Urteil
17 U 23/08
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzulässiger Vertiefung durch mangelhafte Absicherung einer Baugrube haftet jeder, der an der Vertiefung mitwirkt, nach §§ 823 Abs.2, 909 BGB.
• Der Bauherr kann sich nicht entlasten, wenn er zwar Dritte beauftragt hat, aber aufgrund der Gefährdungslage eine qualifizierte Bauaufsicht erforderlich gewesen wäre oder erkennbare Zweifel an der Eignung der beauftragten Personen bestanden.
• Bei der Schadensermittlung ist der ersatzfähige Betrag auf die zur Wiederherstellung erforderlichen und wirtschaftlich gebotenen Maßnahmen zu beschränken; aufwändigere, ungewisse Alternativverfahren sind von der Erstattung ausgeschlossen.
• Die Verjährung eines deliktischen Ersatzanspruchs kann durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt werden; dabei reicht die Benennung der Gesellschaft als Partei aus.
Entscheidungsgründe
Haftung bei unzulässiger Vertiefung durch mangelhafte Baugrubenabsicherung (§§ 823 II, 909 BGB) • Bei unzulässiger Vertiefung durch mangelhafte Absicherung einer Baugrube haftet jeder, der an der Vertiefung mitwirkt, nach §§ 823 Abs.2, 909 BGB. • Der Bauherr kann sich nicht entlasten, wenn er zwar Dritte beauftragt hat, aber aufgrund der Gefährdungslage eine qualifizierte Bauaufsicht erforderlich gewesen wäre oder erkennbare Zweifel an der Eignung der beauftragten Personen bestanden. • Bei der Schadensermittlung ist der ersatzfähige Betrag auf die zur Wiederherstellung erforderlichen und wirtschaftlich gebotenen Maßnahmen zu beschränken; aufwändigere, ungewisse Alternativverfahren sind von der Erstattung ausgeschlossen. • Die Verjährung eines deliktischen Ersatzanspruchs kann durch Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gehemmt werden; dabei reicht die Benennung der Gesellschaft als Partei aus. Die Kläger sind Eigentümer einer Grundstückszufahrt, die an das Baugrundstück der Beklagten zu 1.) grenzt. 2001 grub Beklagte zu 1.) eine Baugrube für ein Mehrfamilienhaus aus; Beklagte zu 2.) wurde als Bauleitung benannt, Beklagte zu 3.) plante das Gebäude, Beklagte zu 4.) führte einen Berliner Verbau aus. Nach den Aushubarbeiten traten Absackungen des Zufahrtsweges, Risse und Mauerschäden auf. Die Kläger machten Schadensersatz geltend und führten ein selbständiges Beweisverfahren durch. Streitpunkt war ursächlich insbesondere, ob die Absackungen auf eine mangelhafte Absicherung des Verbaus zurückzuführen sind, wer dies zu vertreten hat und welche Sanierungsmaßnahmen erforderlich und ersatzfähig sind. Das Landgericht verurteilte ursprünglich Beklagte zu 2.)–4.) teilweise; in der Berufungsinstanz wurde die Klage gegen Beklagte zu 1.)–3.) erfolgreich fortgeführt, wobei einzelne Forderungen abgewiesen wurden. • Tatbestand und Beweis: Umfangreiche Gutachten und Vernehmungen führten zur Überzeugung, dass der Berliner Verbau mangelbehaftet verblieb und Hinterfüllungen nicht kraftschlüssig hergestellt wurden; Fotos und Sondierungen belegen Bodenlockerungen im Einflussbereich der Baugrube. • Rechtsgrundlage: § 909 BGB bildet ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs.2 BGB; Verbot unzulässiger Vertiefung richtet sich gegen Eigentümer und Mitwirkende. • Haftung der Beteiligten: Jeder Mitwirkende haftet, wenn er pflichtwidrig zur Vertiefung beitrug. Beklagte zu 4.) als Ausführende haftet für Ausführungsfehler. Beklagte zu 2.) haftet wegen Verletzung der Bauaufsichts- bzw. Bauleitungsaufgaben; Beklagte zu 3.) haftet, weil sie bei Planung und ihrer Kenntnis Hinweispflichten zur ungeeigneten Bauaufsicht verletzt hat. Beklagte zu 1.) konnte sich nicht entlasten: Auswahl und Überwachung der Bauaufsicht waren unzureichend angesichts der erhöhten Gefahrenlage und konkreter Hinweise auf Mängel. • Kausaler Zusammenhang: Gutachten (auch richterlich eingeholt) zeigen, dass die Absackungen ursächlich auf den mangelnden Verbau zurückgehen; statische Fehler schließen die Experten aus. • Schadensumfang und Erforderlichkeit: Ersetzungsfähig sind nur die zur Wiederherstellung erforderlichen und wirtschaftlich gebotenen Maßnahmen (§ 249 BGB). Das OLG hielt die konventionelle Öffnung/Entfernung des Verbaus und fachgerechte Wiederverfüllung (Spundwandabsicherung) für ausreichend; teurere Düsenstrahlverfahren und weitgehend spekulative Folgeschäden (betriebsbedingte Ausfälle) wurden überwiegend nicht ersetzt. • Verjährung und Hemmung: Die Verjährung begann frühestens mit Kenntnis 2001; die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hemmte die Verjährung, sodass Klagen noch rechtzeitig erhoben wurden. • Prozessuale Punkte: Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten (auch liquidierter Gesellschaften) bejaht; Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger haben teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten zu 1.) bis 3.) gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 53.346,62 € nebst Zinsen (aufgeschlüsselte Posten umfassen Sanierung des Weges nach wirtschaftlich erforderlicher Methode, Bauaufsicht, Laternenausrichtung, Mauerreparatur, bestimmte Nebenkosten und eine Mietminderung) und stellte ihre Einstandspflicht für weitere durch die Vertiefung entstehende Schäden fest. Die Forderungen für das teurere Düsenstrahlverfahren und für ungewisse künftige Betriebsunterbrechungen/weitere Folgeschäden wurden überwiegend nicht ersetzt, weil sie nicht als erforderlich oder hinreichend wahrschein-lich angesehen wurden. Verjährungseinwände der Beklagten scheiterten; die Berufungen der Beklagten zu 3.) und der ehemaligen Beklagten zu 4.) blieben unbegründet bzw. erfolglos. Damit obsiegt die Haftung der am Bau Beteiligten wegen mangelhafter Baugrubenabsicherung nach §§ 823 Abs.2, 909 BGB, beschränkt auf die erforderlichen und wirtschaftlich gebotenen Schadensbeseitigungskosten.