Urteil
25 U 114/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen verspäteter Einspruchseinlegung verjähren nach der für Steuerberater geltenden Dreijahresfrist des § 68 StBerG (Art.229 EGBGB).
• Ein erstmals mit Bekanntgabe von Schätzungsbescheiden eingetretener Vermögensschaden löst die Verjährungsfrist für alle daraus folgenden Folgeschäden aus; spätere Pflichtverletzungen, etwa verspätete Einsprüche, begründen keine neue Verjährung.
• Fehlerhafte Buchführungspflichten des Steuerberaters (unzureichende Kassenaufzeichnungen, fehlende Vorlage von Unterlagen) sind kausal für das Entstehen von Schätzungsbescheiden und damit für den Schaden.
• Eine Belehrungspflicht des Steuerberaters über Verjährungsgefahren entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig anwaltlich beraten wurde und ihm ausreichend Gelegenheit zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen verbleibt.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Steuerberaterhaftungsansprüchen bei Schätzungsbescheiden • Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen verspäteter Einspruchseinlegung verjähren nach der für Steuerberater geltenden Dreijahresfrist des § 68 StBerG (Art.229 EGBGB). • Ein erstmals mit Bekanntgabe von Schätzungsbescheiden eingetretener Vermögensschaden löst die Verjährungsfrist für alle daraus folgenden Folgeschäden aus; spätere Pflichtverletzungen, etwa verspätete Einsprüche, begründen keine neue Verjährung. • Fehlerhafte Buchführungspflichten des Steuerberaters (unzureichende Kassenaufzeichnungen, fehlende Vorlage von Unterlagen) sind kausal für das Entstehen von Schätzungsbescheiden und damit für den Schaden. • Eine Belehrungspflicht des Steuerberaters über Verjährungsgefahren entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig anwaltlich beraten wurde und ihm ausreichend Gelegenheit zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen verbleibt. Die Kläger betrieben mehrere Eisdielen; der Beklagte war als Steuerberater für Buchführung und Steuerberatung zuständig. Bei einer Betriebsprüfung für 1995–1999 stellte das Finanzamt Mängel in der Kassenbuchführung und fehlende Unterlagen fest und erließ Schätzungsbescheide. Der Beklagte legte Einsprüche ein, deren Einlegung von der Behörde als unzulässig verworfen wurde; er klagte vor dem Finanzgericht. Die Kläger machten gegenüber dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung, mangelhafter Buchführung und verspäteter bzw. nicht nachweisbarer Einspruchseinlegung geltend. Das Landgericht gab der Klage insoweit teilweise statt; der Beklagte legte Berufung mit dem Einwand der Verjährung ein. Streitpunkt war vorrangig, ob der Schadensbeginn und damit der Beginn der Verjährungsfrist mit Bekanntgabe der Schätzungsbescheide oder erst später zu datieren ist. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht; die Sache ist materiell zu prüfen. • Verjährung: Nach Art.229 §§12 Abs.1, 6 Abs.1 EGBGB in Verbindung mit §68 StBerG beginnt für Ansprüche gegen Steuerberater eine Dreijahresfrist mit Entstehung des Schadens; hier entstand der Schaden mit Bekanntgabe des ersten Schätzungsbescheids am 17.10.2003. • Einheitlicher Schadensbeginn: Die aufgrund der Schätzung entstandenen Bescheide sind kausaler Primärschaden; spätere Pflichtverletzungen wie verspätete Einspruchseinlegung haben nur vertiefende Wirkung und begründen keine neue, selbstständige Verjährungsfrist. • Pflichtverletzung und Kausalität: Der Beklagte verletzte seine Pflichten durch mangelhafte Kassenaufzeichnungen und die unterbliebene Vorlage von Buchhaltungsunterlagen; diese Mängel waren kausal für die Schätzung und die darauf beruhenden Mehrfestsetzungen. • Hemmung und Belehrung: Eine Verjährungshemmung trat nicht ein; eine Belehrungspflicht bestand nicht, weil die Kläger rechtzeitig anwaltlich beraten waren und noch ausreichende Zeit zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen hatten. • Rechtsfolge: Die Einrede der Verjährung ist erfolgreich; die Klage ist abzuweisen, da die Ansprüche bereits mit Ablauf des 17.10.2006 verjährt waren. Der Senat gibt der Berufung des Beklagten statt und weist die Klage ab. Die Schadensersatzansprüche der Kläger wegen der betreffenden Steuerbescheide sind nach §68 StBerG (Art.229 EGBGB) dreijährig verjährt; der Schadensbeginn liegt mit der Bekanntgabe des ersten Schätzungsbescheids am 17.10.2003, sodass die Verjährung am 17.10.2006 eingetreten ist. Eine nachfolgende verspätete Einspruchseinlegung begründet keine neue Verjährungsfrist, da sie den bereits eingetretenen Schaden nur vertieft hat. Eine Belehrungspflicht des Beklagten über die Verjährung bestand nicht, weil die Kläger rechtzeitig anwaltlich beraten waren und ausreichend Zeit zum Ergreifen verjährungshemmender Maßnahmen hatten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.