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Beschluss

3 Ws 357/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wiederholungsladung muss die in § 216 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebene Warnung ausdrücklich wiederholen; eine bloße Verweisung auf frühere Hinweise genügt nicht. • Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung mit Warnhinweis voraus; fehlt dieser, darf der Haftbefehl nicht erlassen werden. • Mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens (§ 205 StPO) wird ein Haftbefehl, der zur Sicherung der Hauptverhandlung erlassen wurde, gegenstandslos. • Die Entscheidung über Anordnung von Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO obliegt dem erstzuständigen Amtsgericht; das Beschwerdegericht darf einen Haftbefehl nicht in eine Haftanordnung nach §§ 112 ff. StPO umdeuten.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Haftbefehls wegen fehlender Warnbelehrung bei Wiederladungen • Eine Wiederholungsladung muss die in § 216 Abs. 1 S. 1 StPO vorgeschriebene Warnung ausdrücklich wiederholen; eine bloße Verweisung auf frühere Hinweise genügt nicht. • Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO setzt eine ordnungsgemäße Ladung mit Warnhinweis voraus; fehlt dieser, darf der Haftbefehl nicht erlassen werden. • Mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens (§ 205 StPO) wird ein Haftbefehl, der zur Sicherung der Hauptverhandlung erlassen wurde, gegenstandslos. • Die Entscheidung über Anordnung von Untersuchungshaft nach §§ 112 ff. StPO obliegt dem erstzuständigen Amtsgericht; das Beschwerdegericht darf einen Haftbefehl nicht in eine Haftanordnung nach §§ 112 ff. StPO umdeuten. Der Angeklagte wurde zunächst zu einem Hauptverhandlungstermin geladen; nach einem Verlegungsantrag seiner Betreuerin setzte das Amtsgericht einen neuen Termin an und ordnete Umladungen an. Die erneute Ladung wurde dem Angeklagten zugestellt, er erschien jedoch nicht zur Hauptverhandlung am 05.03.2007. Daraufhin erließ das Amtsgericht am 06.03.2007 einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte befand sich nach eigenen Angaben auf den Philippinen und beantragte wiederholt die Aufhebung des Haftbefehls und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Das Verfahren wurde später vorläufig nach § 205 StPO eingestellt. Das Amtsgericht hielt den Haftbefehl dennoch aufrecht; gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Beschwerde ein, die bis zum Oberlandesgericht gelangte. • Voraussetzung für einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO ist eine ordnungsgemäße Ladung, die den Warnhinweis des § 216 Abs. 1 S. 1 StPO enthalten muss. • Bei Wiederholung der Ladung ist der Warnhinweis ausdrücklich zu wiederholen; eine Verweisung auf die frühere Belehrung (wie im verwendeten Formular AVR 30) erfüllt diese Anforderung nicht. • Die Umladung im konkreten Fall enthielt keinen angeordneten Warnhinweis, weshalb die Ladung nicht ordnungsgemäß war und der darauf beruhende Haftbefehl vom 06.03.2007 nicht hätte ergehen dürfen. • Unabhängig davon ist der Haftbefehl durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos geworden, weil die Wirkung eines Haftbefehls zur Sicherung der Hauptverhandlung mit deren Aussetzung bzw. Abschluss entfällt. • Selbst wenn der Beschluss des Amtsgerichts vom 04.04.2008 als Neuerlass interpretiert würde, lagen die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO nicht vor; eine Anordnung von Untersuchungshaft außerhalb der Hauptverhandlung könnte nur nach §§ 112 ff. StPO durch das zuständige Amtsgericht erfolgen, nicht durch das Beschwerdegericht. Die Beschwerde hatte in dem Umfang Erfolg, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.03.2007 und die entsprechenden Beschlüsse aufgehoben wurden. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Pflichtverteidigers richtete, war sie unzulässig. Das Oberlandesgericht hob den Haftbefehl vor allem deshalb auf, weil die wiederholte Ladung ohne die erforderliche erneute Warnbelehrung gemäß § 216 Abs. 1 S. 1 StPO nicht ordnungsgemäß war und deshalb ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO nicht hätte erlassen werden dürfen. Zudem war der Haftbefehl durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.