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Beschluss

15 Wx 13/08

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung der Verwahranweisung für auf einem Notaranderkonto verwahrte Kaufgelder bedarf nicht zwingend notarieller Beurkundung; die einfache Schriftform kann ausreichen (§§ 54b Abs.1 Satz2, 54a Abs.4 BeurkG). • Kosten für eine notarielle Änderungsbeurkundung sind nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO nicht zu erheben, wenn der Notar eine kostengünstigere, gleich sichere Form nicht aufgezeigt hat. • Der Notar hat die Pflicht zur kostensparenden Sachbehandlung; Mehrkosten sind außerhalb Ansatz zu lassen, wenn die notarielle Beurkundung objektiv überflüssig war (§ 24 BNotO, § 16 KostO).
Entscheidungsgründe
Keine Gebühren für vermeidbare Änderungsbeurkundung der Verwahranweisung • Eine Änderung der Verwahranweisung für auf einem Notaranderkonto verwahrte Kaufgelder bedarf nicht zwingend notarieller Beurkundung; die einfache Schriftform kann ausreichen (§§ 54b Abs.1 Satz2, 54a Abs.4 BeurkG). • Kosten für eine notarielle Änderungsbeurkundung sind nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO nicht zu erheben, wenn der Notar eine kostengünstigere, gleich sichere Form nicht aufgezeigt hat. • Der Notar hat die Pflicht zur kostensparenden Sachbehandlung; Mehrkosten sind außerhalb Ansatz zu lassen, wenn die notarielle Beurkundung objektiv überflüssig war (§ 24 BNotO, § 16 KostO). Am 22.10.2003 beurkundete ein Notar einen Grundstückskaufvertrag, in dem die Parteien anordneten, den Kaufpreis auf ein Konto des Käufers zu zahlen und vereinbarten, dass das Geld auf ein Notaranderkonto zu zahlen sei, falls der Notar dies für erforderlich halte. In §10 wurde festgelegt, dass Änderungen der Urkunde der notariellen Schriftform bedürfen. Am 21.01.2004 beurkundete derselbe Notar eine Vereinbarung, die Anweisung zur Anlage des Kaufpreises als Festgeld auf dem Notaranderkonto zu ändern. Der Notar stellte hierfür eine Sammelkostenrechnung mit einer Gebühr für die Änderungsbeurkundung in Rechnung. Die ordentliche Geschäftsprüfung monierte, die Änderung hätte formfrei erfolgen können, woraufhin die Dienstaufsichtsbehörde eine Beschwerdeverweisung veranlasste. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück; das Oberlandesgericht überprüfte die Entscheidung und hob die in Rechnung gestellte Gebühr auf. • Zulässigkeit: Die Weisungsbeschwerde war form- und fristgerecht sowie zulässig nach §§ 156 Abs.2, Abs.6 KostO; nachholungspflichtiges Gehör wurde ergänzt. • Rechtliche Maßstäbe: Nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO sind Kosten zurückzusetzen, die bei richtiger Behandlung vermeidbar gewesen wären; der Notar ist nach §24 BNotO zur kostensparenden Sachbehandlung verpflichtet. • Formerfordernis: Änderungen, die nur der Abwicklung dienen und den Kern der Leistungen unberührt lassen, sind formfrei möglich; §§ 54b Abs.1 Satz2, 54a Abs.4 BeurkG erlauben die schriftliche Anweisung zur Änderung der Verwahrung ohne notarielle Beurkundung. • Auslegung der Vertragsklausel: Die Klausel in §10 begründet keine zwingende weitergehende Formerfordernis; jedenfalls hätten die Parteien die vereinbarte Form jederzeit formfrei abbedingen können. • Pflichtverletzung des Notars: Der Notar hätte die kostengünstigere, gleich sichere formfreie Lösung aufzeigen müssen; das Unterlassen stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, sodass die Kosten der Änderungsbeurkundung nach §§ 141, 16 Abs.1 KostO außer Ansatz bleiben müssen. • Rechtssicherheit als Rechtfertigung: Die allgemein erhöhte Rechtssicherheit durch Beurkundung reicht nicht automatisch, um von dem billigeren Weg abzuweichen; konkrete Anhaltspunkte, die eine notarielle Beurkundung erforderlich machten, lagen nicht vor. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben; die Rechnung des Notars in der berichtigten Fassung vom 30.07.2007 ist insoweit abzuändern, dass die Gebühren für die Änderungsbeurkundung vom 21.01.2004 (191,40 €) entfallen. Eine Kostenerhebung für die Beurkundung dieser Vereinbarung unterbleibt, weil die Änderung der Verwahranweisung formfrei möglich war und der Notar seine Pflicht zur kostensparenden Sachbehandlung verletzt hat. Die vom Bezirksrevisor gerügte Beanstandung war somit berechtigt, da bei richtiger Behandlung keine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Eine weitergehende Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.