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Beschluss

2 Ws 328/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingeht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss neben Hinderungsgrund und Fristversäumnis auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses angeben. • Öffentliche Zustellung gemäß § 40 StPO kann dort wirksam erfolgen, wo das zustellende Gericht die Bewilligung erteilt hat. • Ein per Einschreiben übersandtes Rechtsmittel ist verspätet, wenn der Absender die Frist knapp vor Ablauf wählt und nicht die längere Laufzeit der Versandart berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit sofortiger Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag wegen Fristversäumnis • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht eingeht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag muss neben Hinderungsgrund und Fristversäumnis auch den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses angeben. • Öffentliche Zustellung gemäß § 40 StPO kann dort wirksam erfolgen, wo das zustellende Gericht die Bewilligung erteilt hat. • Ein per Einschreiben übersandtes Rechtsmittel ist verspätet, wenn der Absender die Frist knapp vor Ablauf wählt und nicht die längere Laufzeit der Versandart berücksichtigt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen zweifachen Diebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Er legte form- und fristgerecht Berufung ein, erschien aber nicht zur Berufungshauptverhandlung; das Landgericht verwirft die Berufung gemäß § 329 Abs. 1 StPO. Das Landgericht bewilligte öffentliche Zustellung des Verwerfungsurteils nach § 40 StPO, der Aushang erfolgte vom 21.02.2007 bis 12.03.2007. Mit Schreiben im Juni 2008 bat der Angeklagte um Überprüfung und sandte das Schreiben per Einschreiben erst kurz vor Fristende, sodass es das Gericht erst nach Ablauf der Wochenfrist erreichte. Landgericht und Generalstaatsanwaltschaft werteten die Eingabe als Wiedereinsetzungsantrag und Revision und verworfen beides als unzulässig. Der Angeklagte erhob sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidungen. • Fristversäumnis und verspätige Einlegung: Die sofortige Beschwerde war nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingegangen; das Einschreiben traf erst nach Fristablauf ein, sodass der Antrag unzulässig ist. • Verschulden des Angeklagten bei Wahl der Versandart: Wer ein Einschreiben kurz vor Fristende aufgibt, trägt das Risiko der längeren Laufzeit dieser Versandart; das bloße Vorbringen, der Eingang sei am nächsten Tag zugesichert worden, ist nicht ausreichend. • Öffentliche Zustellung nach § 40 StPO: Die Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung durch das Landgericht Bochum war rechtlich zulässig; nach Auffassung des Senats gilt die Zustellung dort als erfolgt, wo die Bewilligung erging. • Form- und inhaltliche Anforderungen an Wiedereinsetzung: Nach § 45 StPO muss der Wiedereinsetzungsantrag Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses angeben; die Juni-Eingabe des Angeklagten enthielt diese Angabe nicht und war daher unzulässig. • Glaubhaftmachung: Fehlende Glaubhaftmachung der für Zulässigkeit und Begründetheit relevanten Tatsachen konnte im Beschwerdeverfahren durch eidesstattliche Versicherung nachgeholt werden, ändert aber nichts an der unzureichenden Fristangabe. • Revision und Formmängel: Eine dahingehend auszulegende Eingabe war außerdem nicht fristgemäß nach § 341 Abs. 2 StPO erhoben und entsprach nicht den Formvorschriften des § 345 Abs. 2 StPO. • Verfahrensrechtliche Zuständigkeit: Entscheidung über die Revision trifft das Revisionsgericht; das Landgericht hätte die Entscheidung über die Revision bis zur endgültigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags zurückstellen sollen. Die sofortige Beschwerde, der Wiedereinsetzungsantrag gegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und die Revision des Angeklagten wurden als unzulässig verworfen. Begründet ist dies mit verspäteter Einlegung der sofortigen Beschwerde und unzureichender Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses im Wiedereinsetzungsantrag, sodass die Voraussetzungen des § 45 StPO nicht erfüllt waren. Die öffentliche Zustellung des Verwerfungsurteils durch das Landgericht Bochum war rechtmäßig erfolgt, weshalb die Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt waren. Wegen der form- und fristbedingten Unzulässigkeit sowie wegen Formmängeln der vermeintlichen Revision war kein Erfolg des Angeklagten zu erzielen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.