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Beschluss

8 W 50/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustellung eines inländisch erlassenen Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) ist nach herrschender Auffassung und nach deutschem Recht keine Auslandszustellung. • Ist die Anerkennung eines deutschen Urteils im Ausland gefährdet, kann das deutsche Gericht auf Antrag eine erneute Zustellung nach Auslandszustellungsvorschriften (§ 183 ZPO) anordnen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Die Anordnung einer erneuten Auslandszustellung ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Anerkennung des Urteils im Ausland sonst scheitern könnte.
Entscheidungsgründe
Anordnung erneuter Auslandszustellung zur Sicherung der Vollstreckbarerklärung • Die Zustellung eines inländisch erlassenen Versäumnisurteils durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) ist nach herrschender Auffassung und nach deutschem Recht keine Auslandszustellung. • Ist die Anerkennung eines deutschen Urteils im Ausland gefährdet, kann das deutsche Gericht auf Antrag eine erneute Zustellung nach Auslandszustellungsvorschriften (§ 183 ZPO) anordnen, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. • Die Anordnung einer erneuten Auslandszustellung ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Anerkennung des Urteils im Ausland sonst scheitern könnte. Der Kläger erwirkte ein Versäumnisurteil gegen eine Beklagte mit Sitz in der Türkei. Zuvor hatte das Landgericht der Beklagten formgerecht mit der Klageschrift eine Anordnung zugestellt, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen; die Beklagte tat dies nicht. Das Landgericht stellte das Versäumnisurteil daraufhin durch Aufgabe zur Post gemäß § 184 ZPO zu. Der Kläger beantragte anschließend, das Urteil zusätzlich im Wege der Auslandszustellung zuzustellen, weil in vergleichbaren Fällen türkische Gerichte die Anerkennung deutscher Urteile mit Verweis auf fehlende Zustellung abgelehnt hatten. Das Landgericht lehnte die erneute Zustellung ab; dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers beim Oberlandesgericht. • Die sofortige Beschwerde ist statthaft und begründet (§ 567 Abs.1 Nr.2 ZPO). • Die Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO ist nach herrschender Auffassung eine inländische Zustellung und damit keine Auslandszustellung im Sinne des Haager Übereinkommens (HZÜ). Das Hoheitsgeschäft endet mit Übergabe an die Post, sodass Art.1 HZÜ nicht einschlägig ist. • Vorbehalte der Türkei und Deutschlands zu Art.10 HZÜ betreffen ausschließlich Auslandszustellungen und stehen einer inländischen Zustellung nach § 184 ZPO nicht entgegen. • Unabhängig davon gebietet der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben, dass deutsche Gerichte auf Antrag Maßnahmen ergreifen dürfen, die die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung eines Urteils im Ausland erhöhen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Anerkennung sonst scheitern könnte. • Wenn durch eine erneute Zustellung auf dem der Anerkennung dienlichen Weg (Auslandszustellung nach § 183 ZPO) die Anerkennungschancen in dem Drittstaat deutlich erhöht werden können, ist eine solche Anordnung verhältnismäßig und verletzt keine deutschen Verfahrensgarantien. Eventuelle Rechtsmittelfristfragen können in den vorgesehenen Verfahren geklärt werden. • Vorliegend liegen glaubhaft gemachte Entscheidungen türkischer Gerichte vor, die die postalische Inlandszustellung nach § 184 ZPO nicht als inländische Zustellung ansehen und deshalb die Anerkennung deutschen Urteile abgelehnt haben; daher sind konkrete Anhaltspunkte gegeben. • Es ist dem Kläger nicht zumutbar, zunächst den Rechtsweg in der Türkei auszuschöpfen, da dies den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auf unbestimmte Zeit vereiteln würde. • Daher ist die vom Landgericht abgelehnte Anordnung einer Auslandszustellung des Versäumnisurteils anzuordnen. • Wesentliche Normen: § 183 ZPO, § 184 ZPO, § 567 ZPO sowie das Haager Übereinkommen über die Zustellung von 1965 (HZÜ) und verfassungsrechtliche Vorgaben zum effektiven Rechtsschutz. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der erneuten Zustellung ist erfolgreich. Das Oberlandesgericht hebt den landgerichtlichen Beschluss ab und ordnet an, das Versäumnisurteil im Wege der Auslandszustellung gemäß § 183 ZPO zuzustellen. Begründet wird dies damit, dass trotz formwirksamer postalischer Zustellung nach § 184 ZPO konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass türkische Gerichte die Anerkennung wegen der postalischen Zustellung verweigern; zur Vermeidung einer Vereitelung des effektiven Rechtsschutzes ist die erneute Zustellung angezeigt. Eine solche Anordnung verletzt keine deutschen Verfahrensgarantien und dient dem Interesse an möglichst weitgehender Anerkennung deutscher Entscheidungen im Ausland. Die Beschwerde führte deshalb zur Anordnung der Auslandszustellung; Gebühren für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.