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Urteil

13 U 5/08

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2008:1110.13U5.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Beklagten zu 1 und 2 sowie der Beklagten zu 3 werden zurückgewiesen. Die Zurückweisung hinsichtlich der Beklagten zu 3 erfolgt mit der berichtigenden Maßgabe, dass Zinsbeginn statt des 21.07.2003 der 21.07.2004 ist. Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache 13 U 5/089 war beim BGH: VI ZR 18/09. Die Zulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 1. 4 Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 31. Oktober 2007 verkündeten landgerichtlichen Urteils (Bl. 235 ff. = 244 ff. GA) verwiesen. 5 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. S2 (vgl. das Ursprungsgutachten vom 17.01.2007 und die – mit der Stellungnahme vom 18.05.2007, Bl. 185 ff. GA übereinstimmende – ergänzende Stellungnahme vom 14.06.2007, jeweils lose bei den Akten) und hat sodann mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung der Klage gegenüber allen Beklagten stattgegeben. 6 2. 7 Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung begehren die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagte zu 3 andererseits jeweils die das landgerichtliche Urteil abändernde volle Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. 8 a. 9 Zur Begründung tragen die Beklagten zu 1 und 2 – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 306 GA) – ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.e. Bl. 305 ff. GA): 10 Das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft und werde sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt. 11 Der Rechtsstreit sei nicht entscheidungsreif gewesen. Vor einer abschließenden Beurteilung der Frage einer Haftung der Beklagten zu 1 und 2 hätte es der Vernehmung des Zeugen S bedurft. Aufgrund dessen Vernehmung hätte sich ergeben, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 unabwendbar gewesen sei. Aber auch nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme hätte über die Klage, sofern die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei, was bestritten bleibe, nicht ohne Durchführung eines Verteilungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 StVG entschieden werden dürfen; dieses Verteilungsverfahren hätte ergeben, dass der Klageanspruch derzeit nicht fällig, jedenfalls aber erheblich übersetzt sei. Auch ansonsten könnten die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe nicht überzeugen. 12 aa. 13 Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme scheide eine Haftung der Beklagten zu 1 und 2 aus Verschulden gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG a.F. insgesamt aus. Ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 sei nicht bewiesen und auch nicht nach Anscheinsgrundsätzen feststellbar. Zwar stehe ein Schleudern des Beklagtenfahrzeugs fest. Ob dem jedoch ein schuldhaftes Fehlverhalten des Beklagten zu 1 zugrunde liege, habe durch Sachverständigengutachten nicht rekonstruiert werden können; insbesondere sei danach offen geblieben, ob der Beklagte zu 1 durch ein Überholmanöver des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW zum Ausweichen gezwungen worden sei und seien sich sämtliche Sachverständige darüber einig, dass dem Beklagten zu 1 ein schuldhaftes Fehlverhalten nicht nachgewiesen werden könne. Bei dieser Sachlage sei auch ein etwa (aufgrund des unstreitigen Schleudervorgangs) gegen den Beklagten zu 1 sprechender Anschein erschüttert. 14 Tatsächlich treffe den Beklagten zu 1 keinerlei unfallursächliches Verschulden. Es bleibe dabei, dass der dem Beklagten zu 1 vorausfahrende, bei der Beklagten zu 3 versicherte LKW plötzlich und unerwartet und ohne Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers von der rechten auf die vom Beklagten befahrene mittlere Fahrspur gezogen bzw. gependelt sei und der Beklagte zu 1 deshalb zu einem sofortigen Ausweichmanöver gezwungen worden sei, um eine Kollision zu vermeiden. Dabei könne dem Beklagten zu 1 selbst dann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn er unangemessen und damit fehlerhaft reagiert haben sollte; ein schreckbedingtes Fehlverhalten begründe nämlich kein Verschulden. 15 bb. 16 Entgegen der Annahme des Landgerichts hafteten die Beklagten zu 1 und 2 auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Es bleibe dabei, dass der Unfall für den Beklagten zu 1 (i.S. des – wegen des vor dem 31.07.2002 liegenden Unfalldatums ‑ hier noch maßgebenden § 7 Abs. 2 StVG a.F.) unabwendbar gewesen sei. Selbst nach dem Maßstab eines Idealfahrers habe für den Beklagten zu 1 unter den vorgenannten Umständen keine Möglichkeit bestanden, den Schadenseintritt zu vermeiden. Das Landgericht hätte auch insoweit vorrangig den bereits erstinstanzlich benannten Zeugen S vernehmen und ferner den Beklagten zu 1 persönlich anhören müssen, zumal die eingeholten Gutachten lediglich mittelbare Beweismittel darstellten und jeweils auf fehlende tatsächliche Anknüpfungspunkte verwiesen hätten. Auf der Grundlage der zu berücksichtigenden Angaben der unmittelbar Unfallbeteiligten wäre auch der Sachverständige Prof. S2 zur Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 gekommen. 17 cc. 18 Aber auch bei Verneinung einer Unabwendbarkeit wäre der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. 19 Nach der zum Zeitpunkt des Unfalls (Mai 2002) gültigen Fassung des § 12 StVG gelte vorliegend eine Haftungshöchstgrenze für Sachschäden von 100.000,- DM = 51.129,19 €. Diese sei hier überschritten, so dass ein Verteilungsverfahren nach § 12 Abs. 2 StVG durchgeführt werden müsse, worauf bereits in erster Instanz hingewiesen worden sei (vgl. Bl. 61 GA). Dabei seien die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis zu verringern, in welchem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag stehe. 20 Allein aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines Verteilungsverfahrens sei die Klageforderung hier noch nicht fällig. 21 Unstreitig seien durch den streitgegenständlichen Unfall neben dem hier geltend gemachten Sachschaden von rd. 69.000,- € noch umfangreiche Schäden an zwei LKW und diversen PKW verursacht worden. Danach habe von vornherein festgestanden, dass der für Sachschäden geltende Höchstbetrag von 51.129,19 € bei weitem überschritten sei. Um feststellen zu können, zu welchem Anteil der Haftungshöchstbetrag zum Ausgleich der Klageforderung herangezogen werden könne, hätte das Landgericht sämtliche Sachschäden erfassen und zum Höchstbetrag ins Verhältnis setzten müssen. Welche Quote sich dabei letztlich ergebe stehe nicht fest. Deshalb sei die Klageforderung nicht fällig. 22 Jedenfalls hätte die Durchführung des Verteilungsverfahrens zu einer erheblichen Reduzierung der Klageforderung geführt. 23 Nach derzeitigem Kenntnisstand beliefen sich allein schon die bei der Beklagten zu 2 bereits angemeldeten (z.Tl. schon regulierten) unfallbedingten Sachschäden (einschließlich der Klageforderung) auf insgesamt 161.603,04 € . Hinzu kämen noch bislang nicht bei der Beklagten zu 2 angemeldete Sachschäden, namentlich am bei der Beklagten zu 3 versicherten unfallbeteiligten LKW, so dass eine abschließende Verteilung der Haftungshöchstsumme derzeit noch nicht möglich sei. 24 Sollten keine weiteren Sachschäden aus Anlass des Schadensfalles zu regulieren sein, wäre jeder Anspruch mit einer Quote von 31,64 % zu regulieren. Dementsprechend könne die Klägerin maximal 21.822,66 € verlangen. 25 dd. 26 Zur weiterhin bestrittene Aktivlegitimation der Klägerin habe das Landgericht keinerlei Ausführungen gemacht. 27 ee. 28 Schließlich sei entgegen der Annahme des Landgerichts eine durch die Reparaturen an den Leitplanken etc. eingetretene Wertverbesserung anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Insoweit hätte die Klägerin zur Darlegung des Alters der beschädigten Gegenstände aufgefordert werden müssen. 29 b. 30 Die Beklagte zu 3 trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 281 GA) – ergänzend im Wesentlichen vor (vgl. i.e. Bl. 280 ff. und Bl. 352 f. GA): 31 Das Landgericht habe die Beklagte zu 3 zu Unrecht zum Ersatz des geltend gemachten Schadens verurteilt. Tatsächlich hafte die Beklagte zu 3 schon dem Grunde nach nicht. Überdies sei das angefochtene Urteil auch hinsichtlich der Anspruchshöhe fehlerhaft. 32 aa. 33 Die Klägerin habe einen Sachverhalt, der eine Haftung der Beklagten zu 3 begründe, nicht bewiesen. 34 Zum einen stehe nicht fest und bleibe bestritten, dass der Fahrer des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW irgendeine Pendelbewegung vollzogen oder gar, ohne zu blinken, versucht habe, auf die mittlere Fahrspur zu wechseln; keines der eingeholten Gutachten habe ein derartiges Fahrmanöver festgestellt. Damit scheide eine Haftung der Beklagten zu 3 aus Verschuldensgesichtspunkten aus; insbesondere stehe auch ein für eine Haftung aus § 831 BGB erforderlicher objektiver Anknüpfungstatbestand nicht fest. 35 Die Beklagte zu 3 hafte aber auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass der streitgegenständliche Schaden beim Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW entstanden sei. 36 Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur fest, dass (aus ungeklärter Ursache) der Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe und dann im Schleudervorgang gegen die Vorderachse des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW geprallt sei, woraufhin dieser ebenfalls instabil geworden sei und im weiteren Verlauf die hier in Rede stehenden Schäden verursacht habe. Dabei seien sämtliche Gutachter aber davon ausgegangen, dass für den LKW-Fahrer der Unfallhergang ab dem Anprall des vom Beklagten zu 1 geführten PKW nicht mehr kontrollierbar, mithin unabwendbar gewesen sei. Dementsprechend scheide (nach § 7 Abs. 2 StVG a.F.) eine Gefährdungshaftung der Beklagten zu 3 insoweit – also hinsichtlich des Geschehens ab dem Anprall des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs – aus. Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten zu 3 sei es deshalb, dass das vorherige Geschehen, namentlich das Außerkontrollegeraten des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs, dem Betrieb des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW zugerechnet werden könne. Ein insoweit erforderlicher adäquater Ursachen- und Zurechnungszusammenhang sei aber nicht ansatzweise bewiesen. Es stehe nämlich nicht fest, dass die vom LKW ausgehende Betriebsgefahr in irgendeiner Weise mitursächlich dafür gewesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Die bloße Anwesenheit des LKW auf der rechten Fahrspur reiche nicht aus. 37 bb. 38 Das angefochtene Urteil sei auch insoweit rechtsfehlerhaft, als sämtliche Beklagten vorbehaltlos in voller Höhe verurteilt worden seien. 39 Das Landgericht habe verkannt, dass hier (wie nunmehr ausdrücklich auch von den Beklagten zu 1 und 2 geltend gemacht) das Verteilungsverfahren gem. § 12 Abs. 2 StVG a.F. durchzuführen gewesen wäre, da die Haftungshöchstgrenzen des § 12 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 StVG a.F. – schon angesichts der bereits über dem Höchstbetrag für Sachschäden liegenden Klagesumme und der auf der Hand liegenden weiteren Ersatzansprüche – ersichtlich überschritten seien. Diesbezüglich sei das Klagevorbringen (zur Höhe der Forderung) bereits unschlüssig. 40 3. 41 Die Klägerin tritt den gegnerischen Berufungen entgegen und begehrt deren Zurückweisung. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten vorbehaltlich einer Herabsetzung der Ansprüche der Klägerin gem. § 12 Abs. 2 StVG. 42 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt dabei ergänzend – neben einer pauschalen Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen (Bl. 337 GA) – im Wesentlichen aus (vgl. i.e. Bl. 337 ff., 354 GA): 43 Das Landgerichts habe richtig entschieden. Gründe, von diesem Urteil zu Lasten der Klägerin abzuweichen, bestünden nicht. 44 a. 45 Fehl gingen zunächst die Angriffe der Berufung der Beklagten zu 1 und 2. 46 Zur Aktivlegitimation werde nochmals auf das erstinstanzliche Vorbringen hierzu verwiesen (vgl. Bl. 89 f. GA), dem die Gegenseite erstinstanzlich nicht weiter entgegengetreten sei. 47 Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1 und 2 stehe ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 1 nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. S2 sehr wohl fest. Danach habe der Beklagte zu 1 entweder überzogen oder verspätet auf eine Pendelbewegung oder ein Ausscheren des LKW reagiert und sei dadurch ins Schleudern gekommen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich, dass der Beklagte zu 1 hier im Rahmen einer beherrschbaren Situation ungeschickt reagiert habe. Darin liege ein subjektiv vorwerfbares, mithin schuldhaftes Verhalten und keine unverschuldete Schreckreaktion. 48 Im Übrigen streite gegen den Beklagten zu 1 aufgrund des Schleudervorgangs bereits der Anschein eines schuldhaften Verkehrsverstoßes. Dieser Anschein sei auch keineswegs entkräftet. Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich erscheinen ließen, stünden gerade nicht fest. Es bleibe bestritten und sei wohl auch nicht mehr feststellbar, dass der Beklagte zu 1 aufgrund der Pendelbewegung des LKW so stark habe ausweichen müssen, dass sein Fahrzeug unvermeidbar ins Schleudern geraten sei. Soweit in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Zeugen S verwiesen werde, verkenne die Berufung, dass der Sachverständige Prof. S2 in seinem Gutachten (dort S. 36) bereits ausgeführt habe, dass der vom Zeugen im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 40 R der Beiakten) beschriebene Vorgang (plötzliches Kreuzen der mittleren Spur durch den LKW) möglicherweise auf einer Verwechslung mit den späteren Fahrvorgängen nach der ersten Kollision beruhe. 49 Das Landgericht sei jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten zu 1 und 2 eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 nicht bewiesen hätten. 50 Wie bereits ausgeführt stehe ein Verschulden des Beklagten zu 1 sogar positiv fest. Bei verkehrsgerechtem Verhalten wäre der Unfall für den Beklagten zu 1 vermeidbar gewesen. Eine Unabwendbarkeit scheide aber auch deshalb aus, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 bis zu 180 km/h betragen haben könne und jedenfalls nicht erwiesen sei, dass der Unfall (namentlich das Schleudern) – was ausdrücklich bestritten werde – auch bei 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen sei. 51 Die Überlegungen zu § 12 StVG lägen schon deshalb neben der Sache, weil der Unfall (wie ausgeführt) vom Beklagten verschuldet worden sei. Der diesbezügliche Einwand sei in erster Instanz (auf das diesbezügliche Bestreiten Bl. 91 GA hin) nicht weiter substantiiert worden, so dass das jetzige bestrittene Vorbringen hierzu (namentlich zu anderweitigen Schäden) ohnehin verspätet sei (§ 531 ZPO). Im Übrigen schließe eine etwaige Überschreitung der Haftungshöchstgrenze auch keineswegs die Fälligkeit der Klageforderung aus; vielmehr wäre die Haftungshöchstbegrenzung ggfs. im Tenor auszusprechen. Dem trage der jetzt vorsorglich hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Rechnung. 52 Zur Schadenshöhe werde auf den erstinstanzlichen Vortrag (vgl. Bl. 69 GA) Bezug genommen, welchem die Gegenseite erstinstanzlich nicht weiter entgegengetreten sei, so dass das jetzige – bestrittene – Vorbringen ohnehin verspätet sei. 53 b. 54 Die Einwendungen der Berufung der Beklagten zu 3 gegen die landgerichtliche Entscheidung gingen ebenfalls fehl. 55 Auch die Beklagte zu 3 hafte sowohl aus Verschulden als auch aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des bei ihr versicherten LKW. 56 Eine verschuldensabhängige Haftung lasse sich bereits aus § 831 BGB herleiten, weil der beim Unfall verstorbene Fahrer unstreitig Arbeitnehmer der Fahrzeughalterin gewesen sei. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 3 eine Unaufklärbarkeit der Fahrvorgänge annehme, gehe dies zu Lasten der Beklagten zu 3. Der Entlastungsbeweis gem. § 831 Abs. 2 BGB sei nicht geführt; ein verkehrsgerechtes Verhalten des LKW-Fahrers sei angesichts der Feststellungen der Sachverständigen nicht erwiesen. 57 Die Beklagte zu 3 hafte jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. 58 Eine Unabwendbarkeit des Unfalls ab dem Anprall des vom Beklagten zu 1 geführten Fahrzeugs bleibe bestritten. Der vom Anprall des PKW ausgehende Impuls auf die Vorderachse des LKW könne nicht so groß gewesen sein, als dass der LKW-Fahrer die Situation nicht hätte beherrschen können (vgl. i.e. Bl. 345 f. GA). Hinzu komme, dass der länger andauernde Schleudervorgang des PKW bei gehöriger Aufmerksamkeit vom LKW-Fahrer hätte erkannt und der Unfall sodann von ihm hätte vermieden werden können. Überdies sei davon auszugehen dass der Beklagte zu 1 – allerdings auf eine zu beanstandende Weise – auf eine Fahrbewegung (genauer: Pendel- oder Ausscherbewegung) des LKW reagiert habe. Eine Unabwendbarkeit für den LKW-Fahrer sei insoweit keinesfalls erwiesen. 59 Soweit sich (auch) die Beklagte zu 3 jetzt erstmals auf § 12 StVG berufe, sei dieser Einwand von vornherein verspätet. Das diesbezügliche Vorbringen der – insoweit darlegungspflichtigen – Beklagten zu 3 sei ohnehin unsubstantiiert. 60 4. 61 Der Senat hat den Beklagten zu 1 persönlich angehört und hat ferner weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S sowie ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. S2. Wegen des Ergebnisses wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 10.11.2008 Bezug genommen. 62 Die Akten 190 Js 311/02 Staatsanwaltschaft Dortmund nebst Gutachten-Sonderband und Lichtbild-Sonderband haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen. 63 II. 64 Die Berufungen haben keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage gegen alle Beklagten im Ergebnis zu Recht stattgegeben. 65 Die Klageforderung ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 aus §§ 823 Abs. 1, 3 Nr. 1 PflVG a.F. und hinsichtlich der Beklagten zu 3 aus §§ 831 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG a.F. in vollem Umfang begründet. Die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten ergibt sich aus §§ 840 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 2 PflVG a.F.. 66 1. 67 An der – lediglich seitens der Beklagten zu 1 und 2 bestrittenen – Aktivlegitimation der Klägerin bestehen aus Sicht des Senats keine begründeten Zweifel. 68 Die Klägerin ist – wie im klägerischen Schriftsatz vom 27.10.2005, Bl. 89 GA, (letztlich unwidersprochen) vorgetragen – gemäß Art. 90 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 6 Abs. 4, 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz Eigentümerin der hier in Rede stehenden Bundesautobahn und damit auch Eigentümerin der bei dem streitgegenständlichen Unfall beschädigten Anlagen (Leitplanken, Beton-Lärmschutzwand). Sie ist gem. § 5 Bundesfernstraßengesetz auch Trägerin der Straßenbaulast. Nach Art. 90 Abs. 2 GG i.V.m. § 20 Bundesfernstraßengesetz wird insoweit das Land (genauer gem. § 5 der entspr. Durchführungsverordnung das zuständige Ministerium und für dieses wiederum hier konkret der Landesbetrieb Straßenbau) lediglich im Auftrag des Bundes tätig; die sich daraus ergebenden Kosten trägt gem. Art. 104a Abs. 2 GG der Bund (vgl. zum Ganzen auch OLG Koblenz, VersR 2005, 982). 69 Auch an der ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Bedenken (auch von keiner Seite konkret geltend gemacht). 70 2. 71 Unstreitig sind bei dem hier in Rede stehenden Unfall, an dem sowohl der vom Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 versicherte ### (durch die letztlich zum Ausbrechen des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW führende Erstkollsion) als auch der vom Fahrer C geführte, bei der Beklagten zu 3 versicherte LKW (durch das Durchbrechen der Leitplanken und das Drücken eines weiteren LKW gegen die Lärmschutzmauer) beteiligt waren, die – wie ausgeführt – der Klägerin gehörenden Anlagen (Leitplanken, Beton-Lärmschutzwand) beschädigt worden. 72 a. 73 Die Beklagten zu 1 und 2 haften der Klägerin dem Grunde nach gesamtschuldnerisch gem. §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F. auf Ersatz des entstandenen Schadens. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1 den Unfall und damit auch den hier in Rede stehenden Schaden schuldhaft mitverursacht hat. 74 Im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1 und 2 ist zunächst unstreitig, dass der Beklagte zu 1 auf eine Ausscher- oder Pendelbewegung des bei der Beklagten zu 3 versicherten LKW durch Ausweichen reagiert hat und dadurch letztlich ins Schleudern geraten ist. Streit besteht zwischen den vorgenannten Parteien nur darüber, ob der Schleudervorgang unvermeidbar war oder dem Beklagten zu 1 insoweit ein schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist. Zur Überzeugung des Senats steht Letzteres fest. 75 Der Beklagte zu 1 hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, der Hänger des LKW habe eine Pendelbewegung nach links gemacht, als er (der Beklagte zu 1) mit dem auf der mittleren Spur mit 140-150 km/h gefahrenen ### fast schon neben dem LKW, vielleicht ½ m dahinter, gewesen sei, woraufhin er (der Beklagte zu 1) eine Vollbremsung gemacht und zudem bewusst je einmal nach links und nach rechts gelenkt habe. Diese Darstellung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2, an dessen Fachkunde und Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, so nicht zutreffen. 76 Sie ist – wie der Sachverständige bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat ausgeführt hat – schon vom räumlichen und zeitlichen Ablauf her technisch nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Geschwindigkeitsdifferenz der Fahrzeuge, die Reaktionszeit und die für das nicht schlagartig mögliche, sondern Zeit beanspruchende Herüberkommen des LKW und die Bremsung als solche benötigte Zeit wäre der ### bei Zugrundelegung des vom Beklagten zu 1 angegebenen Abstands der Fahrzeuge bei der Pendelbewegung zum Zeitpunkt des letztlich zum Schleudern führenden Fahrmanövers des Beklagten zu 1 bereits an dem LKW vorbei gewesen. Zudem ist es – so der Sachverständige weiter – auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 1 nichts zur Bewegung der Zugmaschine des LKW sagen kann, obwohl einem Herüberkommen des Aufliegers eine erkennbare Lenkbewegung der Zugmaschine vorausgegangen sein muss. Schließlich steht die Darstellung des Beklagten zu 1 auch nicht im Einklang mit dem Spurenbild. Aus diesem ergibt sich nämlich nach den überzeugenden schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S2, dass der ### sich zu Beginn der Spurzeichnung nicht in einer Linksbewegung sondern tatsächlich bereits in einer in einem Rechtsbogen verlaufenden Schleuderbewegung mit Rechtsdrehung befand (vgl. dazu die Darstellung in Anlage 4 des Gutachtens). Dies ist – so der Sachverständige weiter – nur plausibel zu erklären, wenn der ### sich bei Beginn der Spurzeichnung von weiter rechts kommend nach links bewegt hat; dagegen kann die durch Spuren gesicherte Schleuderbewegung nicht durch ein (vom Beklagten zu 1 angegebenes) einmaliges Verreißen der Lenkung nach links und rechts aus der mittleren Spur heraus entstanden sein. 77 Die – im Übrigen auch in wesentlichen Punkten nicht mit den Angaben des Beklagten zu 1 in Einklang stehende – Schilderung des Zeugen S, der LKW sei mit dem Führerhaus auf die mittlere Spur herübergekommen, als der vom Beklagten zu 1 geführte ### bereits neben dem LKW gewesen sei, woraufhin es dann auf der mittleren Spur zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen sei, kann ebenfalls nicht zutreffen. Die Kollision der Fahrzeuge hat, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ausweislich des Spurenbildes eindeutig auf der rechten Fahrspur stattgefunden. Die Angaben des Zeugen lassen sich – so der Sachverständige weiter – (aus technischer Sicht) am ehesten dadurch erklären, dass dem Zeugen letztlich nur die Phase unmittelbar vor der Kollision erinnerlich ist, in der man keine Orientierung in Bezug auf die Fahrspur mehr hat; dafür spricht auch, dass der Zeuge von einem „Kreuzen“ des LKW gesprochen hat. 78 Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass der vom Beklagten zu 1 geführte ### zum Zeitpunkt der (im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1 und 2 unstreitigen) Pendelbewegung des LKW deutlich weiter hinter dem LKW gewesen sein muss, als (insbesondere vom Beklagten zu 1) angegeben wird, und dass der Beklagte zu 1 dann in jedem Falle hinreichend Zeit hatte, um entschärfend durch Ausgleichsbremsung oder Ausweichen zu reagieren. Dementsprechend ist hier von einer beherrschbaren Situation auszugehen. Deshalb kann (so auch der Sachverständige ausdrücklich) in der letztlich zum Schleudern führenden abrupten Lenkbewegung keine instinktive Schreckreaktion gesehen werden, welche dem Beklagten zu 1 nicht als Verschulden angelastet werden könnte. Die abrupte Lenkbewegung des Beklagten zu 1 stellt vielmehr – wie vom Sachverständigen schon in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt – entweder eine (trotz Beherrschbarkeit der Situation) überzogene Reaktion dar oder ist darauf zurückzuführen, dass der Beklagte zu 1 mangels hinreichender Aufmerksamkeit verspätet reagiert hat. 79 b. 80 Die Beklagte zu 3 ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden Schadens der Klägerin ‑ gem. § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch neben den Beklagten zu 1 und 2 – aus dem Gesichtspunkt des vermuteten Verschuldens der Halterin des bei ihr versicherten LKW nach §§ 831 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG ebenfalls ersatzpflichtig. 81 Die hier in Rede stehende Fahrt, in deren Verlauf es zu dem Unfall mit den durch den ausbrechenden LKW verursachten Schäden am Eigentum der Klägerin gekommen ist, hat unstreitig in Ausübung einer Tätigkeit des Fahrers für die Fahrzeughalterin als Arbeitgeber stattgefunden (vgl. dazu schon Bl. 7 GA). 82 Der Haftungstatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt kein Verschulden des Fahrers (als des Verrichtungsgehilfen) voraus, sondern nur eine widerrechtliche Schadenszufügung. Bei verkehrsrichtigem Verhalten des Fahrers scheidet eine Haftung des Arbeitgebers aus § 831 Abs. 1 BGB zwar aus; die Beweislast trifft insoweit aber den Geschäftsherrn bzw. – wie hier – dessen Versicherung (vgl. zum Ganzen nur BGH, NJW 1996, 3205, OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1402, Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 831, Rdn. 8 und 18 sowie § 823, Rdn. 36 und Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1, Rdn. 55 m.w.Nachw.). 83 Hier lässt sich zwar das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3 streitige Pendeln bzw. Ausscheren des LKW nach links und damit ein entsprechender Fahrfehler des LKW-Fahrers nicht positiv feststellen. Es lässt sich andererseits aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nicht ausschließen, dass es die von der Klägerin behauptete und vom Beklagten zu 1 stets angegebene Pendel- oder Ausscherbewegung des LKW als Auslöser eines letztlich zum Unfall führenden Ausweichmanövers des Beklagten zu 1 gegeben hat; in diesem Punkt sind die Angaben des Beklagten zu 1 nicht widerlegt und – auch angesichts des ausweislich der polizeilichen Unfallanzeige (vgl. Bl. 1 ff. der Beiakten) unfallbedingt erlittenen, die sonstigen Ungereimtheiten durchaus nachvollziehbar erklärenden Schocks – auch nicht von vornherein unglaubhaft. 84 Ferner steht ebenfalls nicht fest, dass der LKW-Fahrer das Geschehen ab dem Anprall des PKW nicht mehr hätte beherrschen und das weitere Unfallgeschehen nicht mehr hätte vermeiden können. Der Sachverständige hat zwar ausgeführt, dass das instinktive, zum dann nicht mehr abfangbaren Ausbrechen des LKW führende Verreißen der Lenkung nach links als Überreaktion auf den Anprall des PKW nachvollziehbar ist. Er hat aber auch ausgeführt, dass der LKW-Fahrer den Schleudervorgang des ### (im Rückspiegel) hätte beobachten und sein Fahrzeug, wenn er aufgrund dessen vorbereitet gewesen wäre und mit dem Anprall gerechnet hätte, nach dem Anprall hätte abfangen können. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der LKW-Fahrer das weitere, zum hier in Rede stehenden Schaden führende Geschehen durchaus hätte vermeiden können. 85 Nach alledem ist der Haftungstatbestand des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben. Zur Entlastung des Geschäftsherrn gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nichts vorgetragen. Dementsprechend ist eine Haftung der Fahrzeughalterin aus § 831 Abs. 1 BGB und damit auch ein Direktanspruch gem. § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 3 als deren Versicherung zu bejahen. 86 3. 87 Die Schadenshöhe ist – vorbehaltlich der sogleich anzusprechenden Frage eines evtl. Abzugs neu für alt – unstreitig und auch belegt (vgl. Bl. 19 i.V.m. Bl. 70 ff. GA).Ein Abzug neu für alt ist auch aus Sicht des Senats bei Leitplanken und Lärmschutzwänden nicht vorzunehmen, weil eine messbare Vermögensmehrung des geschädigten Straßenbaulastträgers nicht eintritt. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Bl. 69 i.V.m. Bl. 79 ff. GA) erachtet der Senat als zutreffend (vgl. dazu neben den Urteilen Bl. 79 ff. GA auch AG Westerstede, NZV 2005, 149 und AG Langen, Urteil v. 23.08.2004 – 2 C 280/04). Die Beklagten sind diesen Ausführungen in erster Instanz auch nicht, jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten; die Beklagten zu 1 und 2, welche den hier erörterten Einwand in dieser Instanz überhaupt nur aufgreifen, hatten einen Abzug neu für alt in erster Instanz überhaupt nicht geltend gemacht, so dass ihr jetztiges Vorbringen ohnehin verspätet wäre. 88 4. 89 Die Haftungshöchstbeträge des § 12 StVG a.F. gelten nur für die Haftung gem. §§ 7, 18 StVG, nicht hingegen für die hier gegebene Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 bzw. § 831 Abs. 1 BGB. Dementsprechend gehen die von Beklagtenseite erhobenen Einwände aus § 12 StVG a.F. von vornherein ins Leere. 90 5. 91 Nach alledem waren beide Berufungen zurückzuweisen und war lediglich der Tenor des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich des Zinsbeginns wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen (§ 319 ZPO). 92 Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 93 Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.