers oder die Vorlage an das Verfassungsgericht bestand nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei wiederholten Zwangsvollstreckungen • Die Widerrufsverfügung nach §14 Abs.2 Nr.7 BRAO wegen Vermögensverfalls ist rechtmäßig, wenn sich aus wiederholten Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ungeordnete finanzielle Verhältnisse ergeben. • Kommt Vermögensverfall aufgrund zahlreicher Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht, obliegt es dem Betroffenen, durch umfassende Offenlegung und einen tragfähigen Tilgungsplan die Vermutung zu widerlegen (§36a BRAO). • Die Interessen der Rechtsuchenden sind bei Vermögensverfall regelmäßig abstrakt gefährdet; nur in Ausnahmefällen entfällt das Widerrufsrisiko. • Mitteilungen von Gerichtsvollziehern an die Rechtsanwaltskammer können verwertet werden, wenn sie durch weitere verwertbare Akten und Beiakten gestützt werden. • Ein rechtliches Gehör war gewahrt; ein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers oder die Vorlage an das Verfassungsgericht bestand nicht. Der Antragsteller, seit 1957 zugelassener Rechtsanwalt, wurde durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 28.02.2007 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Grundlage waren zahlreiche Schuldtitel, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sowie zum Teil erlassene Haftbefehle. Der Antragsteller bestritt die Rechtsgrundlagen zahlreicher Titel, verwies auf Löschungen einzelner Eintragungen, bot Bankbürgschaften an und behauptete ausreichendes Vermögen und unzureichende Verfahrensführung durch die Kammer. Er rügte außerdem Verletzungen des rechtlichen Gehörs, Befangenheit von Kammermitgliedern und verlangte die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Mitteilungen eines Gerichtsvollziehers. Die Kammer verteidigte den Widerruf; der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit und wies den Antrag zurück. • Rechtliche Grundlage ist §14 Abs.2 Nr.7 BRAO; Vermögensverfall liegt vor, wenn ungeordnete finanzielle Verhältnisse bestehen, die kurzfristig nicht zu ordnen sind, Beweisanzeichen sind Schuldtitel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. • Zum Zeitpunkt des Widerrufs lagen trotz einzelner späterer Zahlungen und Löschungen zahlreiche Vollstreckungsvorgänge und Haftbefehle vor, aus denen sich ergab, dass Zahlungen des Antragstellers nur unter äußerstem Vollstreckungsdruck erfolgten; hieraus folgte die Feststellung ungeordneter finanzieller Verhältnisse. • Der Antragsteller hätte nachzuweisen, dass der Vermögensverfall nicht mehr besteht; hierzu wurde er auf seine Mitwirkungspflicht und erforderliche Offenlegung nach §36a BRAO hingewiesen, lieferte jedoch keine tragfähigen, belegten Angaben, keinen umfassenden Tilgungsplan und keine konkret verwertbaren Sicherheiten. • Die von ihm erhobenen Verfahrensrügen (Befangenheit, Verfahrenshindernis nach §154e StPO, Vorabvorlage ans Verfassungsgericht, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers) waren unbegründet; Fristen und Anhörungsmöglichkeiten waren ausreichend und materielle Rechtswege nicht eröffnet. • Die Mitteilungen der Gerichtsvollzieherin waren verwertbar, weil der Senat zusätzlich auf Mitteilungen und Akten der Gerichte sowie beigezogene Zwangsvollstreckungsbeiakten abstellte; ein generelles Verwertungsverbot bestand nicht. • Ein Widerruf ist trotz fehlender konkreter Mandantenbeschwerden gerechtfertigt, weil Vermögensverfall regelmäßig eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden darstellt; kein Ausnahmefall lag vor, der den Widerruf ausschlösse. • Der Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der GV-Mitteilungen war unzulässig, da er lediglich einen Teil der Widerrufsgründe isoliert prüfen wollte und kein gesondertes Rechtsschutzinteresse besteht. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zurückgewiesen; die Widerrufsverfügung der Rechtsanwaltskammer war rechtmäßig, weil sich aus einer Vielzahl von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ungeordnete finanzielle Verhältnisse des Antragstellers ergaben und dieser die Vermutung des Vermögensverfalls nicht durch konkrete, beweiskräftige Angaben und einen umfassenden Tilgungsplan entkräftet hat. Verfahrens- und verfassungsrechtliche Rügen des Antragstellers (Befangenheit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers, Verwertungsverbot von Mitteilungen) waren unbegründet. Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen der Antragsgegnerin wurden dem Antragsteller auferlegt; der Gegenstandswert wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt.